Urteil des BVerwG vom 10.03.2003

Ausnahme

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 73.02
VGH 5 S 1619/02
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. März 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. L e m m e l und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:
- 2 –
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen
Kosten der Beigeladenen, die diese selbst
trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-
Württemberg vom 25. September 2002 mit Schriftsatz vom
26. Februar 2003 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist
deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125
Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162
Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1
Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht ent-
standen.
Paetow Lemmel Jannasch