Urteil des BVerwG vom 27.10.2004

Gebäude, Unterordnung, Bestechung, Verwaltungsakt

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 74.04
OVG 10 A 4471/01
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Oktober 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. R o j a h n und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. P h i l i p p
beschlossen:
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das
Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 2004 wird zurückgewie-
sen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 €
festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Klägerin bei-
misst.
a) Die Beschwerde möchte in einem Revisionsverfahren geklärt wissen, ob sich die
"Befürchtung" der Erweiterung oder Verfestigung einer Splittersiedlung (§ 35 Abs. 3
Nr. 7 BauGB) im Falle einer Ersatzbebauung nur nach einer Unterordnung der neuen
Gebäude unter den sonstigen Bestand der Splittersiedlung beurteilt oder ob ein
Vorgang der Zersiedelung nicht auch deshalb ausgeschlossen sein kann, weil unter
Berücksichtigung der aufgrund der Baugenehmigung für den Neubau in Wegfall zu
geratenden Altgebäude eine deutliche Reduzierung des Gebäudebestandes erreicht
wird.
Diese Frage würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Das Oberverwal-
tungsgericht ist auch für den Fall, dass hinsichtlich der Frage der Unterordnung auf
den Bestand abzustellen wäre, den die Splittersiedlung vor der Beseitigung der bei-
den Altgebäude hatte, davon ausgegangen, dass die Erweiterung etwa die Hälfte des
Bestandes ausmachen und sich damit nicht deutlich unterordnen würde (vgl. S. 22
des Berufungsurteils).
Im Übrigen ist die Frage in der Rechtsprechung des Senats bereits geklärt. Die Ver-
festigung einer Splittersiedlung ist zu befürchten, wenn in der Ausführung des bean-
tragten Vorhabens ein Vorgang der Zersiedelung gesehen werden muss. Davon ist
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insbesondere dann auszugehen, wenn es dem Vorhaben an einer deutlichen Unter-
ordnung unter den vorhandenen Bestand fehlt (vgl. BVerwG, Urteile vom 3. Juni
1977 - BVerwG 4 C 37.75 - BVerwGE 54, 73 <78 f.> und vom 18. Mai 2001
- BVerwG 4 C 13.00 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 347). Für die Frage der Un-
terordnung kommt es auf das Verhältnis des hinzutretenden Vorhabens zu der be-
reits vorhandenen Splittersiedlung an (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. August 1998
- BVerwG 4 C 13.97 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 338). Will der Bauherr ein
vorhandenes Gebäude ersetzen, muss er sich im Zusammenhang mit § 35 Abs. 2
BauGB so behandeln lassen, als wenn er an der vorgesehenen Stelle erstmalig ein
Gebäude errichten wollte (vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Juni 1980 - BVerwG 4 C
63.77 - DÖV 1980, 765 <766> und vom 19. Februar 2004 - BVerwG 4 C 4.03 - NVwZ
2004, 982 <983>). Der Ersatzbau tritt zu dem nach Beseitigung des Altbaus und
gegebenenfalls weiterer Gebäude verbleibenden Bestand hinzu. Diesem Bestand
muss er sich deutlich unterordnen. Davon ist auch das Oberverwaltungsgericht
ausgegangen.
Gründe, die eine erneute Befassung des Bundesverwaltungsgerichts mit der Zuläs-
sigkeit von Ersatzbauten innerhalb einer Splittersiedlung erfordern könnten, zeigt die
Beschwerde nicht auf. Ihre Einwände gegen die Rechtsprechung des Senats gehen
fehl. Ließe nicht auch die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an glei-
cher Stelle, das sich dem nach Beseitigung des Altgebäudes verbleibenden Bestand
nicht deutlich unterordnet, die Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten, wäre
der Ausnahmetatbestand des § 35 Abs. 4 Nr. 2 BauGB insoweit überflüssig. Mit der
nach der Rechtsprechung des Senats ausnahmsweise zulässigen Auffüllung einer
Lücke innerhalb einer vorhandenen Splittersiedlung (vgl. BVerwG, Urteile vom 3. Juni
1977 a.a.O. und vom 27. August 1988 a.a.O.) ist die Errichtung eines Ersatzbaus
nicht vergleichbar. Wird in einer Splittersiedlung ein Gebäude beseitigt, kann der
Grundsatz, dass der Außenbereich von allen Baulichkeiten freigehalten werden soll,
die einer geordneten Siedlungsstruktur zuwiderlaufen (vgl. BVerwG, Urteile vom
26. Mai 1967 - BVerwG 4 C 25.66 - BVerwGE 27, 137 <139> und vom 28. April 1972
- BVerwG 4 C 42.69 - BRS 25 Nr. 205; Beschluss vom 8. November 1999 - BVerwG
4 B 85.99 - BRS 62 Nr. 100), insoweit wieder Geltung beanspruchen. Bleibt der Be-
stand einer Splittersiedlung hingegen erhalten, ordnet sich das hinzutretende Vorha-
ben dem vorhandenen Bestand deutlich unter und ist es auch nicht aus anderen
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Gründen mit einer geordneten Siedlungsstruktur unvereinbar (vgl. BVerwG, Urteil
vom 3. Juni 1977 a.a.O.), kann die Auffüllung einer Lücke ausnahmsweise zulässig
sein. Die Zersiedelung des Außenbereichs kann in diesen Fällen - anders als bei
einem Ersatzbau - nicht zurückgedrängt werden.
b) Die Beschwerde möchte in einem Revisionsverfahren außerdem geklärt wissen,
ob von einem "Erwirken" durch eine Bestechungshandlung auch dann auszugehen
ist, wenn die Bestechungshandlung nur den Anstoß gegeben hat, die Sache wieder
aufzugreifen, der begünstigende Verwaltungsakt jedoch nach Ansicht der für die
Entscheidung zuständigen Mitarbeiter in der Behörde - völlig unabhängig von der
Bestechung - erteilt werden konnte bzw. erteilt worden wäre.
Diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision, denn die Antwort ergibt
sich unmittelbar aus dem Gesetz. Bei der Rücknahme eines rechtswidrigen begüns-
tigenden Verwaltungsaktes kann sich der Begünstigte auf Vertrauen u.a. dann nicht
berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch Bestechung erwirkt hat (§ 48 Abs. 2
Satz 3 Nr. 1 VwVfG NRW, § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BVwVfG). Die Bestechung muss
für den Erlass des rechtswidrigen Verwaltungsakts ursächlich gewesen sein (vgl.
BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 255.86 - BVerwGE 78, 139
<142>; Beschluss vom 18. August 1993 - BVerwG 3 B 35.93 - juris). Davon ist auch
das Oberverwaltungsgericht ausgegangen. Es hat die Kausalität zwischen der Be-
stechung und der Rechtswidrigkeit der Baugenehmigungen bejaht, weil nach seinen
- nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen - Feststellungen das Bauvorbescheidsver-
fahren, das aufgrund der zunächst korrekten Negativbeurteilung des Vorhabens
durch den Planungsausschuss unmittelbar vor einem für die Klägerin negativen Ab-
schluss stand, durch die Bemühungen des bestochenen Zeugen N. erneut angesto-
ßen wurde und dies dazu führte, dass das Verfahren eine gänzlich andere Richtung
erhielt und letztlich die umstrittenen rechtswidrigen Baugenehmigungen erteilt wur-
den (vgl. S. 30 des Berufungsurteils). Dass der begünstigende Verwaltungsakt auch
nach Ansicht der für die Entscheidung zuständigen Mitarbeiter der Behörde nicht
hätte ergehen dürfen, sie also die Rechtswidrigkeit des Bescheides erkannt haben,
setzt § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 VwVfG nicht voraus.
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2. Die Verfahrensrüge greift nicht durch.
Die Beschwerde macht geltend, das Oberverwaltungsgericht habe seine Aufklä-
rungspflicht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verletzt, weil es der Frage, ob das Altgebäu-
de für eine dauerhafte Wohnnutzung hätte saniert werden können, nicht weiter nach-
gegangen sei. Insoweit musste das Oberverwaltungsgericht den Sachverhalt schon
deshalb nicht weiter aufklären, weil es nach seiner Rechtsauffassung auf die Sanie-
rungsfähigkeit des Altgebäudes in technischer Hinsicht nicht ankam. Es hat auf der
Grundlage des von der Klägerin in Auftrag gegebenen Gutachtens des Ingenieurbü-
ros D. festgestellt, dass aufgrund von Baumängeln und Bauschäden eine etwa hun-
dertprozentige technische Wertminderung vorlag, eine Instandsetzung des alten
Wohnhauses - sofern überhaupt möglich - einen unverhältnismäßig hohen Aufwand
erfordert hätte und es durch wirtschaftlich vertretbare Modernisierungsmaßnahmen
den allgemeinen Anforderungen an gesundes Wohnen nicht hätte angepasst werden
können (vgl. S. 18 f. des Berufungsurteils). Allein aufgrund dieser Feststellungen zur
Wirtschaftlichkeit einer Sanierung ist es zu der von der Beschwerde beanstandeten
Einschätzung gelangt, es sei damit zu rechnen gewesen, dass die Wohnnutzung
über kurz oder lang aufgegeben werden würde.
Soweit die Beschwerde rügt, dass das Oberverwaltungsgericht bei dieser Einschät-
zung verkannt habe, dass die Klägerin realistischerweise das Gebäude nochmals
bezogen, für längere Zeit i.S. von § 35 Abs. 4 Nr. 2 c) BauGB genutzt und dann ei-
nen Ersatzbau beantragt hätte, kritisiert sie die tatrichterliche Beweiswürdigung. Mit
Angriffen gegen die Beweiswürdigung kann jedoch grundsätzlich ein Verfahrens-
mangel i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht begründet werden; die Grundsätze der
Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich dem sachlichen Recht zuzuordnen (vgl.
BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 1995 - BVerwG 4 B 197.94 - Buchholz 406.12
§ 22 BauNVO Nr. 4 = NVwZ-RR 1995, 310).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung
auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG n.F.
Dr. Paetow Prof. Dr. Rojahn Dr. Philipp