Urteil des BVerwG vom 08.11.2004

Rüge, Genehmigung, Beiladung, Eag

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 78.04
VGH 3 S 1829/03
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. November 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. R o j a h n und G a t z
beschlossen:
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Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-
Württemberg vom 25. Juni 2004 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 100 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt erfolglos.
1. Die zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans erhobenen Rügen greifen nicht durch.
Das Berufungsgericht gelangt zu dem Ergebnis, dass der Bebauungsplan der Be-
klagten aus zwei Gründen nichtig ist: Der Plan leide hinsichtlich der Festsetzung des
Sondergebiets SO 2 an einem Abwägungsausfall. Darüber hinaus seien die unter
Ziff. 1.3.2 des Plans getroffenen Festsetzungen, mit denen für das SO 2 Gebiet eine
Liste des im Baumarkt mit Gartencenter zulässigen Sortiments positiv festgelegt
worden sei, wegen Unbestimmtheit und fehlender städtebaulicher Rechtfertigung
nichtig. Die Beschwerde erhebt Zulassungsrügen zu jeder dieser Begründungen. Ist
eine Entscheidung - wie hier - auf mehrere, jeweils für sich selbstständig tragfähige
Gründe gestützt worden, kann eine Beschwerde nach § 132 Abs. 2 VwGO nur Erfolg
haben, wenn der Zulassungsgrund bei jedem der Urteilsgründe zulässig vorgetragen
und gegeben ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 1973 - BVerwG 4 B 92.73 -
Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 109; Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B
261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26; stRspr). Im vorliegenden Fall
greift die zum Abwägungsausfall bei der Festsetzung des Sondergebiets erhobene
Divergenzrüge nicht durch. Schon aus diesem Grund können die zur festgesetzten
Sortimentsliste erhobenen Rügen der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Der
beschließende Senat sieht deshalb davon ab, auf diese Rügen näher einzugehen.
Die zum Abwägungsausfall erhobene Divergenzrüge ist unbegründet. Entgegen der
Beschwerde hat das Berufungsgericht keinen abstrakten Rechtssatz aufgestellt, der
ebensolchen Rechtssätzen in den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts
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vom 5. Dezember 1986 - BVerwG 4 C 31.85 - (BVerwGE 75, 262), vom 14. August
1989 - BVerwG 4 NB 24.88 - (DVBl 1989, 1105) und vom 25. Februar 1997
- BVerwG 4 NB 30.96 - (NVwZ 1997, 896) widerspricht. Das Berufungsurteil enthält
nicht den Rechtssatz, dass die Gemeinde den Maßgaben der Aufsichtsbehörde "im-
mer" beizutreten habe, sondern fordert, dass dem Beitrittsbeschluss eine erneute
Abwägungsentscheidung zugrunde liegen muss, wenn sich die Maßgaben der Auf-
sichtsbehörde nicht nur in formellen oder redaktionellen Änderungen erschöpfen.
Darin liegt keine Abweichung von den genannten Entscheidungen des Bundesver-
waltungsgerichts, die einen Beitrittsbeschluss verlangen, wenn sich die Maßgaben
auf den materiellen Inhalt des Bebauungsplans beziehen. Mit der Divergenzrüge
greift die Beschwerde der Sache nach die rechtliche Würdigung des Berufungsge-
richts an, der Wechsel von zwei übereinander geschichteten Baugebieten zur Fest-
setzung eines Sondergebiets mit geschossweise verschiedenen Nutzungen stelle
keine bloß redaktionelle Änderung dar, sondern bedürfe einer entsprechenden Ab-
wägungsentscheidung des Planungsträgers.
2. Die zum "Bauanspruch nach § 34 Abs. 1 BauGB" erhobenen Rügen führen eben-
falls nicht zum Erfolg.
2.1 Die Revision ist nicht wegen der behaupteten Abweichung der angegriffenen
Entscheidung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember
1989 - BVerwG 4 C 36.86 - (BVerwGE 84, 209) zuzulassen. Der Tatbestand des
§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nur erfüllt, wenn die Vorinstanz in Anwendung dersel-
ben Rechtsvorschrift mit einem ihre Entscheidung tragenden Rechtssatz einem in
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen
Rechtssatz widerspricht (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1995
- BVerwG 6 B 35.95 - NVwZ-RR 1996, 712). Das ist hier nicht der Fall. Die Ansicht
des Berufungsgerichts, städtebauliche Fernwirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3
Satz 2 BauNVO 1990 würden vom Begriff der "näheren Umgebung" in § 34 Abs. 1
BauGB nicht erfasst ("...seien bei der Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB ohne Be-
deutung"), steht nicht in Widerspruch zu den Aussagen im Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 15. Dezember 1989 (a.a.O.). Dieses Urteil betrifft eine immissi-
onsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Schlacht-
hofs. Soweit sich dieses Urteil mit Fragen des interkommunalen Abstimmungsgebots
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des § 2 Abs. 2 BauGB (§ 2 Abs. 4 BBauG) auseinander setzt, betrifft es die Frage,
ob eine Nachbargemeinde in ihren Rechten verletzt wird, wenn die planende Ge-
meinde ihre materielle Abstimmungspflicht nach § 2 Abs. 2 BauGB zum Nachteil der
Nachbargemeinde durch einen Verstoß gegen das Abwägungsgebot bzw. beim Feh-
len eines Bebauungsplans durch die Erklärung ihres gemeindlichen Einvernehmens
verletzt hat. Das Urteil vom 15. Dezember 1989 verhält sich hingegen nicht zu
Rechtsfragen der Genehmigung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs im unbe-
planten Innenbereich nach § 34 Abs. 1 BauGB.
2.2 Die Beschwerde wirft als grundsätzlich bedeutsam die Frage auf, ob es einem
Bauanspruch für ein Vorhaben nach § 34 Abs. 1 BauGB, insbesondere für ein Vor-
haben des großflächigen Einzelhandels entgegensteht, wenn dieses Vorhaben un-
mittelbare Auswirkungen gewichtiger Art auf dem benachbarten Gemeindegebiet hat
und/oder den Bedarf nach interkommunaler Abstimmung gemäß § 2 Abs. 2 BauGB
auslöst. Diese Rechtsfrage rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht, weil sie be-
reits in grundsätzlicher Weise geklärt ist. Der beschließende Senat hat in seinem Ur-
teil vom 17. September 2003 - BVerwG 4 C 14.01 - (BVerwGE 119, 25 <36>) ent-
schieden, dass die Eigenart der näheren Umgebung im Sinne von § 34 Abs. 1
BauGB nicht die städtebaulich nachteiligen Auswirkungen umfasst, die § 11 Abs. 3
Satz 2 BauNVO näher bezeichnet. Fernwirkungen des großflächigen Einzelhandels
auf die Versorgungszentren von Nachbargemeinden sind nach § 34 Abs. 1 BauGB
nicht zu berücksichtigen (vgl. jedoch nunmehr § 34 Abs. 3 BauGB in der Fassung
des EAG Bau vom 24. Juni 2004, BGBl I, S. 1359). Einem Vorhaben, welches sich in
die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, konnte unter der Geltung des § 34
BauGB a.F. insbesondere ein Planungserfordernis aus Gründen der interkommuna-
len Abstimmung nicht als Genehmigungsschranke entgegen gehalten werden. Fügte
sich ein Einzelhandelsgroßbetrieb in die Eigenart der näheren Umgebung ein, war er
nach der gesetzlichen Wertung in § 34 Abs. 1 BauGB a.F. zuzulassen. Im Rahmen
dieser gebundenen Entscheidung war kein Raum für eine Abwägung widerstreiten-
der interkommunaler Interessen (vgl. Urteil vom 17. September 2003 - a.a.O., S. 36
m.w.N.).
2.3 Die Beschwerde möchte ferner rechtsgrundsätzlich geklärt wissen, "ob die pla-
nungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 34 Abs. 1 BauGB ausge-
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schlossen ist, wenn es erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben kann
und die Verpflichtung zur Unterrichtung der Gemeinden und Träger öffentlicher Be-
lange des Nachbarstaates nach § 4 a Abs. 1 BauGB (§ 4 a Abs. 5 Satz 1 BauGB in
der Fassung des EAG Bau) ausgelöst wird". Auch damit zeigt die Beschwerde kei-
nen revisionsgerichtlichen Klärungsbedarf auf. Da die Eigenart der näheren Umge-
bung im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB (a.F.) nach der Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts städtebaulich nachteilige Fernwirkungen eines großflächigen
Einzelhandelsbetriebs nicht umfasst, konnten "erhebliche Auswirkungen auf Nach-
barstaaten" einem Vorhaben, welches sich in die Eigenart der näheren Umgebung
einfügt, nicht als Genehmigungsschranke entgegen gehalten werden. § 34 Abs. 1
BauGB enthält keine Zulassungsschranke in Gestalt "öffentlicher Belange", die durch
einen zwischenstaatlichen bzw. grenzüberschreitenden interkommunalen Abstim-
mungsbedarf angereichert werden könnte. § 4 a Abs. 1 BauGB a.F. (nunmehr § 4 a
Abs. 5 BauGB) regelt die grenzüberschreitende Information und Beteiligung bei Bau-
leitplänen, die erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben können, und gilt
nicht für die Genehmigung von Vorhaben im unbeplanten Innenbereich auf der
Grundlage von § 34 Abs. 1 BauGB.
Soweit die Beschwerde im vorliegenden Zusammenhang das sog. "Karlsruher Über-
einkommen" vom 23. Januar 1996 (BGBl 1997 II, 1159) anspricht, formuliert sie kei-
ne konkrete, auf den Regelungsgehalt dieses völkerrechtlichen Vertrages zuge-
schnittene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Die Beschwerde berücksich-
tigt insbesondere nicht hinreichend, dass es Zweck dieses Übereinkommens ist, die
grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen deutschen, französischen, luxem-
burgischen und schweizerischen Gebietskörperschaften und örtlichen öffentlichen
Stellen in Form von Kooperationsvereinbarungen durch Schaffung von Einrichtungen
der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zu erleichtern und zu fördern. Soweit
die Beschwerde die Grundsatzrüge zur grenzüberschreitenden Beteiligung ergän-
zend auch auf das "Karlsruher Übereinkommen" stützt, wird sie deshalb den Darle-
gungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Abs. 3 VwGO nicht gerecht.
2.4 Die Rüge der Beschwerde, das angefochtene Urteil leide an einem Verfahrens-
fehler, weil das Berufungsgericht die Beiladung der Städte und Gemeinden des Ver-
flechtungsraumes Lörrach/Weil unterlassen habe, greift nicht durch. Die Verfahrens-
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rüge bleibt schon deshalb erfolglos, weil die Beschwerde auch nicht ansatzweise
darlegt, dass die Beklagte durch die unterbliebene Beiladung beschwert ist. Die Bei-
ladung ist nach ihrem Sinn und Zweck ein verfahrensrechtliches Instrument zum
Schutze des Beizuladenden und nicht der beklagten Partei. Eine unter Rechts-
schutzgesichtspunkten etwaige wechselseitige Stärkung der Verfahrenspositionen
der Beklagten und beizuladender Dritter, die gemeinsam die Genehmigung eines
unerwünschten Bauvorhabens abzuwehren suchen, ist mit dem Rechtsinstitut der
Beiladung nicht bezweckt (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2002 - BVerwG
4 CN 4.01 - BVerwGE 116, 296 <306 f.>).
2.5 Die Verfahrensrüge, das Berufungsgericht sei aktenwidrig davon ausgegangen,
dass die Erschließung des umstrittenen Vorhabens gesichert sei und seine Verwirkli-
chung nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoße, genügt den Darle-
gungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht. Die Verfahrensrüge, das
Gericht habe den Sachverhalt "aktenwidrig" festgestellt, erfordert die schlüssig vorge-
tragene Behauptung, zwischen den in der angegriffenen Entscheidung getroffenen
tatsächlichen Annahmen und dem insoweit unumstrittenen Akteninhalt sei ein Wider-
spruch gegeben. Dieser Widerspruch muss offensichtlich sein, so dass es einer wei-
teren Beweiserhebung zur Klärung des richtigen Sachverhalts nicht bedarf. Der Wi-
derspruch muss also "zweifelsfrei" sein. Die Verfahrensrüge der aktenwidrigen Tat-
sachenfeststellung, die den Grundsatz der freien Beweiswürdigung ebenso wie das
Gebot der sachgerechten Ausschöpfung des vorhandenen Streitstoffs betrifft (§ 108
Abs. 1 Satz 1, § 86 Abs. 1 VwGO), verlangt daher eine genaue Darstellung des Ver-
fahrensverstoßes, und zwar durch konkrete Angaben und Textstellen aus dem vor-
instanzlichen Verfahren, aus denen sich der Widerspruch ergeben soll. Dies ist er-
forderlich, weil eine Kritik an der tatrichterlichen Beweiswürdigung und Überzeu-
gungsbildung als solche grundsätzlich nicht als Verfahrensmangel rügefähig ist (vgl.
BVerwG, Beschluss vom 2. November 1999 - BVerwG 4 BN 41.99 - UPR 2000, 226).
Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht. Den von ihr zitierten Aus-
schnitten aus der Planbegründung und einem Standortgutachten ist zwar zu ent-
nehmen, dass die verkehrsmäßige Erschließung des geplanten großflächigen Ein-
zelhandelsbetriebs "unbefriedigend" bzw. "ungünstig" ist. Hieraus zieht die Beklagte
in der Begründung zum Bebauungsplan die Folgerung, dass dem starken Ver-
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kehrsaufkommen mit verkehrslenkenden Maßnahmen entgegen gewirkt werden
müsse. Die von der Beschwerde zitierten Passagen besagen nicht, dass die in der
Umgebung des umstrittenen Vorhabens vorhandenen Straßen den durch das Vorha-
ben ausgelösten Verkehr nicht bewältigen können. Ihnen kann daher die eindeutige
Aussage, die Erschließung des Vorhabens sei im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB nicht
gesichert, nicht entnommen werden. Die Rüge, das Berufungsgericht habe aktenwid-
rig angenommen, das Gebot der Rücksichtnahme werde durch das Bauvorhaben
nicht verletzt, bleibt ebenfalls unsubstantiiert.
2.6 Erfolglos bleiben muss auch die Rüge, das Berufungsgericht habe hinsichtlich
der Erschließung des Bauvorhabens und des Gebots der Rücksichtnahme seine
Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) verletzt. Nach Ansicht des Berufungsgerichts
fügt sich das Bauvorhaben in die nähere Umgebung ein, weil sich in diesem Bereich
bereits eine Spedition/Lager, ein Fleischerei- und Gastronomieservice, eine Auto-
vermietung, eine Tankstelle mit Kfz-Service sowie ein großflächiger Lebensmittelein-
zelhandelsbetrieb (ca. 1 000 qm Verkaufsfläche) befänden. Außerdem entfalte der
auf dem Baugrundstück selbst derzeit betriebene Bau- und Heimwerkermarkt mit
Gartencenter und einer Verkaufsfläche von insgesamt ca. 4 600 qm prägende Wir-
kung. Die Beschwerde führt keine konkreten, auf die örtliche Situation bezogenen
Gesichtspunkte dafür an, dass sich dem Berufungsgericht vor dem Hintergrund der
tatsächlichen Nutzungen in der Umgebung des geplanten Vorhabens weitere Ermitt-
lungen zur Erschließung des Bauvorhabens und dem Gebot der Rücksichtnahme auf
die Nachbarschaft hätten aufdrängen müssen.
2.7 Auf die Rüge, das Berufungsgericht habe den Termin zur mündlichen Verhand-
lung verfahrensfehlerhaft festgesetzt, ist nicht näher einzugehen, weil sie nur für den
hier nicht gegebenen Fall erhoben worden ist, dass die Zulassung der Revision am
In-Kraft-Treten des EAG Bau zum 20. Juli 2004 scheitert.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung
des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 und § 72 Nr. 1 GKG
Dr. Paetow Prof. Dr. Rojahn Gatz