Urteil des BVerwG vom 15.07.2003

Die Post, Ende der Frist, Faires Verfahren, Versendung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 83.02
OVG 1 B 497/02
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Juli 2003
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. L e m m e l ,
H a l a m a und Prof. Dr. R o j a h n
beschlossen:
Der Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom
9. Oktober 2002 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an
das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung
vorbehalten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren
auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
I.
Der Kläger wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung. Das Verwal-
tungsgericht Leipzig hat seiner Klage (teilweise) stattgegeben.
Mit Beschluss vom 18. Juni 2002, der der Beklagten am 3. Juli 2002 zugestellt worden ist,
hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht die Berufung zugelassen. Die Beklagte hat ihre
Berufung mit einem an das Oberverwaltungsgericht adressierten Schriftsatz vom 30. Juli
2002 begründet. Die Begründung ist am 1. August 2002 (Donnerstag) beim Verwaltungsge-
richt Leipzig eingegangen und am 7. August 2002 (Mittwoch) beim Sächsischen Oberverwal-
tungsgericht eingetroffen. Auf Seite 1 des Schriftsatzes ist angegeben, dass es sich um eine
Berufungsbegründung handele, "nachdem der Senat die Berufung mit Beschluss vom
18.06.2002, zugestellt am 03.07.2002, zugelassen hat". Wegen der Versäumung der Beru-
fungsbegründungsfrist hat die Beklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten verworfen, weil die Berufungsbegrün-
dungsfrist nicht gewahrt und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht möglich sei;
denn die Beklagte sei nicht ohne Verschulden an der Wahrung der gesetzlichen Frist gehin-
dert gewesen.
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Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich die Beklagte. Mit ihrer auf sämtliche
Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützten Beschwerde rügt sie, dass das Beru-
fungsgericht ihr wegen der Fristversäumung nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
gewährt habe. Die Beigeladene unterstützt die Beschwerde. Der Kläger beantragt, die Be-
schwerde zurückzuweisen; er tritt dem Beschwerdevortrag entgegen.
II.
Die Beschwerde ist nur insoweit zulässig und begründet, als sie gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3
VwGO als Verfahrensmangel rügt, dass das Berufungsgericht keine Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt habe. Die
materiellen Rügen müssen dagegen erfolglos bleiben.
1. Für rechtsgrundsätzlich bedeutsam hält die Beschwerde die Frage, "was genau unter ei-
ner fristgerechten Weiterleitung eines fristgebundenen Schriftsatzes an das Rechtsmittelge-
richt im 'ordentlichen Geschäftsgang'" zu verstehen sei, insbesondere, ob "die Inanspruch-
nahme des gerichtseigenen Kurierdienstes, welcher vom VG Leipzig noch einmal Zwischen-
station am LG Dresden macht und dann erst die Post zum OVG Bautzen bringt", noch dazu-
gehöre.
Diese Frage ist zwar entscheidungserheblich. Denn das Berufungsgericht lehnt die Wieder-
einsetzung ab, weil die Beklagte an der Wahrung der gesetzlichen Frist nicht "ohne Ver-
schulden" i.S. von § 60 Abs. 1 VwGO gehindert gewesen sei. Dabei geht es davon aus, dass
die Beklagte bei der Absendung der Berufungsbegründung diejenige Sorgfalt außer Acht
gelassen habe, die geboten und zumutbar gewesen sei. Das Verschulden der Beklagten
wäre aber mangels Kausalität unbeachtlich, wenn ihr Schriftsatz bei Weiterleitung im
"ordentlichen Geschäftsgang" das Berufungsgericht noch fristgerecht erreicht hätte.
Gleichwohl rechtfertigt die Frage die Zulassung der Revision nicht.
Soweit sie rechtgrundsätzlich klärungsfähig ist, ist sie nämlich bereits durch die Rechtspre-
chung des Bundesverfassungsgerichts geklärt. Nach der Rechtsauffassung des Bundesver-
fassungsgerichts folgt aus der auf dem Gebot eines fairen Verfahrens beruhenden Fürsor-
gepflicht des erstinstanzlichen Gerichts für die Prozessparteien, dass es fristgebundene
Schriftsätze des Rechtsmittelverfahrens, die bei ihm eingereicht werden, im Zuge des or-
dentlichen Geschäftsgangs an das Rechtsmittelgericht weiterleiten muss (BVerfG, Beschluss
vom 20. Juni 1995 - 1 BvR 166/93 - NJW 1995, 3173 <3175>). Da es um die Einhaltung von
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Fristen geht, gebietet die Fürsorgepflicht die Weiterleitung ohne schuldhaftes Zögern (vgl.
BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des 1. Senats vom 2. September 2002 - 1 BvR 476/01 -
NJW 2002, 3692 <3693>). Allerdings braucht das unzuständige Gericht den Parteien und
ihren Prozessbevollmächtigten nicht die Verantwortung für die Einhaltung der Formalien
abzunehmen. Mit der Formulierung "ordentlicher Geschäftsgang" ist deshalb gemeint, dass
die Vorinstanz zu Eilmaßnahmen rechtlich nicht verpflichtet ist. So muss sie weder die
Partei, die ihren Schriftsatz irrtümlich bei ihr eingereicht hat, durch Telefonat oder Telefax auf
diesen Irrtum hinweisen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 1. Senats vom
3. Januar 2001 - 1 BvR 2147/00 - NJW 2001, 1343), noch muss sie den Schriftsatz selbst
per Telefax an das Rechtsmittelgericht weiterleiten. Die Fürsorgepflicht wird jedoch verletzt,
wenn das vorinstanzliche Gericht den Schriftsatz auf einem Wege weiterleitet, der seine
Fristgebundenheit unberücksichtigt lässt und deshalb vernünftigerweise für die Übersendung
fristgebundener Schriftsätze "ohne schuldhaftes Zögern" nicht in Betracht kommt. Danach
erscheint die Weiterleitung eines Schriftsatzes durch einen gerichtseigenen Kurierdienst
zwar nicht von vornherein als ausgeschlossen. Sie muss aber ausscheiden, wenn die Über-
mittlung auf diesem Wege erfahrungsgemäß länger dauert als die im Regelfall auch heute
noch vorherrschende Versendung mit der Post. Nur dann kann die bei einem Gericht übliche
Versendungsart mit dem "ordentlichen Geschäftsgang" im Sinne der genannten verfas-
sungsgerichtlichen Rechtsprechung gleichgesetzt werden, wenn sie im Ergebnis nicht deren
Ziel vereitelt, den Anspruch auf gerichtliche Durchsetzung des materiellen Rechts nicht durch
übermäßig strenge Handhabung verfahrensrechtlicher Vorschriften zu unterlaufen (vgl. auch
BVerfG, Beschluss vom 2. September 2002, a.a.O.).
Eine weitergehende rechtsgrundsätzliche Klärung ist dagegen nicht möglich. Soweit die Fra-
ge die rechtliche Einordnung des gerichtlichen Kurierdienstes zwischen dem Verwaltungsge-
richt Leipzig und dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht betrifft, stellt sie auf die beson-
deren Verhältnisse der Versendung von Akten und Schriftstücken zwischen sächsischen
Gerichten ab; hierfür fehlt ihr die über den vorliegenden Einzelfall hinausgehende allgemeine
Bedeutung.
2. Die Rüge, die Entscheidung des Berufungsgerichts weiche von dem Beschluss des Bun-
desverfassungsgerichts vom 20. Juni 1995 - 1 BvR 166/93 - (NJW 1995, 3173 ff.) ab, muss
schon deshalb erfolglos bleiben, weil die Beschwerde selbst nicht geltend macht, das Beru-
fungsgericht habe einen abstrakten Rechtsgrundsatz aufgestellt, der im Widerspruch zu
einem solchen Rechtssatz in der zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ste-
he. Vielmehr rügt die Beschwerde sinngemäß nur, dass sich das Berufungsgericht mit
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wichtigen Aussagen des Bundesverfassungsgerichts "nicht beschäftigt" habe; eine Abwei-
chung i.S. von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist damit nicht dargetan.
3. Zu Recht rügt die Beschwerde jedoch, dass das Berufungsgericht der Beklagten nicht
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsbegrün-
dungsfrist gewährt hat. Die Beklagte war ohne Verschulden verhindert, die Frist des § 124 a
Abs. 6 Satz 1 VwGO einzuhalten (§ 60 Abs. 1 VwGO). Denn ihr Schriftsatz vom 30. Juli 2002
mit der Berufungsbegründung wäre rechtzeitig bis zum Ende der Begründungsfrist am
Montag, dem 5. August 2002, beim Berufungsgericht eingetroffen, wenn er sofort nach sei-
nem Eingang am Donnerstag, dem 1. August 2002, beim Verwaltungsgericht unter Beach-
tung der oben dargelegten Grundsätze an das Berufungsgericht geschickt worden wäre. Aus
der prozessualen Fürsorgepflicht der Vorinstanzen ergibt sich, dass ein offensichtlich fehlge-
leiteter Schriftsatz, dessen Fristgebundenheit ohne weiteres erkennbar ist, noch am selben
Tage weitergeleitet wird. Wäre dies geschehen, so wäre die Berufungsbegründung bei Be-
nutzung der Post sowohl bei gesonderter Weiterleitung als einzelner Brief als auch bei einer
möglicherweise in Betracht kommenden Versendung in einem Sammelpaket regelmäßig am
nächsten Tag, spätestens aber am zweiten Arbeitstag nach der Absendung - und damit
rechtzeitig - beim Berufungsgericht eingetroffen. Des gerichtseigenen Kurierdienstes durfte
sich das Verwaltungsgericht in diesem Fall nur bedienen, wenn er keinen größeren Zeitraum
für die Übermittlung benötigte. Wenn die Weiterleitung eines Schriftsatzes innerhalb eines
Bundeslandes von einem Gericht zu einem anderen Gericht sechs Tage dauert, kann von
einem "ordentlichen Geschäftsgang" nicht mehr gesprochen werden.
Zu Unrecht ist das Berufungsgericht der Auffassung, es sei nicht erkennbar gewesen, dass
es sich bei dem Schreiben vom 30. Juli 2002 um einen fristgebundenen, eiligen Schriftsatz
gehandelt habe. Unrichtig ist, dass anhand der Berufungsbegründung nicht erkennbar ge-
wesen sei, wann die Berufungsbegründungsfrist ende. Denn auf der ersten Seite des Schrift-
satzes wird angegeben, wann der Zulassungsbeschluss zugestellt worden ist; danach
konnte das Ende der Frist ohne weiteres errechnet werden. Das Berufungsgericht weist fer-
ner darauf hin, das die Begründungsfrist verlängert werden könne; es deutet damit an, dass
die Frist möglicherweise hätte verlängert gewesen sein können. Das Berufungsgericht meint
schließlich, dass nicht erkennbar gewesen sei, ob der Schriftsatz die Frist habe wahren sol-
len; es sei nicht klar gewesen, ob dies nicht bereits durch ein Telefax geschehen sei. Diese
Gründe gehen von einem falschen rechtlichen Ansatz aus. Das Berufungsgericht schränkt
mit ihnen die Weiterleitungspflicht des vorinstanzlichen Gerichts in unzulässiger Weise ein.
Für diese Pflicht reicht es aus, dass die Berufungsbegründung kraft gesetzlicher Vorschrift
fristgebunden ist. Dass es sich hier um eine Berufungsbegründung handelte, ergab sich oh-
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ne weiteres aus dem Text ihrer ersten Seite. Auch das Berufungsgericht stellt dies nicht in
Abrede. Alle weiteren Überlegungen des Berufungsgerichts waren überflüssig. Das Verwal-
tungsgericht brauchte nicht zu prüfen, ob der Schriftsatz ausnahmsweise nicht eilig war, weil
die Begründungsfrist verlängert oder weil das Schreiben schon per Telefax übermittelt wor-
den war. Wenn die Weiterleitungspflicht im ordentlichen Geschäftsgang vom Fehlen derarti-
ger (negativer) Ausnahmen abhängig wäre, würde das "allgemeine Prozessgrundrecht" auf
ein faires Verfahren (BVerfG, Beschluss vom 3. Januar 2001, a.a.O., S. 1343) vielfach leer
laufen. Den Gerichten ist es verwehrt, durch übermäßig strenge Handhabung verfahrens-
rechtlicher Vorschriften den Anspruch auf gerichtliche Durchsetzung des materiellen Rechts
unzumutbar zu verkürzen. Dies ist auch bei der Prüfung, ob Wiedereinsetzung zu gewähren
ist, zu berücksichtigen (BVerfG, Beschluss vom 2. September 2002, a.a.O., S. 3693,
m.w.N.).
Die angefochtene Entscheidung beruht auf diesem Verfahrensfehler; sie ist deshalb aufzu-
heben. Der Senat macht von der Möglichkeit des § 133 Abs. 6 VwGO Gebrauch und ver-
weist die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht
zurück.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Die Festset-
zung des Streitwertes beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Lemmel Halama Rojahn
Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Verwaltungsprozessrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
VwGO § 60 Abs. 1, § 124 a Abs. 6 Satz 1
Stichworte:
Berufungsbegründung; Wiedereinsetzung; ordentlicher Geschäftsgang; Kurierdienst.
Leitsatz:
Die Weiterleitung eines fristgebundenen Schriftsatzes vom erstinstanzlichen Verwaltungsge-
richt zum Berufungsgericht durch einen gerichtseigenen Kurierdienst entspricht nicht dem
"ordentlichen Geschäftsgang", wenn die Übermittlung auf diesem Wege erfahrungsgemäß
länger dauert als die Versendung mittels Brief oder Paket durch die Post.
Beschluss des 4. Senats vom 15. Juli 2003 - BVerwG 4 B 83.02 -
I. VG Leipzig vom 07.06.2001 - Az.: VG 5 K 2120/99 -
II. OVG Bautzen vom 09.10.2002 - Az.: OVG 1 B 497/02 -