Urteil des BVerwG vom 29.11.2005
Bebauungsplan, Befreiung, Ausweisung, Gefahr
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 72.05
VGH 5 S 2363/04
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. November 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a e t o w , den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. J a n n a s c h
und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. P h i l i p p
beschlossen:
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-
Württemberg vom 12. August 2005 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 39 900 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte
Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeu-
tung, die ihr die Beschwerde beimisst.
1. Die Beschwerde möchte in dem erstrebten Revisionsverfahren rechts-
grundsätzlich geklärt wissen,
ob die Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO gemäß § 11 Abs. 3
Satz 4 BauNVO bei der bauplanungsrechtlichen Beurteilung eines im Zuge ei-
nes Erweiterungsvorhabens in einem Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO ent-
stehenden Einzelhandelsbetriebes widerlegt wird, wenn bereits der bestehen-
de und zu erweiternde Einzelhandelsbetrieb seinerseits großflächig ist und die
Regelvermutung des Satzes 3 aufgrund seiner Geschossfläche von über
1 200 m² ausgelöst hatte.
Diese Frage bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren. Sie
ist, soweit sie sich in dem erstrebten Revisionsverfahren stellen würde, auf der
Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Senats ohne weiteres zu verneinen.
Wird ein bestehender Einzelhandelsbetrieb erweitert und wird dadurch
- wie hier - das Maß der baulichen Nutzung des Grundstücks erhöht, stellt die Erwei-
terung schon deswegen ein Vorhaben im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB dar, für das
die §§ 30 bis 37 BauGB gelten (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 2000 - BVerwG 4 C
5.99 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 342). Liegt das Baugrundstück im Geltungs-
bereich eines Bebauungsplans, hat sich die Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zu-
lässigkeit des Vorhabens auch auf § 11 Abs. 3 BauNVO zu erstrecken, wenn die Fra-
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ge der Vereinbarkeit des Vorhabens mit dieser Vorschrift durch die Erweiterung des
Betriebes neu aufgeworfen wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Februar 2000
- BVerwG 4 B 106.99 - Buchholz 406.11 § 29 BauGB Nr. 64 = NVwZ 2000, 1047).
Veränderungen der für Verkaufszwecke zur Verfügung stehenden Fläche eines Ein-
zelhandelsbetriebes sind geeignet, städtebauliche Belange neu zu berühren; denn
die Größe der Verkaufsfläche trägt zur Kapazität, Wettbewerbskraft und Attraktivität
eines Handelsbetriebes bei und wirkt sich von daher auf eine geordnete städtebauli-
che Entwicklung, insbesondere auf die Struktur des Handels und die Versorgung in
dem betreffenden Gebiet aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 1990 - BVerwG 4 C
36.87 - Buchholz 406.12 § 11 BauNVO Nr. 17 = BRS 50 Nr. 68). § 11 Abs. 3
BauNVO ist deshalb nicht nur neu zu prüfen, wenn durch die Vergrößerung der Ver-
kaufsfläche erstmals ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb entsteht oder erstmals
die für das Eingreifen der Regelvermutung maßgebende Geschossfläche überschrit-
ten wird, sondern auch, wenn aufgrund der Erweiterung der Verkaufsfläche eines
bestehenden großflächigen, die Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO
bereits auslösenden Einzelhandelsbetriebes die städtebaulichen Auswirkungen des
Vorhabens neu zu beurteilen sind. Letzteres hat der Verwaltungsgerichtshof bei einer
Vergrößerung der Verkaufsfläche von 748 m
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auf etwa 1 000 m
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bejaht (vgl. UA
S. 9). Insoweit macht die Beschwerde Gründe für die Zulassung der Revision nicht
geltend.
Handelt es sich bei der Erweiterung des Betriebes nicht um ein selbstän-
diges, abtrennbares Vorhaben, sondern - wie hier - um die Änderung einer baulichen
Anlage, kann die Erweiterung nicht isoliert beurteilt werden. Bei der Änderung einer
baulichen Anlage muss das Gesamtvorhaben in seiner durch die Erweiterung geän-
derten Gestalt geprüft werden; das vom Bauherrn angestrebte Ergebnis der Bau-
maßnahme muss den zu prüfenden bauplanungsrechtlichen Vorschriften entspre-
chen (vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Juni 1993 - BVerwG 4 C 17.91 - Buchholz 406.11
§ 34 BauGB Nr. 158 = BRS 55 Nr. 72 und vom 15. Mai 1997 - BVerwG 4 C 23.95 -
Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 329 = BRS 59 Nr. 90; Beschluss vom 4. Februar
2000 - BVerwG 4 B 106.99 - Buchholz 406.11 § 29 BauGB Nr. 64 = BRS 63 Nr. 172).
Das gilt bei der Erweiterung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes auch im
Hinblick auf dessen Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO und das
Eingreifen der Regelvermutung nach § 11 Abs. 3 Satz 3 und 4 BauNVO. Gemäß
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§ 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO sind Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 in der Regel
anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m² überschreitet. Maßgebend ist bei
der Erweiterung eines bestehenden Einzelhandelsbetriebes die Geschossfläche des
Gesamtvorhabens. Gemäß § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO gilt die Regel des Satzes 3
nicht, u.a. wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bei mehr als
1 200 m² Geschossfläche nicht vorliegen. Entscheidend ist, ob der Betrieb - und zwar
auch insoweit der Betrieb in seiner durch die Erweiterung geänderten Gestalt - über
den Nahbereich hinauswirkt und dadurch, dass er unter Gefährdung funktionsgerecht
gewachsener städtebaulicher Strukturen weiträumig Kaufkraft abzieht, auch in weiter
entfernten Wohngebieten die Gefahr heraufbeschwört, dass Geschäfte schließen,
auf die insbesondere nicht motorisierte Bevölkerungsgruppen angewiesen sind. Je
deutlicher die Regelgrenze von 1 200 m² Geschossfläche überschritten ist, mit desto
größerem Gewicht kommt die Vermutungswirkung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO
zum Tragen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 2004 - BVerwG 4 B 29.04 -
Buchholz 406.12 § 11 BauNVO Nr. 28 = DVBl 2004, 1308). Da maßgebend die Aus-
wirkungen des Gesamtvorhabens sind, kommt es weder für das Eingreifen der Re-
gelvermutung noch für deren Widerlegung darauf an, ob der Einzelhandelsbetrieb
von vornherein in der nun zu beurteilenden Größe errichtet oder ob ein bestehender
Betrieb nachträglich erweitert werden soll.
2. Die Frage,
ob ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb mit über 1 200 m² Geschossfläche
von der Festsetzung des § 11 Abs. 3 BauNVO, die über die Ausweisung eines
Gewerbegebiets nach § 8 BauNVO Eingang in einen Bebauungsplan gefun-
den hat, gemäß § 31 Abs. 2 BauGB befreit werden kann, oder ob dies zwin-
gend die Grundsätze der Planung berührt,
bedarf ebenfalls nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren. Dass von der Vor-
schrift des § 11 Abs. 3 BauNVO nicht gemäß § 31 Abs. 2 BauGB befreit werden
kann, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Gemäß § 31 Abs. 2 BauGB kann nur
von Festsetzungen eines Bebauungsplans befreit werden. § 11 Abs. 3 BauNVO be-
stimmt unabhängig davon, welche Festsetzungen der Bebauungsplan trifft, dass die
dort bezeichneten großflächigen Betriebe nur in Kerngebieten oder in für sie festge-
setzten Sondergebieten zulässig sind. Eine Befreiung von den Festsetzungen des
Bebauungsplans kann die Geltung des § 11 Abs. 3 BauNVO somit nicht suspendie-
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ren. Die Möglichkeit, die in § 11 Abs. 3 BauNVO genannten großflächigen Betriebe
zu verwirklichen, wird dadurch nicht übermäßig beschränkt. Denn § 11 Abs. 3
BauNVO enthält für den vom Regelfall abweichenden Einzelfall eine eigene Korrek-
turmöglichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Februar 1984 - BVerwG 4 C 54.80 -
BVerwGE 68, 342 <348>). Die Regel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO, dass nachtei-
lige Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 bei großflächigen Einzelhandelsbetrieben,
deren Geschossfläche 1 200 m
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überschreitet, anzunehmen sind, gilt nach Satz 4
nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bei mehr als
1 200 m
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nicht vorliegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwert-
festsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1, § 72 Nr. 1 GKG.
Dr. Paetow Dr. Jannasch Dr. Philipp
Sachgebiet:
BVerwGE: nein
Bauplanungsrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
BauGB
§ 29 Abs. 1; § 31 Abs. 2
BauNVO
§ 11 Abs. 3
Stichworte:
Einzelhandelsbetrieb, großflächiger -; Erweiterung; Änderung; Vorhaben; Verkaufs-
fläche; Geschossfläche; Regelvermutung; Vermutungsregel; Widerlegung; Gesamt-
vorhaben; Auswirkungen; Befreiung.
Leitsatz:
Es kommt weder für das Eingreifen der Regelvermutung nach § 11 Abs. 3 Satz 3
BauNVO noch für deren Widerlegung darauf an, ob der Einzelhandelsbetrieb von
vornherein in der nun zu beurteilenden Größe errichtet oder ob ein bestehender Be-
trieb nachträglich erweitert werden soll.
Beschluss des 4. Senats vom 29. November 2005 - BVerwG 4 B 72.05
I. VG Karlsruhe vom 09.09.2004 - Az.: VG 2 K 2990/03 -
II. VGH Mannheim vom 12.08.2005 - Az.: VGH 5 S 2363/04 -