Urteil des BVerwG vom 03.08.2010

Treu Und Glauben, Verwirkung, Widerspruchsverfahren, Erlass

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 8.10
OVG 7 A 528/07
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. August 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp und Dr. Bumke
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. November
2009 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens
als Gesamtschuldner mit Ausnahme der außergerichtli-
chen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5 000 € festge-
setzt.
G r ü n d e :
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nicht-
zulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.
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1. Als grundsätzlich klärungsbedürftig gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sieht
die Beschwerde die Frage, ob auf der Grundlage der Verzichtserklärung (der
Beigeladenen) eine prozessuale Verwirkung des Rechts der Berufung gegeben
sei. Der Sache nach rügt sie, das Berufungsgericht habe das Rechtsschutzbe-
dürfnis der Beigeladenen zur Einlegung der Berufung bejaht, ohne den konkre-
ten klärungsbedürftigen Umfang des Verzichts aufzuklären und macht geltend,
es spreche viel dafür, dass Verwirkung anzunehmen sei, wenn die Beigeladene
sich so verhalten habe, dass sie sich in Widerspruch zu ihrer Verzichtserklärung
setze. Die Grundsatzrüge genügt nicht den Darlegungsanforderungen gemäß
§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Zum einen ist die Frage ungeachtet der allgemein
gehaltenen Umschreibung ersichtlich auf den konkreten Einzelfall zugeschnitten
und entzieht sich einer verallgemeinernden Beantwortung. Zum Anderen fehlt
es an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit. Denn das Berufungsge-
richt, das in tatsächlicher Hinsicht bindend festgestellt hat, dass die Beigelade-
ne „in bestimmtem Umfang“ und damit nur teilweise auf die Ausnutzung der
angefochtenen Baugenehmigung verzichtet hat (UA S. 11, 14), stellt für die Be-
jahung des Rechtsschutzbedürfnisses darauf ab, dass das Verwaltungsgericht
die Baugenehmigung in vollem Umfang und nicht nur teilweise aufgehoben hat.
Damit setzt sich die Beschwerde nicht auseinander; sie erhebt insoweit auch
keine Verfahrensrügen.
2. Klärungsbedürftig ist nach Auffassung der Beschwerde des Weiteren die
Auslegung des Grundsatzes von Treu und Glauben in der Ausprägung der
Verwirkung. Zur Begründung wird vorgetragen, der Beklagte habe die Kläger
über die unterschiedlichen Rechtsmittel für das Baugenehmigungsverfahren
und für das Gaststättenrecht aufklären und das richtige Rechtsmittel anwenden
müssen. Das sei unterblieben. Dadurch seien die Rechte der Kläger verkürzt
und ausgehebelt worden. Der Beklagte habe bewusst die Schiene der Gaststät-
tenerlaubnis eingeschlagen und die Schiene der baurechtlichen Überprüfung
nicht weiter bearbeitet.
Die hierzu formulierte Frage,
ob der Begriff in § 25 VwVfG „Anträge anregen, wenn …“
auch umfasst, hier die Kläger darüber aufzuklären, dass
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ihre Rechte wirksamer durch das Rechtsmittel des Wider-
spruchs gegen die Baugenehmigung gewahrt würden
(Beschwerdebegründung S. 4),
ist zwar allgemein gehalten, beschränkt sich der Sache nach aber auf den kon-
kreten Einzelfall und ist rechtsgrundsätzlicher Klärung nicht zugänglich. Abge-
sehen davon hat das Berufungsgericht unterstellt, dass die Kläger gegen die
Baugenehmigung Widerspruch eingelegt haben. Denn es geht davon aus, dass
selbst wenn das Schreiben der Kläger vom 20. November 2001 als Wider-
spruch anzusehen wäre, die Kläger jedenfalls ihr zunächst bestehendes Klage-
recht gegen die Baugenehmigung vom 25. September 2001 verwirkt hätten (UA
S. 16). Insofern stellt sich die Frage nicht, insbesondere genügt es für die Dar-
legung einer grundsätzlichen Bedeutung nicht, schlicht zu behaupten, der Be-
klagte habe gegen § 25 VwVfG verstoßen.
Auch die weitere Frage,
welchen Einfluss dieses widersprüchliche Verhalten der
Bauaufsichtsbehörde im Verhältnis zum Gutglaubens-
schutz des Bauantragsstellers sowie im Verhältnis zu den
Verwirkungsgrundsätzen hat (Beschwerdebegründung
S. 5 f.),
geht an den Feststellungen des Berufungsgerichts vorbei. Das Gericht hat nicht
festgestellt, dass das Verhalten der Bauaufsichtsbehörde „widersprüchlich“ war.
Maßgeblich für das Berufungsgericht ist, dass die Kläger nicht darauf reagiert
haben, dass auf den - unterstellten - Widerspruch hin ein Widerspruchsverfah-
ren nicht eingeleitet worden war, sie in der Folgezeit weder beim Beklagten
noch bei der Widerspruchsbehörde den Erlass eines Widerspruchbescheids
angemahnt haben (UA S. 18) und die Beigeladene spätestens seit Stellung des
beschränkten Klageantrags in der Klageschrift - zur Untätigkeitsklage der Klä-
ger - vom 8. Juni 2004 auf den Bestand der Baugenehmigung habe vertrauen
dürfen und hierauf auch tatsächlich vertraut habe (UA S. 19). Darauf gehen die
Kläger ebenso wenig ein wie auf die Feststellung des Berufungsgerichts, dass
der damalige Prozessbevollmächtigte von dem zuständigen Sachbearbeiter
darauf hingewiesen worden sei, dass, „da die Baugenehmigung bereits 2001
erteilt wurde“, „ein etwa noch einzureichender Widerspruch möglicherweise ver-
fristet sei“ (UA S. 18). Der Einwand der Kläger, sie hätten nicht erkennen kön-
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nen, dass der Widerspruch nicht beschieden worden sei, obwohl er hätte be-
schieden werden müssen, geht wiederum an der Feststellung des Berufungsge-
richts vorbei, wonach die Kläger auch in Kenntnis des Inhalts der Baugenehmi-
gungsakten und der Rechtsauffassung des Beklagten seitens ihres damaligen
Prozessbevollmächtigten nicht auf ihren - hier unterstellt am 20. November
2001 eingelegten - Widerspruch zurückgekommen seien (UA S. 18). Der Sache
nach wenden sich die Kläger im Gewande der Grundsatzrüge nur nach Art ei-
ner Berufungsbegründung gegen die Würdigung der konkreten Umstände des
Einzelfalls.
3. Die Divergenzrüge, mit der die Beschwerde eine Abweichung vom Urteil des
Senats vom 16. Mai 1991 - BVerwG 4 C 4.89 - (Buchholz 406.19 Nachbar-
schutz Nr. 102) geltend macht, führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision.
Die Beschwerde stützt sich darauf, dass nach den Feststellungen des Beru-
fungsgerichts (UA S. 15) die Beigeladene weiter gebaut habe, und meint, daher
seien die in der Rechtsprechung des Senats aufgestellten Voraussetzungen für
einen Vertrauenstatbestand des Bauherrn nicht gegebenen. Abgesehen davon,
dass die Feststellung auf Seite 15 des Urteils, die Kläger hätten „als unmittelba-
re Nachbarn gesehen, dass in der Zeit von Dezember 2000 bis Frühsommer
2001 der Gasthof der Beigeladenen baulich erweitert wurde“, keinen Rechts-
satz darstellt, mithin kein Rechtssatzwiderspruch aufgezeigt wird, wird nicht be-
achtet, dass das Gericht nicht auf den auf Seite 15 des Urteils genannten Zeit-
punkt, sondern darauf abstellt, dass die Beigeladene spätestens seit Stellung
des beschränkten Klageantrags in der Klageschrift vom 8. Juni 2004 auf den
Bestand der Baugenehmigung habe vertrauen dürfen und hierauf auch tatsäch-
lich vertraut habe (UA S. 19). Das Berufungsgericht hat dabei die im Urteil des
Senats vom 16. Mai 1991 dargelegten Grundsätze ausdrücklich zugrunde ge-
legt (UA S. 18). Hierzu verhalten sich die Kläger nicht. Der Vortrag der Kläger
erschöpft sich in dem Einwand, das Berufungsgericht habe zu Unrecht ange-
nommen, dass die Beigeladene auf den Bestand der Baugenehmigung vertraut
habe. Eine Divergenz wird damit nicht aufgezeigt. Dass die Beigeladene, wie
die Kläger geltend machen, die Einwendungen der Kläger gekannt habe, hat
das Berufungsgericht im Übrigen gewürdigt (UA S. 19).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 und § 162 Abs. 3
VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1
GKG.
Prof. Dr. Rubel
Dr. Philipp
Dr. Bumke
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