Urteil des BVerwG vom 21.06.2007

Gebäude, Ausdehnung, Grundstück, Geschosszahl

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 8.07
OVG 2 R 11/05
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Juni 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rojahn und die
Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
des Saarlandes vom 30. November 2006 wird zurückge-
wiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigela-
denen zu 3) und 4). Die außergerichtlichen Kosten der
Beigeladenen zu 1) und 2) sind nicht erstattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 80 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Be-
schwerde bleibt ohne Erfolg. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt die Zulas-
sung der Revision nicht.
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1. Eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO hat die Beschwerde
nicht hinreichend bezeichnet. Hierfür muss ein inhaltlich bestimmter, die ange-
fochtene Entscheidung tragender abstrakter Rechtssatz benannt werden, mit
dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts aufgestellten ebensolchen die Entscheidung des Bundesverwaltungsge-
richts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift wider-
sprochen hat (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW
1997, 3328, stRspr). Die Beschwerde legt nicht dar, mit welchen abstrakten
Rechtssätzen das Oberverwaltungsgericht den von ihr benannten Entscheidun-
gen des Bundesverwaltungsgerichts widersprochen haben sollte. Derartige
Rechtssätze sind dem angefochtenen Urteil auch nicht zu entnehmen.
1.1 Die Beschwerde macht geltend, dass die Abgrenzung der näheren Umge-
bung im Sinne des § 34 BauGB durch das Oberverwaltungsgericht von der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 15. Dezember
1994 - BVerwG 4 C 19.93 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 173 = BRS 65
Nr. 130; Beschlüsse vom 29. April 1997 - BVerwG 4 B 67.97 - Buchholz 406.11
§ 34 BauGB Nr. 183 = BRS 59 Nr. 180 und vom 28. August 2003 - BVerwG 4 B
74.03 - juris) abweiche. Dass die Einheitlichkeit bzw. Unterschiedlichkeit der
Bebauung diesseits und jenseits einer Straße für die Abgrenzung der näheren
Umgebung maßgebend sein kann (so Beschlüsse vom 29. April 1994 und vom
28. August 2003 a.a.O.), hat das Oberverwaltungsgericht jedoch nicht in Abre-
de gestellt. Im vorliegenden Fall hat es dem Umstand, dass die B.allee auf der
dem Vorhaben des Klägers abgewandten Seite in offener Bauweise aus-
schließlich mit Wohnhäusern bebaut ist, ungeachtet der topografischen Gege-
benheiten (UA S. 17) keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen. Diese
tatrichterliche Würdigung der örtlichen Gegebenheiten kann mit einer Diver-
genzrüge nicht angegriffen werden.
1.2 Nach dem Urteil des Senats vom 17. Juni 1993 (BVerwG 4 C 17.91 - Buch-
holz 406.11 § 34 BauGB Nr. 58 = BRS 55 Nr. 72) kommt es für die Frage, ob
sich ein Erweiterungsvorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt,
nicht nur auf die Bebauung außerhalb des Baugrundstücks an; auch das auf
dem Baugrundstück selbst bereits vorhandene Gebäude gehört zur vorhande-
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nen Bebauung, die den Maßstab für die weitere Bebauung bildet. Das Ober-
verwaltungsgericht ist in Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung davon
ausgegangen, dass das vorhandene Altenpflegeheim, wenn es nicht als
Fremdkörper einzustufen sein sollte, den Charakter der näheren Umgebung mit
bestimmt. Es hat festgestellt, dass sich das erweiterte Altenpflegeheim zwar
hinsichtlich Geschosszahl und Höhe an den vorhandenen Bestand anpasse,
aber eine deutlich größere flächenmäßige Ausdehnung habe (UA S. 22 f.).
1.3 Maßgebend für das Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung nach
dem Maß der baulichen Nutzung ist nach der Rechtsprechung des Senats die
von außen wahrnehmbare Erscheinung des Gebäudes im Verhältnis zu seiner
Umgebungsbebauung; vorrangig ist auf diejenigen Maßkriterien abzustellen, in
denen die prägende Wirkung besonders zum Ausdruck kommt (Urteil vom
23. März 1994 - BVerwG 4 C 18.92 - BVerwGE 95, 277 <279, 282>; Beschluss
vom 26. Juli 2006 - BVerwG 4 B 55.06 - Baurecht 2007, 514). Das Oberverwal-
tungsgericht hat hier als prägend die flächenmäßige Ausdehnung, die Ge-
schosszahl und die Höhe der den Rahmen bildenden Gebäude angesehen.
Seiner Annahme, dass die mit dem beabsichtigten Rundbau einhergehende
Erweiterung der Grundfläche des vorhandenen Gebäudes gerade auch mit
Blick auf die massive äußere Gestalt des Rundbaus als erheblich anzusehen
sei (UA S. 23), ist nicht - wie die Beschwerde meint - zu entnehmen, dass die
Erheblichkeit ein eigenes Maßkriterium sei. Das Oberverwaltungsgericht hat le-
diglich dargelegt, dass sich ein Änderungsvorhaben im Hinblick auf das Maß
der baulichen Nutzung nicht schon deshalb in die Eigenart der näheren Umge-
bung einfügt, weil das Gebäude in seinen Ausmaßen unverändert bleibt (vgl.
Urteil vom 23. März 1994 a.a.O. S. 279).
1.4 Wegen des Maßes der baulichen Nutzung können städtebauliche Span-
nungen nach der Rechtsprechung des Senats nur auftreten, wenn das Vorha-
ben unabhängig von seiner Nutzungsart den vorhandenen Rahmen in unan-
gemessener Weise überschreitet (Urteil vom 15. Dezember 1994 - BVerwG 4 C
19.93 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 173 BRS 56 Nr. 130). Nach Auffas-
sung des Oberverwaltungsgerichts wird das Vorhaben des Klägers bodenrecht-
liche Spannungen hervorrufen, weil auf dem Vorhabengrundstück die Baumas-
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se unter Verlust von Freifläche im Grenzbereich zum Grundstück des Beigela-
denen zu 1) massiv anwüchse und dort zu einer sowohl in der Höhe als auch
der Tiefe erheblichen Nachverdichtung der Bebauung führen würde (UA S. 25).
Dass es diese bauliche Massierung und Verengung an der Schnittstelle zwi-
schen Wohnbebauung und gewerblicher Nutzung als unangemessen angese-
hen hat, ist nicht zweifelhaft.
1.5 Die Beschwerde hat schließlich nicht dargelegt, dass die Ausführungen des
Oberverwaltungsgerichts zum potentiellen Planungsbedürfnis im rechtlichen
Ausgangspunkt von der Rechtsprechung des Senats abweichen. Eine Diver-
genz zum Urteil vom 17. September 2003 (- BVerwG 4 C 14.01 - BVerwGE
119, 25) kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil es in jenem Verfahren
nicht um die Anwendung des § 34 BauGB, sondern um die Voraussetzungen
der aus § 1 Abs. 3 und 4 BauGB folgenden Erstplanungspflicht der Gemeinde
ging. Im Beschluss vom 25. März 1999 (- BVerwG 4 B 15.99 - BRS 62 Nr. 101)
hat sich der Senat zwar mit der Frage befasst, ob ein Vorhaben im unbeplanten
Innenbereich bodenrechtlich beachtliche Spannungen begründet oder erhöht.
Insoweit ist er davon ausgegangen, dass ein Planungsbedürfnis besteht, wenn
durch das Vorhaben schutzwürdige Belange Dritter mehr als geringfügig beein-
trächtigt werden. Einen Rechtssatz des Inhalts, dass eine den gesetzlichen
Mindestabstand wahrende heranrückende Wohnbebauung oder allgemein eine
städtebauliche Nachverdichtung nicht geeignet sei, ein Planungsbedürfnis zu
begründen, ist dem Beschluss entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht
zu entnehmen. Der Senat hat vielmehr unabhängig davon, ob der bauord-
nungsrechtliche Mindestabstand eingehalten ist oder nicht, entschieden, dass
eine nur im Wege der Planung auffangbare Beeinträchtigung auch dann in Be-
tracht kommt, wenn bei einer Hinterlandbebauung eine vorhandene Ruhelage
gestört wird. Wann insoweit die bauplanungsrechtliche Relevanzschwelle im
Einzelnen erreicht sei, lasse sich nicht anhand von verallgemeinerungsfähigen
Maßstäben feststellen; dies hänge von den jeweiligen konkreten Gegebenhei-
ten ab.
2. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Be-
schwerde beimisst.
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2.1 Die Beschwerde möchte in einem Revisionsverfahren rechtsgrundsätzlich
geklärt wissen,
ob zur Beantwortung der Frage, ob sich ein Erweiterungs-
vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt,
die Bebauung außerhalb des Baugrundstücks und der auf
dem Grundstück vorhandene Baukörper gesondert zu be-
trachten sind.
Diese Frage würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen, denn das
Oberverwaltungsgericht hat die Bebauung außerhalb des Baugrundstücks und
den auf dem Grundstück vorhandenen Baukörper nicht im Hinblick auf einzelne
für das Einfügen erhebliche Maßkriterien gesondert betrachtet. Es hat unter-
stellt, dass das vorhandene Altenpflegeheim nicht als Fremdkörper einzustufen
sei. Ausgehend hiervon hat es angenommen, dass das um die streitgegen-
ständlichen Anbauten erweiterte Altenpflegeheim den sich aus der näheren
Umgebung folgenden Rahmen nicht beachtet (UA S. 22). Durch seine Feststel-
lung, dass das erweiterte Altenpflegeheim eine deutlich größere flächenmäßige
Ausdehnung als das bestehende Altenpflegeheim habe (UA S. 22), hat es - wie
bereits dargelegt - lediglich ausgeschlossen, dass sich das Vorhaben im Hin-
blick auf das Maß der baulichen Nutzung schon deshalb einfügt, weil das Ge-
bäude in seinen Ausmaßen unverändert bleibt. Im Vergleich zur sonstigen Be-
bauung der näheren Umgebung hat es zumindest eine Überschreitung hinsicht-
lich der Geschosszahl und der Höhe festgestellt (UA S. 23). Die flächenmäßige
Ausdehnung des Gesamtvorhabens hat es im Verhältnis zur Umgebungsbe-
bauung nicht ausgeblendet. Ob das Gebäude S.straße 2 eine vergleichbare
Firsthöhe aufweise, hat es offengelassen, weil dieses Gebäude in der flächen-
mäßigen Ausdehnung deutlich hinter dem erweiterten Gesamtvorhaben des
Klägers zurückbleibe. Das Oberverwaltungsgericht hat mithin auf die prägende
Wirkung der relevanten Maßkriterien in ihrem Zusammenwirken abgestellt.
2.2 Die Frage,
ob in Bezug auf den vorhandenen Baukörper auf dem
Grundstück das Kriterium der Erheblichkeit für die Frage,
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ob sich das Erweiterungsvorhaben in die Eigenart der nä-
heren Umgebung einfügt, zulässig ist,
kann auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung auch ohne Durch-
führung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden. In der Rechtsprechung
des Senats ist geklärt, dass sich ein Änderungsvorhaben im Hinblick auf das
Maß der baulichen Nutzung regelmäßig schon dann in die Eigenart der näheren
Umgebung einfügt, wenn das Gebäude in seinen Ausmaßen unverändert bleibt
(Urteil vom 23. März 1994 a.a.O.). Ein solcher Fall kann z.B. beim Ausbau
eines vorhandenen Dachgeschosses zu Wohnzwecken gegeben sein. Je-
denfalls wenn das Gebäude im Hinblick auf ein prägendes Maßkriterium - hier
die Grundfläche - erheblich geändert wird, ist die Frage, ob sich das Gesamt-
vorhaben in seiner durch die Erweiterung geänderten Gestalt nach dem Maß
der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung einfügt, auch hinsichtlich der
übrigen die städtebauliche Wirkung prägenden Maßkriterien neu aufgeworfen
(vgl. Beschlüsse vom 4. Februar 2000 - BVerwG 4 B 106.99 - Buchholz 406.11
§ 29 BauGB Nr. 64 = BRS 63 Nr. 172 und vom 29. November 2005 - BVerwG
4 B 72.05 - BRS 69 Nr. 77). Dem in der Grundfläche erweiterten Vorhaben kann
deshalb auch entgegengehalten werden, dass es sich hinsichtlich der Ge-
schosszahl und der Höhe nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.
3. Als Verfahrensmangel macht die Beschwerde geltend, dass das Oberverwal-
tungsgericht die Beigeladenen zu 2) bis 4) nicht hätte beiladen dürfen. Ob die
Beiladung trotz ihrer Unanfechtbarkeit (§ 65 Abs. 4 Satz 3 VwGO) in einem Re-
visionsverfahren der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegen würde (ver-
neinend: Bier, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 65 Rn. 32,
Stand April 2006; Redeker/von Oertzen, VwGO, 14. Aufl. 2004, § 65 Rn. 34;
Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 65 Rn. 170), kann dahin-
stehen. Denn die Beschwerde legt nicht dar, warum die Annahme des Ober-
verwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 17. Oktober 2006, dass die
rechtlichen Interessen der Beigeladenen zu 2) bis 4) durch die Entscheidung
berührt würden und deshalb die Voraussetzungen einer Beiladung gemäß § 65
Abs. 1 VwGO vorlägen, auf der Grundlage seiner nicht mit zulässigen und be-
gründeten Revisionsrügen angegriffenen tatsächlichen Feststellungen fehlerhaft
sein sollte. Die Grundstücke der Beigeladenen zu 2) bis 4) sind nur durch die
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B.allee von dem Vorhabengrundstück getrennt; das Oberverwaltungsgericht hat
angenommen, dass die Beigeladenen als Nachbarn des Klägers in einem
Anfechtungsprozess gegen eine dem Kläger für sein Erweiterungsvorhaben
erteilte Baugenehmigung geltend machen könnten, dass das in § 34 Abs. 1
BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme, das den Interessen der Nach-
barn zu dienen bestimmt sei, möglicherweise verletzt sei (BA S. 3 f.). Ob eine
Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme in Betracht kommt, hängt maßge-
bend von der konkreten Grundstückssituation ab. Inwiefern die dem genannten
Beschluss zugrunde liegende tatrichterliche Würdigung der hier gegebenen
Grundstückssituation revisionsgerichtlich zu beanstanden sein sollte, ist weder
dargelegt noch ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Es ent-
spricht der Billigkeit, dem Kläger die außergerichtlichen Kosten nur der Beige-
ladenen zu 3) und 4), nicht aber der Beigeladenen zu 1) und 2) aufzuerlegen,
weil nur die zuerst Genannten Anträge gestellt und damit ein Kostenrisiko ein-
gegangen sind (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertentscheidung beruht
auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Dr. Paetow Prof. Dr. Rojahn Dr. Philipp
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