Urteil des BVerwG vom 29.11.2011

Verordnung, Form, Zustellung, Rechtfertigung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 8.11 (4 C 13.11)
OVG 10 A 332/08
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. November 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp und Dr. Bumke
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Beklagten wird die Entscheidung
über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-
Westfalen vom 7. Dezember 2010 aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren und vorläufig für das Revisionsverfahren auf
78 637,50 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
zuzulassen, weil das Revisionsverfahren zur Klärung der Frage beitragen kann,
welche Anforderungen an die städtebauliche Rechtfertigung bauleitplanerischer
Festsetzungen zur Stärkung von zentralen Versorgungsbereichen zu stellen
sind.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1
und 3, § 52 Abs. 1 GKG, die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisions-
verfahren auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 GKG.
Rechtsbehelfsbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 4 C 13.11 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Be-
schwerdeführer bedarf es nicht.
1
2
- 3 -
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu
begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simson-
platz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom
26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung
der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von
§ 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.
Prof. Dr. Rubel
Dr. Philipp
Dr. Bumke