Urteil des BVerwG vom 21.10.2004

Bekanntmachung, Einheit, Veröffentlichung, Satzung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 76.04
VGH 26 BV 02.1127
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Oktober 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht G a t z und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:
Die Beschwerde des Beigeladenen gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsge-
richtshofs vom 10. März 2004 wird zurückgewiesen.
Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 16 500 € festgesetzt.
G r ü n d e
Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde
gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.
1. Die Divergenzrüge greift nicht durch. Eine die Revision eröffnende Abweichung,
also ein Widerspruch im abstrakten Rechtssatz, läge nur vor, wenn das Berufungs-
gericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tra-
genden abstrakten Rechtssatz von einem in der genannten Entscheidung des Bun-
desverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen wäre
(stRspr). Die Beschwerde verweist auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 20. Januar 1989 - BVerwG 8 C 30.87 - (BVerwGE 81, 226). Danach begründet
die Absicht, eine Amtshaftungsklage zu erheben, kein schutzwürdiges Interesse an
einer verwaltungsgerichtlichen Klage mit dem Ziel, die Rechtswidrigkeit eines Ver-
waltungsakts festzustellen, wenn sich der Verwaltungsakt bereits vor Klageerhebung
erledigt hat. Die Beschwerde legt indes nicht dar, mit welchem entgegengesetzten
Rechtssatz der Verwaltungsgerichtshof dieser Rechtsprechung die Gefolgschaft ver-
sagt haben soll. Sie verkennt zum einen, dass im vorliegenden Fall das erledigende
Ereignis erst nach Klageerhebung (im Juli 2000) eingetreten ist. Denn der Beigela-
dene hat die die Erledigung auslösende Veränderungssperre nach Klageerhebung
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erneut bekannt gemacht. Zwar lässt der Verwaltungsgerichtshof dahin gestellt, ob die
Veränderungssperre damit (unmittelbar oder rückwirkend) bereits im März 2000 oder
erst mit der zweiten Bekanntmachung im Oktober 2000 in Kraft getreten ist. Dies
ändert jedoch nichts daran, dass erst mit der nach Klageerhebung vorgenommenen
erneuten Bekanntmachung ein Ereignis eingetreten ist, das ohne Prüfung zwischen
den Beteiligten umstrittener Rechtsfragen der Erteilung eines Bauvorbescheids
entgegen gestanden hat und in dem der Kläger eine Erledigung der Hauptsache
sehen konnte (vgl. auch die Ausführungen unten zu 2.). Zum anderen lag dem
genannten Urteil vom 20. Januar 1989 eine Anfechtungsklage zu Grunde und hatte
der Gegenstand des Verwaltungsakts sich durch Zeitablauf erledigt. Demgegenüber
handelt es sich vorliegend um eine andere Situation. Der Kläger erstrebte im Wege
der Verpflichtungsklage die Erteilung eines Bauvorbescheids und beantragte im ver-
waltungsgerichtlichen Verfahren im Hauptantrag die Verpflichtung des Beklagten,
den Bauvorbescheid zu erteilen. Der Fortsetzungsfeststellungsantrag wurde lediglich
hilfsweise erhoben. Auf eine derartige Lage ist die angeführte Rechtsprechung nicht
übertragbar. Vielmehr kann dann zu einer Fortsetzungsfeststellungsklage überge-
gangen werden (vgl. beispielsweise das Senatsurteil vom 27. März 1998 - BVerwG
4 C 14.96 - BVerwGE 106, 295). Dabei kann auch die Feststellung begehrt werden,
dass dem Kläger während eines bestimmten Zeitraums ein Anspruch auf Erteilung
einer Genehmigung oder eines Vorbescheids zustand (vgl. Senatsurteile vom
28. April 1999 - BVerwG 4 C 4.98 - BVerwGE 109, 74 und vom 30. Juni 2004
- BVerwG 4 C 1.03 - Veröffentlichung in BVerwGE vorgesehen). Im Hinblick auf die-
se Rechtsprechung scheidet auch ein Erfolg der Verfahrensrüge von vornherein aus,
ohne dass es weiterer Klärung bedürfte, ob die Bejahung der Zulässigkeit des Fort-
setzungsfeststellungsantrags überhaupt zum Gegenstand einer Verfahrensrüge ge-
macht werden kann und nicht die Anwendung materiellen Rechts darstellt.
2. Das Beschwerdevorbringen ergibt auch nicht die grundsätzliche Bedeutung der
Rechtssache. Die Beschwerde wirft die Frage auf,
ob das rechtliche Interesse an einer Fortsetzungsfeststellungsklage im Hin-
blick auf eine beabsichtigte zivilrechtliche Klage auf Schadensersatz oder Ent-
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schädigung dann entfällt, wenn sich die erhobene Verpflichtungsklage auf Er-
teilung eines Bauvorbescheids dadurch erledigt, dass eine vor Klageerhebung
verhängte Veränderungssperre rückwirkend auf einen Zeitpunkt in Kraft ge-
setzt wird, der vor der Erhebung der Verpflichtungsklage liegt.
Nicht jede Frage sachgerechter Auslegung und Anwendung einer Vorschrift enthält
gleichzeitig eine gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erst im Revisionsverfahren zu klä-
rende Fragestellung. Nach der Zielsetzung des Revisionszulassungsrechts ist
Voraussetzung vielmehr, dass der im Rechtsstreit vorhandene Problemgehalt aus
Gründen der Einheit des Rechts einschließlich gebotener Rechtsfortentwicklung eine
Klärung gerade durch eine höchstrichterliche Entscheidung verlangt. Das ist nach der
ständigen Rechtsprechung aller Senate des Bundesverwaltungsgerichts dann nicht
der Fall, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage auf der Grundlage der vor-
handenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Geset-
zesinterpretation ohne weiteres beantworten lässt. So liegt es hier.
Das erledigende Ereignis besteht in Fällen wie dem vorliegenden darin, dass die
Veränderungssperre durch erneute Bekanntmachung nunmehr wirksam in Kraft ge-
setzt wird. Denn das erledigende Ereignis resultiert aus Handlungen, die ungeachtet
einer rechtlichen Rückwirkung erst nach Klageerhebung erfolgt sind. In Kenntnis die-
ser neuen Tatsachen kann sich der Kläger auf die neue Situation durch Änderung
seines Klagebegehrens von einem Verpflichtungsantrag zu einem Fortsetzungsfest-
stellungsantrag einstellen. Vorher wäre ihm dies nicht möglich gewesen. Dagegen ist
nicht maßgebend, dass die Veränderungssperre oder eine andere Satzung rückwir-
kend in Kraft gesetzt werden (vgl. jetzt § 214 Abs. 4 BauGB n.F. und zuvor § 215a
Abs. 2 BauGB a.F.) und der für die Rückwirkung maßgebliche Zeitpunkt bereits vor
der Klageerhebung liegt.
Davon abgesehen beruht die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts-
hofs nicht auf der von der Beschwerde formulierten Frage. Denn dieser gelangt zu
dem Ergebnis, dass der Fortsetzungsfeststellungsantrag in seiner zuletzt gestellten
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Fassung unabhängig davon zulässig und begründet ist, ob die Veränderungssperre
vorliegend überhaupt mit Rückwirkung auf einen im März 2000 liegenden Zeitraum
oder erst zum Oktober 2000 wirksam geworden ist.
3. Auch die weitere von der Beschwerde gestellte Frage rechtfertigt nicht die Zulas-
sung der Revision. Sie hält für klärungsbedürftig, ob das Rechtsschutzbedürfnis für
eine Fortsetzungsfeststellungsklage für den Fall bejaht werden kann, dass nur die
Bebaubarkeit vor Eintritt der Veränderungssperre zum Streitgegenstand gemacht
wird, nicht aber deren Realisierbarkeit. Ihr weiteres Vorbringen verdeutlicht, dass sie
zwischen dem Bestehen eines Baurechts einerseits und der Pflicht der Baugeneh-
migungsbehörde, die Baugenehmigung zu einem bestimmten Zeitpunkt zu erteilen,
unterschieden wissen möchte. Denn daraus können sich unterschiedliche Folgen
hinsichtlich eines Anspruchs aus Amtspflichtverletzung oder enteignendem Eingriff
ergeben. Der Beschwerde ist zuzubilligen, dass die Verwaltungsgerichte bei dem
Hinwirken auf einen sachdienlichen Antrag und bei der Tenorierung gegebenenfalls
auf den dargestellten Unterschied zu achten haben. Dabei können auch die Rege-
lungen des - nicht revisiblen - Landesrechts zum Baugenehmigungsverfahren von
Bedeutung sein. Falls erforderlich haben die Zivilgerichte verwaltungsgerichtliche
Urteile entsprechend auszulegen. Hierbei kann auf die Entscheidungsgründe oder
die Niederschrift über die mündliche Verhandlung (vgl. hier VGH-AS 80) zurückge-
griffen werden. Indessen ist in der Rechtsprechung geklärt, dass das Rechtsschutz-
bedürfnis für einen Fortsetzungsfeststellungsantrag nur dann zu verneinen ist, wenn
die Klage vor den Zivilgerichten offensichtlich aussichtslos ist. Dafür müsste ohne
eine ins einzelne gehende Prüfung erkennbar sein, dass der behauptete zivilrechtli-
che Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt besteht. An die Qualifizierung
der Aussichtslosigkeit sind hohe Anforderungen zu stellen (Urteil vom 27. März 1998
- BVerwG 4 C 14.96 - a.a.O. <301f.>). Weiterführende Fragen des Bundesrechts
wirft die Beschwerde nicht auf. Aus den genannten Gründen scheidet auch ein Ver-
fahrensfehler aus.
4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 VwGO ab, da
sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen
eine Revision zuzulassen ist.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und 3 VwGO, die Streitwertfestset-
zung auf § 14 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG (die Hälfte des ursprünglichen
Streitwerts von 33 000 €).
Dr. Paetow
Gatz
Dr. Jannasch