Urteil des BVerwG vom 14.03.2006

Ausnahme

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 8.06 und 4 PKH 2.06
OVG 1 LA 233/05
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. März 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. J a n n a s c h und die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht Dr. P h i l i p p
beschlossen:
- 2 -
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des
Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom
11. Januar 2006 wird verworfen.
Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen
und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit
Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen,
die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 27 600 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwal-
tungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesver-
waltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1
VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss
nicht.
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Bei-
ordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung daher keine hinreichende
Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1
GKG.
Dr. Paetow
Dr. Jannasch
Dr. Philipp