Urteil des BVerwG vom 27.11.2002

Ausnahme

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BESCHLUSS
BVerwG 4 B 76.02
VGH 4 UE 15/96
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. November 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. L e m m e l und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:
- 2 -
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nicht-
zulassung der Revision in dem Urteil des
Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom
17. April 2002 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen
Kosten der Beigeladenen, die diese selbst
trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 26 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unzu-
lässig. Sie erfüllt nicht die Anforderungen des § 133 Abs. 3
Satz 3 VwGO an die Darlegung der geltend gemachten Zulassungs-
gründe. Der Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 1. November
2002 erschöpft sich in der Art einer Berufungsbegründung in
Angriffen gegen die tatsächliche und rechtliche Würdigung im
angefochtenen Urteil. Ausführungen dazu, welche höchstrichter-
lich noch klärungsbedürftige Frage des revisiblen Rechts in
einem Revisionsverfahren zu beantworten wäre, finden sich
nicht.
Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5
Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162
Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 14 Abs. 3,
§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Paetow Lemmel Jannasch