Urteil des BVerwG vom 09.11.2004

Rüge, Kritik

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 79.04
VGH 14 B 03.2545
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. November 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a und die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht Dr. P h i l i p p
beschlossen:
- 2 -
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts-
hofs vom 12. Juli 2004 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde-
verfahren auf 2 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gestützte Beschwerde ist unzulässig. Die Diver-
genzrüge genügt nicht den formellen Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Der Kläger legt nicht dar, mit welchem abstrakten Rechtssatz sich das Berufungsge-
richt in Widerspruch zu der Rechtsauffassung gesetzt haben könnte, die der Senat
im Zusammenhang mit der Anwendung des § 34 BBauG/BauGB im Urteil vom
1. Dezember 1972 - BVerwG 4 C 6.71 - (BVerwGE 41, 227) zur Grundstücksprägung
und im Beschluss vom 16. Februar 1988 - BVerwG 4 B 19.88 - (NVwZ-RR 1989, 6)
zur trennenden Wirkung einer Straße vertreten hat. Die Vorinstanz hat die von ihm
zitierten Rechtssätze weder ausdrücklich noch auch nur sinngemäß in Frage gestellt.
Sie hat aus ihnen für ihre eigene Entscheidung freilich nicht die rechtlichen Folge-
rungen gezogen, die der Kläger für geboten hält. Die an ihr insoweit in der Be-
schwerdebegründung geübte Kritik geht dahin, die vom Senat aufgestellten Rechts-
sätze fehlerhaft angewendet zu haben. Eine solche Rüge ersetzt nicht die Darlegung
einer Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestset-
zung beruht auf § 47 Absätze 1 und 3 und § 52 Abs. 1 GKG n.F.
Dr. Paetow Halama Dr. Philipp