Urteil des BVerwG vom 23.01.2003

Verfahrensmangel, Überprüfung, Rechtseinheit

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BESCHLUSS
BVerwG 4 B 8.03
VGH 9 UE 3445/97
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Januar 2003
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. L e m m e l , H a l a m a und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nicht-
zulassung der Revision in dem Urteil des
Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom
5. November 2002 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerde-
verfahrens.
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Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 5 445 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und auf
einen Verfahrensmangel gestützte Beschwerde ist als unzulässig
zu verwerfen, weil sie nicht den Anforderungen des § 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung der geltend gemachten Zu-
lassungsgründe genügt.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO), wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im
künftigen Revisionsverfahren dazu dienen kann, die Rechtsein-
heit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung
des Rechts zu fördern. In der Beschwerdebegründung muss des-
halb eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage des revisiblen
Rechts aufgeworfen und ausformuliert sowie ein Grund dafür an-
gegeben werden, weshalb sie im Interesse der Einheit oder
Fortbildung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedarf
(BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 -
BVerwGE 13, 90 <91>, stRspr). Derartige Rechtsfragen enthält
die Beschwerde nicht. Sie macht lediglich geltend, dass das
Berufungsurteil durchgreifenden Bedenken begegne. Ein Zulas-
sungsgrund ist damit nicht dargetan.
Als Verfahrensmangel rügt die Beschwerde, dass das Berufungs-
gericht keine Ortsbesichtigung zur Feststellung der Grund-
stücksqualität durchgeführt habe. Auch mit diesem Vorbringen
bleibt sie hinter den Darlegungsanforderungen zurück. Wird mit
der Beschwerde ein Aufklärungsmangel gerügt, so ist im Einzel-
nen darzulegen, welche Beweise entweder angetreten worden sind
oder dass sich - und aus welchem Grunde - dem Tatsachengericht
entsprechende Ermittlungen hätten aufdrängen müssen. Die Be-
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schwerde trägt nicht vor, dass die Klägerin die Durchführung
einer Ortsbesichtigung beantragt habe. Aus den Gerichtsakten
ergibt sich vielmehr, dass sie sogar ausdrücklich auf die
Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet hat. Die
Beschwerde führt auch nicht aus, dass und aus welchem Grund
sich dem Berufungsgericht gleichwohl die Notwendigkeit einer
Ortsbesichtigung von Amts wegen hätte aufdrängen müssen. Damit
fehlt es auch im Hinblick auf die Verfahrensrüge an einer aus-
reichenden Beschwerdebegründung, die Voraussetzung für eine
weitergehende Überprüfung wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Den Wert
des Streitgegenstandes setzt der Senat gemäß § 14 Abs. 1
Satz 1 und Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG fest.
Lemmel Halama Jannasch