Urteil des BVerwG vom 11.01.2006

Stand der Technik, Bauherr, Verwaltungsakt, Anfechtungsklage

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 80.05
VGH 8 S 970/04
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Januar 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. J a n n a s c h und die Richterin
am Bundesverwaltungsgericht Dr. P h i l i p p
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-
Württemberg vom 13. Juli 2005 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit
Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen,
die diese selbst tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO ge-
stützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Das Vorbringen der Beschwerde rechtfertigt
die Zulassung der Revision nicht.
1. Die Beschwerde möchte in dem erstrebten Revisionsverfahren (sinn-
gemäß) rechtsgrundsätzlich geklärt wissen,
- ob eine verbindliche Erklärung des Beigeladenen in der münd-
lichen Verhandlung zu Protokoll des Gerichts auch ohne nach-
trägliche Auflagenänderung durch die Behörde Einfluss auf den
Inhalt einer Baugenehmigung hat und
- ob der prozessuale Streitgegenstand - bei einer Anfechtungs-
klage bestimmt durch den angefochtenen Verwaltungsakt der
Behörde und den Klagantrag des Klägers - durch eine verbind-
liche Erklärung des durch den Verwaltungsakt Begünstigten ei-
ne Änderung erfahren kann.
Diese Fragen würden sich in dem Revisionsverfahren nicht stellen. Der
Verwaltungsgerichtshof hat weder angenommen, dass die in der mündlichen Ver-
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handlung abgegebene Erklärung der Beigeladenen, von der ihnen erteilten Bauge-
nehmigung nur dahingehend Gebrauch zu machen, dass sie die Abluftkamine mit
einer Gesamthöhe von 15 m über Grund, d.h. um 2 m erhöht, ausführen, Einfluss auf
den Inhalt der erteilten Baugenehmigung hat, noch dass die Erklärung den Streitge-
genstand des Verfahrens verändert hat. Er hat aufgrund der Erklärung der Beigela-
denen lediglich eine Verletzung der Rechte des Klägers als Nachbar, die gemäß
§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO Voraussetzung für den Erfolg der Anfechtungsklage ge-
gen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung ist, durch die genehmigte Stall-
erweiterung ausgeschlossen.
2. Die von der Beschwerde weiter als rechtsgrundsätzlich bezeichnete
Frage,
ob die Rechtsverletzung gemäß § 42 VwGO / § 113 Abs. 1
VwGO im Ausspruch der Baugenehmigung einschließlich ihrer
Nebenbestimmungen liegt oder nur in der Realisierung der
Baugenehmigung,
bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren. In der Rechtsprechung des
Senats ist bereits geklärt, dass der Bauherr eine verbindliche Erklärung abgeben
kann, die Baugenehmigung nicht auszunutzen, und dass dadurch eine Verletzung
der Rechte des Nachbarn im Einzelfall ausscheiden kann (vgl. Urteil vom 9. Februar
1995 - BVerwG 4 C 23.94 - Buchholz 310 § 42 VwGO Nr. 213). Nichts anderes kann
gelten, wenn der Bauherr verbindlich erklärt, von der Baugenehmigung nur in einer
Weise Gebrauch zu machen, die eine Verletzung der Rechte des Nachbarn aus-
schließt.
3. Die Beschwerde wirft schließlich als rechtsgrundsätzlich klärungsbe-
dürftig die Frage auf,
unter welchen Voraussetzungen von einem "legalen" Betrieb im
Sinne des Senatsurteils vom 22. Juni 1990 - BVerwG 4 C 6.87 -
(Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 261) auszugehen ist, bei
dessen Erweiterung nur zu prüfen ist, ob eine Verschlechterung
der Immissionslage zu erwarten ist.
Auch diese Frage bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren.
Nach der Rechtsprechung des Senats dürfen bei der im Rahmen des Gebots der
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Rücksichtnahme erforderlichen Interessenabwägung bestehende Vorbelastungen
nicht außer Betracht bleiben. Was von einem genehmigten Betrieb - legal - an Belas-
tungen verursacht wird und sich auf eine vorhandene Wohnbebauung auswirkt, kann
deren Schutzwürdigkeit mindern. Stoßen Gebiete von unterschiedlicher Qualität an-
einander, so sind auch sie mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rück-
sichtnahme belastet. Entsprechendes gilt für diejenigen, die vor Ansiedlung des Be-
triebes in diesem Bereich gewohnt und sich gegen die Betriebsansiedlung nicht frist-
gerecht gewehrt haben; auch ihre Schutzwürdigkeit wird mit der Unanfechtbarkeit der
Genehmigung und mit der Aufnahme der legalen gewerblichen Nutzung gemindert.
Daraus folgt, dass - sofern nicht die vorhandenen Immissionen bereits die Grenze
des schweren und unerträglichen Eingriffs überschreiten und auch die Vorausset-
zungen des § 22 BImSchG nicht vorliegen - bei der Erweiterung eines legalen Be-
triebes nur zu prüfen ist, ob eine Verschlechterung der Immissionslage zu erwarten
ist (Urteile vom 22. Juni 1990 a.a.O. und vom 21. Januar 1983 - BVerwG 4 C 59.79 -
Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 196). Soll eine landwirtschaftliche Hofstelle mit ge-
nehmigter Schweinehaltung erweitert werden und lässt die Erweiterung - wie hier
vom Verwaltungsgerichtshof festgestellt - eine Verschlechterung der Immissionslage
nicht erwarten, ist mithin nur zu prüfen, ob die vorhandenen Immissionen bereits die
Grenze des schweren und unerträglichen Eingriffs überschreiten oder die Vorausset-
zungen des § 22 BImSchG vorliegen. Von diesen Grundsätzen ist auch der Verwal-
tungsgerichtshof ausgegangen; er ist nicht - wie die Beschwerde meint - von der ge-
nannten Senatsentscheidung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO abgewichen.
Dass die gegebene Geruchssituation die Schwelle zur Gesundheitsgefahr und damit
die Grenze des schweren und unerträglichen Eingriffs überschreitet, hat der Verwal-
tungsgerichtshof ausdrücklich verneint (UA S. 7); dass die Voraussetzungen des
§ 22 BImSchG vorliegen, insbesondere dass die Geruchsbeeinträchtigungen nach
dem Stand der Technik vermeidbar wären, macht die Beschwerde selbst nicht gel-
tend.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO,
die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.
Dr. Paetow Dr. Jannasch Dr. Philipp