Urteil des BVerwG vom 21.11.2005

Ausnahme

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 74.05
OVG 7 A 696/04
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. November 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht G a t z und die Richterin am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. P h i l i p p
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das
Land Nordrhein-Westfalen vom 19. August 2005 wird verwor-
fen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Aus-
nahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die die-
ser selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfah-
ren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig.
Der Senat unterstellt zugunsten der Beschwerde, dass sie den Revisi-
onszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (Abweichung der angefochtenen
Entscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts) geltend ma-
chen will. Insoweit genügt ihr Vorbringen aber nicht den Anforderungen des § 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO. Die Divergenzrüge ist nur schlüssig dargelegt, wenn aufgezeigt
wird, dass die Vorinstanz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem ihre
Entscheidung tragenden Rechtssatz einem in der Rechtsprechung des Bundesver-
waltungsgerichts aufgestellten Rechtssatz widersprochen hat (vgl. BVerwG, Be-
schluss vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - NVwZ-RR 1996, 712;
stRspr). Dem wird die Beschwerde nicht gerecht. Sie arbeitet keine miteinander un-
vereinbaren Rechtssätze aus der Entscheidung des Berufungsgerichts und den von
ihr zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. September
1993 - BVerwG 4 C 28.91 - (NJW 1994, 1546 = BRS 55 Nr. 110) und vom
15. Februar 1990 - BVerwG 4 C 23.86 - (NVwZ 1990, 755 = BRS 50 Nr. 75) heraus,
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sondern beanstandet die unrichtige Anwendung höchstrichterlicher Rechtssätze auf
den vorliegenden Einzelfall. Subsumtionsfehler - wenn sie denn vorlägen - vermögen
den Tatbestand des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO indes nicht zu begründen.
Der übrige Vortrag der Beschwerde lässt sich nicht einmal im Ansatz
einem Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 VwGO zuordnen. Das Bestehen ernstli-
cher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ist nur ein Grund für die Zulassung der
Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), nicht auch ein Grund für die Zulassung der Re-
vision.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO
und die Streitwertentscheidung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1, § 72 Nr. 1 GKG.
Dr. Paetow Gatz Dr. Philipp