Urteil des BVerwG vom 16.04.2002

Treu Und Glauben, Vergleich, Verzicht, Nachbar

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BESCHLUSS
BVerwG 4 B 8.02
VGH 3 UE 2189/01
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. April 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. L e m m e l und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nicht-
zulassung der Revision in dem Urteil des
Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom
30. Oktober 2001 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens; außergerichtliche Kosten des Beigela-
denen sind nicht erstattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 8 000 €(früher:
16 000 DM) festgesetzt.
G r ü n d e :
I.
Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen eine dem Beige-
ladenen erteilte Baugenehmigung für den Umbau einer Schreine-
rei zum Wohnhaus. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewie-
sen. Zur Begründung führt es aus, der Kläger könne gegen das
streitgegenständliche Gebäude und seine Nutzung als Schreine-
rei nicht mehr erfolgreich vorgehen, weil sein Rechtsvorgänger
sich mit der Errichtung und Nutzung des Gebäudes einverstanden
erklärt habe. Gegen die Umgestaltung des Werkstattgebäudes zu
Einfachwohnungen besitze der Kläger keine nachbarlichen Ab-
wehrrechte, weil sie gegenüber dem Beigeladenen verwirkt sei-
en; er habe sich nämlich erst nach mehr als neun Jahren gegen
den Umbau zu Wohnzwecken gewandt; nach einem so langem Zeit-
raum seien Abwehrrechte allein durch den Zeitablauf verwirkt.
Der Kläger habe ferner in einem Vergleich auf Abwehransprüche
gegen eine legalisierte Wohnnutzung verzichtet. Im Übrigen
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verstoße das genehmigte Vorhaben auch nicht gegen das Gebot
der Rücksichtnahme gegenüber dem Kläger.
Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nicht-
zulassung der Revision.
II.
Die Beschwerde bleibt erfolglos. Das Beschwerdevorbringen
rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht.
Das Berufungsgericht hat die Klage mit (zumindest) doppelter
Begründung abgewiesen: Zum einen seien möglicherweise beste-
hende nachbarliche Abwehrrechte des Klägers durch Zeitablauf
verwirkt, zum andern habe er in dem am 11. Mai 1993 vor dem
Berufungsgericht in einem anderen Verfahren geschlossenen Ver-
gleich auf Abwehrrechte verzichtet.
In einem solchen Fall, wenn also eine Entscheidung auf mehre-
re, jeweils für sich selbständig tragfähige Gründe gestützt
worden ist, kann eine Beschwerde nach § 132 Abs. 2 VwGO nur
Erfolg haben, wenn gegen jede dieser Begründungen ein durch-
greifender Beschwerdegrund geltend gemacht wird. Liegt nämlich
nur im Hinblick auf die eine der Begründungen ein Zulassungs-
grund vor, so muss die Zulassung der Revision daran scheitern,
dass wegen der anderen Begründung die erste Begründung hinweg-
gedacht werden kann, ohne dass sich am Ausgang des Zulassungs-
verfahrens etwas änderte. Denn daraus folgt, dass die ange-
fochtene Entscheidung auf dem (hinwegdenkbaren) Begründungs-
teil nicht beruht; wegen des anderen Begründungsteils kann er
entfallen, ohne dass sich das Ergebnis ändern würde (vgl.
BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 1973 - BVerwG 4 B 92.73 -
Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 109, stRspr).
Im vorliegenden Fall greift die Beschwerde zwar beide Begrün-
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dungsteile an. Aus ihrem Vorbringen zum zweiten Begründungs-
teil ergibt sich jedoch kein Grund, der die Zulassung der Re-
vision rechtfertigen könnte:
1. Die Beschwerde macht hinsichtlich des zweiten Begründungs-
teils geltend, die Annahme eines Verzichts des Klägers auf Ab-
wehrrechte beruhe auf einer verfahrensfehlerhaften Würdigung
des Vergleichs vom 11. Mai 1993. Aus dem Beschwerdevorbringen
ergibt sich jedoch kein Verfahrensfehler im Sinne von § 132
Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Dass das Berufungsgericht den Sachverhalt
nicht ausreichend erforscht habe, indem es nur den Vergleich,
nicht aber das gerichtliche Protokoll, dessen Bestandteil der
Vergleich ist, zur Kenntnis genommen habe, will die Beschwerde
wohl selbst nicht geltend machen. Ein solcher Vortrag wäre je-
denfalls unrichtig; aus den Ausführungen im Tatbestand des Ur-
teils auf S. 3 ergibt sich, dass dem Berufungsgericht sehr
wohl bekannt war, unter welchen Umständen der Vergleich ge-
schlossen worden ist. Der Sache nach macht die Beschwerde
vielmehr geltend, das Berufungsgericht habe den Vergleich
falsch ausgelegt; unter Berücksichtigung aller Umstände, die
zum Abschluss des Vergleichs geführt haben, hätte es das Ein-
verständnis des Klägers mit der Verpflichtung des Beigelade-
nen, einen Bauantrag zu stellen, nicht zugleich als Verzicht
des Klägers auf Abwehrrechte gegen jede beantragte und erteil-
te Baugenehmigung verstehen dürfen. Mit einer solchen Rüge ist
jedoch ein Verfahrensfehler nicht dargelegt. Denn die Ausle-
gung eines Vergleichs gehört zur Anwendung des materiellen
Rechts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 1996 - BVerwG 8 B
98.96 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 270). Selbst eine Verlet-
zung von Denkgesetzen bei der Anwendung des materiellen Rechts
stellt regelmäßig keinen Mangel des gerichtlichen Verfahrens
dar, sondern einen Fehler bei der Anwendung des materiellen
Rechts (BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 1988 - BVerwG 4 B
100.88 - Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 34 = NVwZ-RR 1990, 166).
Der von der Rechtsprechung angenommene Ausnahmefall, dass sich
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ein Verstoß gegen Denkgesetze auf einen Indizienbeweis bezieht
und deshalb dem Tatsachenbereich zuzuordnen sein kann (BVerwG,
Urteil vom 19. Januar 1990 - BVerwG 4 C 28.89 - BVerwGE 84,
271), kann bei der Auslegung eines Vergleichs nicht vorliegen.
Im vorliegenden Fall fehlt es darüber hinaus auch an einem
Verstoß gegen Denkgesetze; denn zumindest theoretisch kann je
nach den Umständen des Einzelfalles in dem Einverständnis mit
einer Bauantragstellung auch ein Verzicht auf Rechtsmittel ge-
gen die antragsgemäß erteilte Baugenehmigung liegen. Aber
selbst wenn man in Übereinstimmung mit der Beschwerde annehmen
wollte, der Vergleich vom 11. Mai 1993 enthalte keinen Ver-
zicht auf Rechtsmittel gegen eine dem Beigeladenen erteilte
Baugenehmigung, würde daraus nur folgen, dass das Berufungsur-
teil in diesem Punkt fehlerhaft wäre. Die Rechtsanwendung im
Einzelfall ist jedoch Aufgabe der Tatsachengerichte. Eine feh-
lerhafte Rechtsanwendung allein stellt keinen Revisionszulas-
sungsgrund dar, insbesondere nicht den geltend gemachten Zu-
lassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
Auch die sinngemäß gestellte Frage, ob eine vergleichsweise
getroffene Abmachung zwischen Nachbarn, nach der der bauwilli-
ge Nachbar verpflichtet wird, einen Bauantrag zur Prüfung der
Rechtmäßigkeit eines Bauvorhabens zu stellen, zugleich einen
Verzicht des anderen Nachbarn auf Abwehransprüche gegen dieses
Vorhaben enthält, enthält keinen Zulassungsgrund im Sinne von
§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Frage hat keine rechtsgrundsätz-
liche Bedeutung, weil sie sich nicht allgemeingültig beantwor-
ten lässt. In dem Einverständnis des Nachbarn mit der Antrag-
stellung kann ein Rechtsmittelverzicht liegen; notwendig ist
dies aber nicht. Die Antwort wird immer von einer Auslegung
der Abmachung abhängen.
Von den auf S. 12 f. der Beschwerdebegründung genannten Ent-
scheidungen weicht das Berufungsurteil schon deshalb nicht (im
Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ab, weil diese Entscheidun-
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gen zu einer anderen Rechtsfrage ergangen sind. Während es in
ihnen um die Verwirkung von Rechten geht, nimmt das Berufungs-
gericht für den vorliegenden Fall an, dass sich der Kläger in
dem von den Beteiligten geschlossenen Vergleich mit der Wohn-
nutzung des Beigeladenen, sollte sie genehmigt werden, einver-
standen erklärt und auf Abwehrrechte verzichtet habe.
2. Unter diesen Umständen kommt es nicht darauf an, ob die Be-
schwerde einen Zulassungsgrund im Hinblick auf den vom Beru-
fungsgericht angenommenen Verlust von Abwehrrechten durch Ver-
wirkung enthält. Gleichwohl sieht der Senat Veranlassung zu
dem Hinweis, dass die Annahme des Berufungsgerichts, öffent-
lich-rechtliche Abwehrrechte eines Nachbarn könnten allein
durch Zeitablauf verwirkt werden, der Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts und der mit ihr weitgehend übereinstim-
menden Lehre sowie der überwiegenden Rechtsprechung der übri-
gen Gerichte widerspricht.
Jede Verwirkung setzt - erstens - das Verstreichen eines län-
geren Zeitraums seit der Möglichkeit der Geltendmachung eines
Rechts und - zweitens - besondere Umstände voraus, die die
verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben
erscheinen lassen (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1991
- BVerwG 4 C 4.89 - Buchholz 406.19 Nr. 102
= NVwZ 1991, 1182; Beschluss vom 31. August 1999 - BVerwG 3 B
57.99 - DVBl 2000, 560). Zu Unrecht beruft sich der Bayerische
Verwaltungsgerichtshof, auf dessen Beschluss vom 28. März 1990
- 20 B 89.3055 - (BRS 50 Nr. 197) sich das Berufungsgericht
stützt, für seine gegenteilige Rechtsauffassung auf den Be-
schluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 1988
- BVerwG 4 B 50.88 - (BRS 48 Nr. 179 = NVwZ 1988, 730). Zwar
war in dem diesem Rechtsstreit zugrunde liegenden Fall der
Nachbar lange Zeit passiv geblieben. Gleichwohl hat der erken-
nende Senat nicht angenommen, dass seine Abwehrrechte allein
durch bloßen Zeitablauf verwirkt werden könnten, sondern hat
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auch in dieser Entscheidung zusätzlich auf das Vorliegen be-
sonderer Umstände abgestellt. "Besondere Umstände" werden sich
regelmäßig aus einem aktiven Tun des Nachbarn ergeben, bei-
spielsweise aus Erklärungen, die der Bauherr als Einverständ-
nis werten kann. Sie können aber auch in einem "Nichtstun" des
Nachbarn liegen, nämlich dann, wenn der Nachbar zu positivem
Tun verpflichtet war. In seinem Beschluss vom 18. März 1988
(a.a.O.) ist der Senat davon ausgegangen, dass Nachbarn regel-
mäßig in einem besonderen "nachbarlichen Gemeinschaftsverhält-
nis" zueinander stehen und deshalb nach Treu und Glauben ver-
pflichtet sind, durch ein zumutbares aktives Handeln mitzuwir-
ken, einen wirtschaftlichen Schaden des Bauherrn zu vermeiden
oder den Vermögensverlust möglichst gering zu halten. Die "be-
sonderen Umstände" hat der Senat darin gesehen, dass der Nach-
bar diese Pflicht zum Handeln verletzt habe, indem er nach Er-
kennen der Beeinträchtigung durch die Baumaßnahme nicht unge-
säumt seine nachbarlichen Einwendungen geltend gemacht und
seine Rechte erst wahrgenommen habe, als der Bauherr die
- kostenaufwendigen - Bauarbeiten bereits beendet hatte. Einen
vergleichbaren Sachverhalt hat das Berufungsgericht für den
vorliegenden Fall nicht festgestellt. Zwar liegt es auf der
Hand, dass auch hier Kläger und Beigeladener als unmittelbare
Nachbarn in diesem besonderen nachbarlichen Gemeinschaftsver-
hältnis zueinander standen und stehen. Offen ist jedoch, ob
sich aus diesem Verhältnis eine Verpflichtung zu konkretem
Handeln ergeben hat und ob deshalb durch die Passivität des
Klägers überhaupt ein schutzwürdiges Vertrauen des Beigelade-
nen begründet werden konnte. So erscheint es beispielsweise
als möglich, dass der Beigeladene die Umnutzung der ehemaligen
Schreinerei ohne nennenswerte Investitionen vorgenommen hat.
In einem solchen Fall hätte u.U. kein Anlass für den Kläger
bestanden, sofort gegen die Nutzungsänderung zu protestieren.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3
VwGO. Den Wert des Streitgegenstandes setzt der Senat gemäß
§ 14 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 1 Satz 1, § 73 Abs. 1 GKG fest.
Paetow Lemmel Jannasch