Urteil des BVerwG vom 04.11.2004

Gemeinde, Markt

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 81.04
VGH 15 B 99.2605
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. November 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. R o j a h n und die Richterin
am Bundesverwaltungsgericht Dr. P h i l i p p
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts-
hofs vom 19. April 2004 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 51 129,19 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die
Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr der Kläger beilegt.
Der Kläger möchte in einem Revisionsverfahren geklärt wissen, ob der Planvorbehalt
des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB einem im Außenbereich privilegierten Vorhaben als
öffentlicher Belang auch dann entgegengehalten werden kann, wenn sich die in § 35
Abs. 3 Satz 3 BauGB vorgesehene Regelfallwirkung nicht aus einer Auslegung des
Flächennutzungsplanes, sondern erst durch Heranziehung und Auslegung eines
(zeitgleich) aufgestellten Bebauungsplanes ergibt.
Diese Frage würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Der Verwaltungs-
gerichtshof hat die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nicht aus den
Festsetzungen eines Bebauungsplans, sondern allein aus den Darstellungen des
Flächennutzungsplans abgeleitet. Nach seinen Feststellungen hat der beigeladene
Markt die Abgrabungsflächen im Flächennutzungsplan mit dem Ziel dargestellt, den
Kies- und Sandabbau auf diese Standorte zu konzentrieren und im übrigen Außen-
bereich auszuschließen (vgl. UA S. 11). Lediglich bei der Auslegung dieser Darstel-
lungen des Flächennutzungsplans hat der Verwaltungsgerichtshof auch die bei der
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Aufstellung der Bebauungspläne K 24 und K 25 geäußerten Planungsabsichten des
beigeladenen Marktes herangezogen. Er hat sie - neben weiteren Umständen - als
ein Indiz gewertet, das auf eine Konzentrationsabsicht bei der Darstellung der Ab-
grabungsflächen im Flächennutzungsplan hindeutet. Insoweit ist ein rechtsgrund-
sätzlicher Klärungsbedarf ebenfalls nicht dargelegt. Der für die Auslegung der Dar-
stellungen eines Flächennutzungsplans heranzuziehende Erläuterungsbericht (vgl.
BVerwG, Urteile vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 57.84 - BVerwGE 77, 300 <306>
und vom 6. Oktober 1989 - BVerwG 4 C 28.86 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB
Nr. 258 ) bringt nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs zu der
Frage einer Konzentrationsabsicht keine Klarheit. Gegen welchen bundesrechtlichen
Rechtssatz es verstoßen sollte, in einer solchen Situation zur Auslegung des Flä-
chennutzungsplans neben weiteren Umständen auch die bei einer parallel betriebe-
nen Aufstellung eines Bebauungsplans geäußerten Planungsabsichten der Gemein-
de heranzuziehen, zeigt die Beschwerde nicht auf.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung
auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG n.F.
Dr. Paetow
Prof. Dr. Rojahn
Dr. Philipp