Urteil des BVerwG vom 11.09.2003

Kritik, Ausnahme

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 77.03
OVG 1 A 11127/02
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. September 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. R o j a h n und G a t z
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-
Pfalz vom 12. Juni 2003 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit
Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen,
die diese selbst tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Darlegungsanforderungen
des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Sie legt nicht dar, dass einer der in § 132 Abs. 2
VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt. Das Beschwerdevorbringen erschöpft
sich darin, die Entscheidung des Berufungsgerichts als rechtsfehlerhaft anzugreifen,
und verkennt damit den grundlegenden Unterschied zwischen einer Nichtzulas-
sungsbeschwerde und der Begründung einer Berufung oder Revision. Sollte die Be-
schwerde sich mit ihrer Kritik an der vorinstanzlichen Rechtsanwendung auf den Zu-
lassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils
berufen wollen, wäre ihr entgegenzuhalten, dass dieser Grund in § 132 Abs. 2 VwGO
nicht genannt ist. Insoweit unterscheidet sich der Katalog der Gründe für die
Zulassung der Revision von demjenigen des § 124 Abs. 2 VwGO für die Zulassung
der Berufung.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streit-
wertentscheidung auf § 14 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Paetow
Rojahn
Gatz