Urteil des BVerwG vom 23.01.2006

Zustand, Unterlassen, Verfahrensmangel

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 79.05
OVG 1 A 10663/05
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Januar 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht G a t z und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-
Pfalz vom 27. Oktober 2005 wird zurückgewiesen.
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Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 500 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO ge-
stützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.
1. Soweit die Beschwerde einen Verstoß gegen die Pflicht zur Sachauf-
klärung rügt, ist sie zumindest unbegründet. Der insoweit geltend gemachte Verfah-
rensmangel ist nur dann im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO bezeichnet, wenn
er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner recht-
lichen Würdigung substantiiert dargetan wird. Hinsichtlich des von der Beschwerde
behaupteten Aufklärungsmangels hätte dementsprechend substantiiert dargelegt
werden müssen, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf be-
standen hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnah-
men hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen
bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getrof-
fen worden wären; weiterhin hätte dargelegt werden müssen, dass bereits im Verfah-
ren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, entwe-
der auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr ge-
rügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermitt-
lungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen.
Denn die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrens-
beteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen der Stellung von Be-
weisanträgen, zu kompensieren (stRspr). Lediglich schriftsätzlich angekündigte Be-
weisanträge genügen den letztgenannten Anforderungen nicht (vgl. BVerwG, Be-
schluss vom 6. März 1995 - BVerwG 6 B 81.94 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO
Nr. 265). Der Kläger hätte somit vor dem Oberverwaltungsgericht konkrete Beweis-
anträge zu den von ihm behaupteten zwischenzeitlichen Veränderungen stellen
müssen. Davon abgesehen stützt sich die Vorinstanz nicht nur auf einen im Jahre
1983 gewonnenen Eindruck, sondern legt näher dar, dass sich am maßgeblichen
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Zustand bis heute nichts geändert habe. Die Beschwerde lässt jede substanzielle
Auseinandersetzung mit den Ausführungen im Urteil (S. 7/8) vermissen.
2. Die Rechtssache hat auch nicht die rechtsgrundsätzliche Bedeutung,
die ihr die Beschwerde beimisst. Dies setzt die Formulierung einer bestimmten,
höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen
Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die all-
gemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (stRspr).
Eine derartige Frage wirft die Beschwerde jedoch nicht einmal ansatz-
weise auf. Vielmehr wiederholt der Kläger lediglich seine Ansicht zur - in seinen Au-
gen nicht bestehenden - Vorbildwirkung im vorliegenden Einzelfall.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 133 Abs. 5
Satz 2 VwGO ab, da sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen bei-
zutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwert-
festsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Dr. Paetow Gatz Dr. Jannasch