Urteil des BVerwG vom 23.01.2003

Bebauungsplan, Vollzug, Gemeinde, Erlass

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 79.02
VGH 3 S 278/02
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Januar 2003
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. L e m m e l , Prof. Dr. R o j a h n
und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nicht-
zulassung der Revision in dem Urteil des
Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom
23. September 2002 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
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Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 1 400 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ge-
stützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die
grundsätzliche Bedeutung, die ihr der Kläger beimisst. Dies
setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich
noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen
Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe
voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall
hinausgehende Bedeutung bestehen soll (vgl. BVerwGE 13, 90 <91
f.>; stRspr). Nicht jede Frage sachgerechter Auslegung und
Anwendung einer Vorschrift enthält gleichzeitig eine gemäß §
132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erst im Revisionsverfahren zu klärende
Fragestellung. Nach der Zielsetzung des
Revisionszulassungsrechts ist Voraussetzung vielmehr, dass der
im Rechtsstreit vorhandene Problemgehalt aus Gründen der
Einheit des Rechts einschließlich gebotener Rechtsfortentwick-
lung eine Klärung gerade durch eine höchstrichterliche Ent-
scheidung verlangt. Das ist nach der ständigen Rechtsprechung
aller Senate des Bundesverwaltungsgerichts dann nicht der
Fall, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage auf der Grundlage
der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen
Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne weiteres
beantworten lässt (BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 1997 - BVerwG
4 B 91.97 - Buchholz 407.4 § 5 FStrG Nr. 10 = NVwZ 1998, 172;
stRspr). So liegt es hier.
1. Die von der Beschwerde zunächst aufgeworfene Frage
"Ist eine planerische Festsetzung (hier Festset-
zung einer Arkade in einem Straßenzug), die ihren
städtebaulichen Sinn erst durch ihren Vollzug im
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Bereich aller betroffenen Grundstücke entfaltet,
im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich bzw.
von Anfang an funktionslos, wenn die planende Ge-
meinde zugleich mit dem jeweiligen Satzungsbe-
schluss ihren Vollzug für das jeweilige Einzel-
grundstück von dem Belieben bzw. den konkreten
Bauabsichten des jeweiligen Eigentümers abhängig
macht?"
rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. In der Recht-
sprechung des Senats ist entschieden, dass eine Planung mit
§ 1 Abs. 3 BauGB nicht vereinbar ist, wenn sie sich als nicht
vollzugsfähig erweist, weil ihr auf unabsehbare Zeit
unüberwindliche rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im
Wege stehen. Denn dann kann sie ihre Aufgabe, die bauliche und
sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde zu leiten,
nicht erfüllen; sie verfehlt ihren gestaltenden Auftrag (vgl.
z.B. Urteile vom 12. August 1999 – BVerwG 4 CN 4.98 – BVerwGE
109, 246 und vom 21. März 2002 – BVerwG 4 CN 14.00 - Buchholz
406.11 § 1 BauGB Nr. 110 = DVBl 2002, 1469). Auf der Grundlage
dieser Rechtsprechung ist der Verwaltungsgerichtshof zu dem
Ergebnis gelangt, dass einer Verwirklichung der Festsetzungen
des umstrittenen Bebauungsplans auch insoweit keine
rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen, als
dort auf den beiden Seiten der als Fußgängerzone genutzten
Straße Arkaden vorgesehen sind. Zwar führe ein (dreißig Jahre
vor Erlass des Bebauungsplans) an das Regierungspräsidium
gerichtetes Schreiben, wonach der Einbau der Arkaden nur bei
wesentlichen Umbauten verlangt werde, zu einer zeitlichen
Verzögerung der Verwirklichung. Daraus folge aber nicht, dass
schon bei Erlass des Bebauungsplans davon auszugehen gewesen
sei, dass eine durchgehende Arkade auf absehbare Zeit nicht zu
verwirklichen sei.
Vor dem Hintergrund der darin liegenden tatsächlichen
Feststellungen, an die das Revisionsgericht gebunden wäre,
lässt sich der von der Beschwerde formulierten Frage kein
Grund für die Zulassung der Revision entnehmen. Die
Erforderlichkeit eines Bebauungsplans wird nicht dadurch in
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Frage gestellt, dass die zuständigen Baurechtsbehörden von der
zwangsweisen Durchsetzung einer Festsetzung bei bebauten
Grundstücken nur unter Berücksichtigung der jeweiligen
entgegenstehenden Belange im Einzelfall Gebrauch machen. Dies
ändert nichts daran, dass jeder Grundstückseigentümer
planungsrechtlich zum Umbau verpflichtet ist, sobald sich die
Genehmigungsfrage neu stellt. Im Übrigen beruht die von der
Beschwerde gestellte Frage insoweit auf einer mit den
tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu
vereinbarenden Unterstellung: Dieses ist nicht davon
ausgegangen, dass mit der Beschlussfassung "zugleich" der
Vollzug von bestimmten Bedingungen habe abhängig gemacht
werden sollen. Vielmehr setzt sich das Gericht mit den
Wirkungen einer dreißig Jahre davor abgegebenen Erklärung
auseinander. Dass beschlossen worden sei, diese Praxis auch
nach Erlass des Bebauungsplans aus dem Jahre 1988
fortzuführen, ist dagegen nicht festgestellt worden.
Davon abgesehen liegt der Beschwerde offenbar die Vorstellung
zu Grunde, eine Planung könne sich auch dann als nicht voll-
zugsfähig im Sinne der Rechtsprechung des Senats erweisen,
wenn "der städtebauliche Sinn" einer planerischen Festsetzung
sich erst nach deren vollständiger Verwirklichung erweise. Dem
ist in zweierlei Hinsicht nicht zu folgen: Zum einen lässt
sich den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts
nichts dafür entnehmen, dass die Errichtung von Arkaden
vorliegend überhaupt erst dann ihren Sinn erfüllt, wenn diese
dem Fußgänger im gesamten Verlauf der Straße zur Verfügung
stehen. Zum anderen ist aus rechtlicher Sicht jedenfalls im
Regelfall nicht davon auszugehen, dass die ein Grundstück
betreffenden Festsetzungen gegen § 1 Abs. 3 BauGB verstoßen,
weil auf anderen Grundstücken gleichartige Festsetzungen nicht
oder noch nicht verwirklicht sind. Das Vorbringen des Klägers
läuft letztlich darauf hinaus, dass er eine ihm mögliche
Umsetzung des Bebauungsplans nicht vornehmen will, weil andere
Grundstückseigentümer dies ebenfalls noch nicht getan haben.
Mit diesem Einwand kann die Erforderlichkeit einer als belas-
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tend empfundenen Festsetzung in einem Bebauungsplan jedoch
nicht in Frage gestellt werden.
2. Der Kläger stellt ferner die Frage, ob ein Bebauungsplan
unter den vorliegenden Voraussetzungen funktionslos geworden
sei. Diese Frage beruht wiederum auf der vom Berufungsgericht
nicht getroffenen Feststellung, die planerische Festsetzung
entfalte ihren städtebaulichen Sinn erst durch ihren Vollzug
im Bereich aller betroffenen Grundstücke. Schon deswegen legt
sie keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung dar, die in
einem Revisionsverfahren zu klären wäre. Davon abgesehen ist
in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass eine
bauplanerische Festsetzung erst dann außer Kraft tritt, wenn
und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der
tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der
eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit
ausschließt, und wenn diese Tatsache so offensichtlich ist,
dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz
verdient. Entscheidend ist, ob die jeweilige Festsetzung noch
geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung im Sinne des § 1
Abs. 3 BauGB im Geltungsbereich des Bebauungsplans einen
sinnvollen Beitrag zu leisten. Die Planungskonzeption, die
einer Festsetzung zu Grunde liegt, wird nicht schon dann
sinnlos, wenn sie nicht mehr überall im Plangebiet umgesetzt
werden kann (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1998 -
BVerwG 4 CN 3.97 - BVerwGE 108, 71 <76>). Bereits die
Ausführungen unter 1. machen deutlich, dass der vorliegende
Fall auch hinsichtlich der nachträglichen Funktionslosigkeit
keine weiter gehenden Fragen von grundsätzlicher Bedeutung
aufwirft. Soweit der Kläger auf Besonderheiten seines
Grundstücks hinweist, fehlt die rechtsgrundsätzliche Be-
deutung.
3. Die Beschwerde wirft ferner die Frage auf, ob ein Eigentü-
mer auch nach Ablauf der Sieben-Jahres-Frist gemäß § 215 Abs.
1 Nr. 2 BauGB eine unmittelbare Verletzung seines Eigentums-
rechts aus Art. 14 Abs. 1 GG durch die Festsetzung eines
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Bebauungsplans bzw. durch die Vollzugspraxis der planenden
Gemeinde geltend machen könne. Auch damit wird ein
Zulassungsgrund nicht dargelegt. Im Grundsatz werden Inhalt
und Schranken des Eigentums sowohl durch die Festsetzungen in
einem Bebauungsplan als auch durch die die gerichtliche
Überprüfbarkeit dieser Festsetzungen regelnden Vorschriften
bestimmt. In der Allgemeinheit, in der die Beschwerde ihre
Frage aufwirft, ist insoweit ein weiterer Klärungsbedarf nicht
ersichtlich. Der Senat hat überdies in seinem Beschluss vom 2.
Januar 2001 – BVerwG 4 BN 13.00 - (Buchholz 406.11 § 215 BauGB
Nr. 17 = BauR 2001, 1888; vgl. auch Berliner Kommentar zum
BauGB, Rn. 14 zu § 215) auf verfassungsrechtliche Bedenken
Bezug genommen, die in der Literatur zu bestimmten
Fallkonstellationen – zunächst nicht verwirklichter
Bebauungsplan und besonders schwere Abwägungsmängel - geltend
gemacht worden sind. Das Berufungsgericht hat sich hiermit
auseinander gesetzt und bereits das Vorliegen einer derartigen
Konstellation verneint. Hierzu wirft die Beschwerde keine
weiter gehenden Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.
4. Die abschließend von der Beschwerde aufgeworfene Frage zur
Erteilung einer Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB enthält be-
reits in ihrem Wortlaut eine Reihe von Besonderheiten des vor-
liegenden Einzelfalls und wäre überdies ohne Berücksichtigung
weiterer hier vorliegender Umstände nicht zu beantworten, so
dass sie sich einer allgemeinen über den konkreten Einzelfall
hinaus gehenden Beantwortung entzieht und somit keine grund-
sätzliche Bedeutung hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die
Streitwertfestsetzung auf § 14 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 1
Satz 1 GKG.
Lemmel Rojahn Jannasch
Sachgebiet:
BVerwGE: nein
Bauplanungsrecht Fachpresse: ja
Rechtsquelle:
BauGB § 1 Abs. 3
Stichworte:
Bebauungsplan; Erforderlichkeit; Funktionslosigkeit.
Leitsätze:
1. Die Erforderlichkeit eines Bebauungsplans im Sinne des § 1
Abs. 3 BauGB wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die
zuständigen Baurechtsbehörden von der zwangsweisen
Durchsetzung einer Festsetzung bei schon bebauten Grundstücken
nur unter Berücksichtigung der jeweiligen entgegenstehenden
Belange im Einzelfall Gebrauch machen.
2. Die ein Grundstück betreffenden Festsetzungen verstoßen
nicht allein deshalb gegen § 1 Abs. 3 BauGB, weil auf anderen
Grundstücken gleichartige Festsetzungen nicht oder noch nicht
verwirklicht sind.
Beschluss des 4. Senats vom 23. Januar 2003 - BVerwG 4 B 79.02
I. VG Freiburg vom 22.05.2001 - Az.: VG 4 K 843/00 -
II. VGH Mannheim vom 23.09.2002 - Az.: VGH 3 S 278/02 -