Urteil des BVerwG vom 06.02.2008

Rechtsgrundsatz, Beschwerdeschrift

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 8.08
OVG 1 KO 375/07
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Februar 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Gatz und Dr. Jannasch
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Thüringer Oberverwaltungsge-
richts vom 20. September 2007 wird verworfen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens
als Gesamtschuldner.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 2 250 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulas-
sung der Revision ist unzulässig.
Die Divergenzrüge genügt nicht den Darlegungsanforderungen. Eine die Revi-
sion eröffnende Abweichung, also ein Widerspruch im abstrakten Rechtssatz,
läge nur vor, wenn das Berufungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvor-
schrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von ei-
nem in der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufge-
stellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen wäre. Dieser Zulassungsgrund
muss in der Beschwerdeschrift nicht nur durch Angabe der Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichts, von der das Berufungsgericht abgewichen sein
soll, sondern auch durch Darlegung der als solche miteinander in unmittelbarem
Widerspruch stehenden, entscheidungstragenden Rechtssätze bezeichnet
werden. Die - behauptete - unrichtige Anwendung eines vom Bundesverwal-
tungsgericht entwickelten und vom Berufungsgericht nicht in Frage gestellten
Rechtsgrundsatzes auf den zu entscheidenden Einzelfall rechtfertigt dagegen
nicht die Zulassung der Revision (stRspr).
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Den Anforderungen, die an die Darlegung einer Divergenz zu stellen sind, wird
die Beschwerde nicht gerecht, denn sie legt in keiner Weise dar, dass das Nor-
menkontrollgericht einen von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts (oder des Bundesverfassungsgerichts) abweichenden Rechtsgrundsatz
aufgestellt und damit den genannten Gerichten die Gefolgschaft versagt hätte.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2
VwGO ab, da sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizu-
tragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO, die
Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Dr. Paetow Gatz Dr. Jannasch
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