Urteil des BVerwG vom 22.08.2012

Regionalplanung, Ausweisung, Windenergie, Ausnahme

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 8.12
VGH 2 BV 10.2295
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. August 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Dr. Jannasch
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungs-
gerichtshofs vom 17. November 2011 wird zurückgewie-
sen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beige-
ladenen, die dieser selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 30 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Be-
schwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.
Das Beschwerdevorbringen ergibt nicht, dass die Revision wegen grundsätzli-
cher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen wäre. Dies setzt die Formulierung
einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsent-
scheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die
Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Be-
deutung bestehen soll (stRspr).
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Die Frage,
ob vorliegend eine nachvollziehende Abwägung vorrangig
unter Einbeziehung auch des privaten Interesses des Klä-
gers an der Verwirklichung seines Vorhabens gegen die in
Aufstellung befindliche Planung erfolgt ist,
rechtfertigt nicht die Zulassung der Rechtssache wegen grundsätzlicher Bedeu-
tung, denn sie bezieht sich lediglich auf die Besonderheiten des vorliegenden
Einzelfalls und lässt keinen darüber hinausgehenden grundsätzlichen Klä-
rungsbedarf erkennen. Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof auf der
Grundlage der von ihm angeführten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
vom 1. Juli 2010 - BVerwG 4 C 4.08 - (BVerwGE 137, 247 Rn. 33) und vom
27. Januar 2005 - BVerwG 4 C 5.04 - (BVerwGE 122, 364 <366>) die „nach-
vollziehende“ Abwägung in der den streitigen Standort betreffenden Einzelent-
scheidung eingehend überprüft (Rn. 41). In diesem Zusammenhang würdigt er
sowohl den Umstand, dass das Gebiet vom beigeladenen Planungsträger aus
mehreren Gründen für nicht geeignet gehalten worden ist, um als Vorranggebiet
für die Nutzung der Windenergie dienen zu können, als auch das Interesse des
Klägers an der Verwirklichung des Vorhabens. Entgegen der Auffassung der
Beschwerde war im Rahmen dieser nachvollziehenden Abwägung nicht zu be-
rücksichtigen, dass die frühere Regionalplanung des Beigeladenen auch nach
der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. das in dieser Sache ergan-
gene Urteil des Senats vom 1. Juli 2010 - BVerwG 4 C 6.09 - juris Rn. 17
soweit nicht veröffentlicht in BVerwGE 137, 259>) rechtlichen Bedenken be-
gegnete und es dadurch zu einer langen Verfahrensdauer gekommen ist; viel-
mehr hat der Verwaltungsgerichtshof seiner Entscheidung zu Recht die jetzt
maßgebliche Regionalplanung zugrunde gelegt.
Auch die Frage,
ob eine Verhinderungsplanung auch dann anzunehmen
ist, wenn die Änderung eines Regionalplans unter dem
Deckmantel der planerischen Steuerung von Windener-
gieanlagen in Wahrheit nur dazu dient, bestimmte Wind-
energieanlagen im konkreten Fall zu verhindern,
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gibt keine Veranlassung, die Revision zuzulassen. Denn der Verwaltungsge-
richtshof hat keine Feststellungen dahingehend getroffen, dass die Änderung
des Regionalplans durch den Beigeladenen in Wahrheit nur dazu diene, be-
stimmte Windenergieanlagen - gemeint ist ersichtlich vorrangig das Bauvorha-
ben des Klägers - im konkreten Fall zu verhindern. Er hat vielmehr festgestellt
(Rn. 26; vgl. auch Rn. 35), dass der Bereich, in dem der Kläger sein Vorhaben
verwirklichen will (der S.), im Rahmen des Aufstellungsverfahrens als eines von
vielen Gebieten (unter Nr. 143) auf seine Eignung überprüft worden sei. Im Fal-
le dieses Gebiets träfen jedoch gleich mehrere weiche Ausschlusskriterien zu,
so dass auf eine Ausweisung als Vorrangfläche verzichtet worden sei. Den Ab-
lauf des Aufstellungsverfahrens und die Beweggründe des Beigeladenen wür-
digt der Verwaltungsgerichtshof somit in einer Weise, die mit der Darstellung in
der Beschwerdebegründung nicht im Einklang steht.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2
VwGO ab, da sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizu-
tragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 162 Abs. 3
VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Prof. Dr. Rubel
Dr. Gatz
Dr. Jannasch
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