Urteil des BVerwG vom 09.01.2006

Ausnahme

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 77.05
VGH 26 ZB 03.2905
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Januar 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht G a t z und die Richterin am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. P h i l i p p
beschlossen:
- 2 -
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit
Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigelade-
nen, die diese selbst trägt.
G r ü n d e :
Der Kläger hat seine Beschwerde gegen den Beschluss des Bayerischen
Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Januar 2005 mit Schriftsatz vom 4. Januar 2006
zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender
Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzu-
stellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3
VwGO. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.
Dr. Paetow Gatz Dr. Philipp