Urteil des BVerwG vom 01.02.2006

Rechtliches Gehör, Verfahrensmangel, Augenschein, Grundstück

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 78.05
VGH 14 B 03.2916
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. Februar 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. J a n n a s c h und die Richterin
am Bundesverwaltungsgericht Dr. P h i l i p p
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungs-
gerichtshofs vom 22. September 2005 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit
Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen,
die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 15 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO ge-
stützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
1. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.
1.1 Die Beschwerde meint, dass der Verwaltungsgerichtshof die nähere
Umgebung aufgrund unzureichender tatsächlicher Feststellungen als faktisches Ge-
werbegebiet qualifiziert habe. In der für den Gebietscharakter nach Auffassung des
Verwaltungsgerichtshofs maßgeblichen Umgebung befänden sich nicht nur die drei
im Urteil angeführten, sondern insgesamt zwölf Wohngrundstücke, die einen durch
reine Wohnbebauung geprägten Bebauungszusammenhang bildeten. Dass der Ver-
waltungsgerichtshof dies nicht festgestellt habe, stelle einen Aufklärungsmangel dar.
Das trifft nicht zu. Der Verwaltungsgerichtshof war nach seiner - für die
Prüfung eines Verfahrensfehlers maßgebenden (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März
1987 - BVerwG 6 C 10.84 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 183, stRspr) - materiell-
rechtlichen Rechtsauffassung nicht verpflichtet, die Nutzung der von der Beschwerde
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bezeichneten Grundstücke weiter aufzuklären und hierzu im Urteil Feststellungen zu
treffen. Der Verwaltungsgerichtshof ist, ohne sich hinsichtlich der Abgrenzung der
maßgebenden näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB im Einzelnen
festzulegen, davon ausgegangen, dass es für den von der Klägerin geltend gemach-
ten Anspruch auf Schutz der von ihr ausgeübten Wohnnutzung vor allem auf die
Prägung des klägerischen Grundstücks selbst und seiner Nachbarschaft ankommt
(vgl. UA S. 7). Angesichts der starken gewerblichen Prägung der unmittelbaren Um-
gebung des Grundstücks der Klägerin, insbesondere durch den Supermarkt "Lidl"
und den Bekleidungsmarkt "Takko", hat er der weiteren, nicht mehr unmittelbar an
die Bremer Straße angrenzenden Umgebung, in der sich nach dem Vorbringen der
Beschwerde die weiteren Wohngrundstücke befinden, keine entscheidungserhebli-
che Bedeutung beigemessen. Damit bestand für ihn kein Anlass, auf die Nutzung
dieser Grundstücke näher einzugehen.
1.2 Der Verwaltungsgerichtshof hätte auch nicht - wie die Beschwerde
meint - von Amts wegen ein Sachverständigengutachten zur Verkehrsdichte in der
Bremer Straße einholen müssen. Die Erforderlichkeit eines solchen Gutachtens
musste sich ihm nicht aufdrängen. Die Klägerin hatte die Ergebnisse der von der Be-
klagten im Augenscheinstermin vorgelegten Verkehrszählung nicht substantiiert
bestritten. Sie hatte weder eine Schriftsatzfrist beantragt noch auf mündliche Ver-
handlung bestanden, um zu der Verkehrszählung weiter Stellung nehmen zu können.
Im Übrigen war die Klägerin bei ihrer Schätzung der Verkehrsdichte noch davon aus-
gegangen, dass die Bremer Straße als "Schleichweg" zur Umgehung einer Ampel
benutzt würde. Der Schleichverkehr ist aber nach den Feststellungen des Verwal-
tungsgerichtshofs durch die Errichtung der Schrankenanlage unterbunden worden
(vgl. UA S. 3, 9).
1.3 Ebenso wenig musste der Verwaltungsgerichtshof von Amts wegen
das Gutachten eines Lärmsachverständigen einholen, um die durch den Kfz-Verkehr
verursachten Lärmbelastungen des klägerischen Grundstücks genauer zu ermitteln.
Die auf der Grundlage der Verkehrszählung der Beklagten vorgenommene eigene
Abschätzung des Verwaltungsgerichtshofs hatte eine Geräuschbelastung des kläge-
rischen Grundstücks ergeben, die deutlich unter den - vom Verwaltungsgerichtshof
als Orientierungs- und Anhaltspunkt für die Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze
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herangezogenen - Werten der TA Lärm, der DIN 18005 und der 16. BImSchV für
Gewerbegebiete lag. Dass die nur einem Sachverständigen mögliche Berücksichti-
gung u.a. einer etwaigen Verengung der Bremer Straße durch parkende Fahrzeuge
hieran wesentliches hätte ändern können und dass sich dies dem Verwaltungsge-
richtshof hätte aufdrängen müssen, zeigt die Beschwerde nicht auf.
1.4 Die Beschwerde legt auch nicht - wie dies erforderlich wäre (vgl.
BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328) -
dar, in welcher Weise der Verwaltungsgerichtshof die Verkehrssituation vor dem klä-
gerischen Grundstück weiter hätte aufklären sollen. Der Verwaltungsgerichtshof hat
die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Die Kritik der Beschwerde daran, dass er
das Ergebnis der Beweisaufnahme tatrichterlich nicht in der von der Klägerin gefor-
derten Weise gewürdigt hat, kann einen Verfahrensmangel im Sinne des § 132
Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht begründen; die Grundsätze der Beweiswürdigung sind revi-
sionsrechtlich dem sachlichen Recht zuzurechnen (vgl. BVerwG, Beschluss vom
12. Januar 1995 - BVerwG 4 B 197.94 - Buchholz 406.12 § 22 BauNVO Nr. 4; Be-
schluss vom 10. Februar 1978 - BVerwG 1 B 13.78 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG
Nr. 8).
1.5 Ebenso wenig liegt ein Verfahrensmangel darin, dass der Verwal-
tungsgerichtshof anlässlich der Augenscheinseinnahme keine Feststellungen zu der
Frage in das Protokoll aufgenommen hat, ob die Beigeladene die Zu- und Abfahrt zur
Bremer Straße abweichend von der Baugenehmigung vergrößert hat. Dass der Ver-
waltungsgerichtshof die Zu- und Abfahrt zur Bremer Straße in Augenschein genom-
men hat, stellt die Beschwerde selbst nicht in Abrede. Die Frage, ob die Zu- und Aus-
fahrt der Baugenehmigung entsprach, war nach seiner Rechtsauffassung nicht ent-
scheidungserheblich.
1.6 Ein Verfahrensmangel ist auch nicht dadurch bezeichnet, dass der
Verwaltungsgerichtshof aus dem unstreitigen Umstand, dass das Grundstück der
Beigeladenen über eine Zufahrt nicht nur zur Bremer, sondern auch zur Erlanger
Straße verfügt, nicht die von der Klägerin geforderten Schlüsse gezogen hat.
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1.7 Die Beschwerde meint, der Verwaltungsgerichtshof habe den An-
spruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt, weil er ihr das Protokoll über die
Augenscheinseinnahme erst zusammen mit dem Urteil zugestellt hat. Sie legt jedoch
nicht - wie dies für die schlüssige Erhebung einer Gehörsrüge erforderlich wäre - dar,
zu welchen im Protokoll festgestellten und für die Entscheidung erheblichen Tatsa-
chen sie sich nicht bereits im Ortstermin, bei dem sie anwesend war, äußern konnte
und was sie bei ausreichender Gehörsgewährung noch vorgetragen hätte. Im Übri-
gen hat sie nicht die verfahrensrechtlich eröffneten und nach Lage der Dinge taugli-
chen Möglichkeiten ausgeschöpft, sich in der Vorinstanz rechtliches Gehör zu ver-
schaffen (zu dieser Voraussetzung vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Februar 2005
- BVerwG 4 BN 1.05 - NVwZ 2005, 584). Sie hat nicht auf die Ergänzung des Proto-
kolls hingewirkt und sowohl auf das Abspielen des in ihrer Gegenwart diktierten Pro-
tokolls als auch auf mündliche Verhandlung verzichtet.
1.8 Das Urteil stellt sich schließlich nicht als unzulässiges Überra-
schungsurteil dar. Eine Überraschungsentscheidung liegt nur vor, wenn das Gericht
einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur
Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung
gibt, mit welcher insbesondere der unterlegene Beteiligte nach dem bisherigen Ver-
lauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte (vgl. BVerwG, Beschluss vom
5. Februar 2004 - BVerwG 4 B 110.03 - juris Rn. 8). Ein Urteil kann danach insbe-
sondere überraschend sein, wenn die das Urteil tragende Erwägung weder im ge-
richtlichen Verfahren noch im früheren Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erkenn-
bar thematisiert worden war. Das ist hier ersichtlich nicht der Fall. Die Beteiligten hat-
ten sich im gerichtlichen Verfahren sowohl zum Charakter des Gebiets als auch zur
Verkehrsdichte und der dadurch verursachten Lärmbelastung des klägerischen
Grundstücks geäußert. Das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, erfordert nicht,
dass das Gericht den Beteiligten bereits in der mündlichen Verhandlung unter Vor-
wegnahme der anschließenden Beratung seine Würdigung des Tatsachenvorbrin-
gens der Beteiligten mitteilt.
2. Die Rechtssache hat auch nicht die grundsätzliche Bedeutung, die
ihr die Beschwerde beimisst. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO ist nur gegeben, wenn die Rechtssache eine für die Revisionsentschei-
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dung erhebliche Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbil-
dung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Daran fehlt es, wenn die Be-
urteilung der Sache ausschlaggebend von der Würdigung der konkreten Gegeben-
heiten des Einzelfalls abhängt und demgemäß nicht auf eine Rechtsfrage führt, die
sich in verallgemeinerungsfähiger Weise beantworten lässt (vgl. BVerwG, Beschluss
vom 13. April 1989 - BVerwG 1 B 54.89 - NVwZ-RR 1990, 220). Die Beschwerde
zeigt nicht ansatzweise auf, zu welchen verallgemeinerungsfähigen, über die bisheri-
ge Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinausgehenden Erkenntnissen
die Beantwortung der von ihr zur Zumutbarkeit der konkreten Grundstückssituation
und zur Erforderlichkeit von Sachverständigengutachten aufgeworfenen Fragen füh-
ren sollte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO,
die Streitwertentscheidung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1, § 72 Nr. 1 GKG.
Dr. Paetow Dr. Jannasch Dr. Philipp