Urteil des BVerwG vom 19.11.2009

Befreiung, Kritik, Verfahrensmangel, Ausnahme

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 72.09
VGH 15 B 09.1239
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. November 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Jannasch und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsge-
richtshofs vom 7. August 2009 wird verworfen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens
mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beige-
ladenen, die dieser selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie benennt weder ausdrücklich einen der in
§ 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe für die Zulassung der Revision noch
legt sie einen solchen Grund sinngemäß in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO
erforderlichen Weise (vgl. hierzu Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B
261.97 - NJW 1997, 3328) dar.
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Gemäß § 132 Abs. 2 VwGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechts-
sache grundsätzliche Bedeutung hat (1.), das Urteil von einer Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Ge-
richtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf
dieser Abweichung beruht (2.) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht
wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (3.).
Der Verwaltungsgerichtshof hat das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben
und die auf Aufhebung einer Baugenehmigung für eine Sichtschutzwand ge-
richtete Klage abgewiesen. Die Beschwerde rügt, dass der erkennende
15. Senat des Verwaltungsgerichtshofs eine Entscheidung des 26. Senats zur
abstandsrechtlichen Beurteilung eines Sichtschutzzauns falsch interpretiert,
dass er Grundsätze des Abstandsflächenrechts nicht beachtet und Grundsätze
des Nachbarschutzrechts ignoriert habe und dass sich daraus Zweifel an der
unparteilichen Haltung des Gerichts ergäben. Ihre Kritik richtet sich in erster
Linie gegen die Auslegung und Anwendung der nichtrevisiblen Bayerischen
Bauordnung. Insoweit kommt eine Zulassung der Revision wegen grundsätzli-
cher Bedeutung von vornherein nicht in Betracht. Soweit es um die Auslegung
der BauNVO und die Voraussetzungen einer Befreiung nach § 31 Abs. 2
BauGB geht, zeigt die Beschwerde eine grundsätzlich klärungsbedürftige
Rechtsfrage nicht auf. Substantiierte Zulassungsgründe im Sinne des § 132
Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO ergeben sich aus ihrem Vortrag ebenfalls nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die
Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Prof. Dr. Rubel
Dr. Jannasch
Dr. Philipp
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