Urteil des BVerwG vom 22.11.2002

Bauunternehmen, Bob, Schallschutzmauer, Versuch

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 72.02
OVG 1 A 10457/02
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 –
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. November 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
H a l a m a und G a t z
beschlossen:
Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die
Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des
Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom
22. August 2002 wird zurückgewiesen.
Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwer-
deverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unbe-
gründet. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeu-
tung, die ihr die Beigeladene beimisst.
Die Frage, ob "eine Typisierung, bezogen allein auf die Größe
des Betriebes, überhaupt zulässig (ist), wenn die
Grundstruktur der betrieblichen Nutzung gemäß § 1 Abs. 4
BauNVO (hier Bauunternehmen) in einem Mischgebiet zulässig
sein kann oder ... in einem solchen Fall die Vereinbarkeit des
Betriebes mit einem Mischgebiet nur anhand einer
Einzelfallprüfung möglich (ist)", nötigt nicht zur Zulassung
der Revision. Sie würde sich auf der Grundlage der
tatrichterlichen, nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen
Feststellungen des Berufungsgerichts in dem erstrebten
Revisionsverfahren so nicht stellen. Die von der Beigeladenen
aufgeworfene Frage wäre nur dann entscheidungserheblich, wenn
die Vorinstanz sich auf den Standpunkt gestellt hätte, dass
Bauunternehmungen bei typisierender Betrachtungsweise als
solche in einem Mischgebiet unzulässig sind. Einen Rechtssatz
- 3 –
dieses Inhalts hat das Berufungsgericht indes nicht aufge-
stellt.
Bauunternehmen werden im Katalog des § 6 Abs. 2 BauNVO nicht
als eigenständige Nutzungsart angesprochen. Ob sie in einem
Mischgebiet zulässig sind, richtet sich gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 4
BauNVO danach, ob sie die Merkmale "sonstiger Gewerbebetriebe"
erfüllen, die im Sinne der Gebietscharakteristik des § 6
Abs. 1 BauNVO "das Wohnen nicht wesentlich stören".
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gibt es
neben den Betrieben, die nach ihrer Art ohne weiteres in einem
Mischgebiet unzulässig sind, auch solche, die wegen der mit
ihnen typischerweise verbundenen Störungen grundsätzlich als
gebietsunverträglich einzustufen sind und nur bei Vorliegen
atypischer Umstände zulassungsfähig sein können (vgl. BVerwG,
Urteile vom 7. Mai 1971 – BVerwG 4 C 76.68 – Buchholz 406.11
§ 2 BBauG Nr. 7 = BauR 1971, 182, vom 18. Oktober 1974 –
BVerwG 4 C 77.73 – Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 45 und vom
24. September 1992 – BVerwG 7 C 7.92 – Buchholz 406.12 § 15
BauNVO Nr. 22 = NVwZ 1993, 987; Beschluss vom 11. April 1975 –
BVerwG 4 B 37.75 – Buchholz 406.12 § 6 BauNVO Nr. 3). Zu
dieser Kategorie von Gewerbebetrieben zählen Bauunternehmen
nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. November 2001 - BVerwG 4 C
18.00 - Buchholz 406.12 § 5 BauNVO Nr. 8 = NVwZ 2002, 730).
Sie sind vielmehr der Gruppe von Betrieben zuzurechnen, die
ihrer Art nach zu wesentlichen Störungen führen können, aber
nicht zwangsläufig führen müssen. Ob sie in einem Mischgebiet
zugelassen werden können, hängt von ihrer jeweiligen Be-
triebsstruktur ab. Je nach der Größe und dem Umfang des
Betriebes, der technischen und der personellen Ausstattung,
der Betriebsweise und der Gestaltung der Arbeitsabläufe kann
dies unterschiedlich zu beurteilen sein. Maßgeblich ist, ob
sich die Störwirkungen, die die konkrete Anlage bei
funktionsgerechter Nutzung erwarten lässt, innerhalb des
Rahmens halten, der durch die Gebietseigenart vorgegeben wird
(vgl. für Kfz-Werkstätten: BVerwG, Urteil vom 7. Februar 1986
- 4 –
– BVerwG 4 C 49.82 - Buchholz 406.12 § 6 BauNVO Nr. 6 = NVwZ
1986, 642 und für SB-Waschanlagen: BVerwG, Beschluss vom
18. August 1998 – BVerwG 4 B 82.98 – Buchholz 406.12 § 6
BauNVO Nr. 16 = NVwZ-RR 1999, 107).
Das Berufungsgericht hat die Gebietsunverträglichkeit des von
den Klägern bekämpften Vorhabens nicht aus
betriebsarttypischen Umständen hergeleitet. Es hat sich nicht
damit begnügt, unter Hinweis auf § 6 Abs. 2 BauNVO nachteilige
Folgerungen schon daraus zu ziehen, dass die Beigeladene das
Baugrundstück für ihr Baugeschäft nutzen möchte. Es hat
vielmehr auf die konkreten Betriebsmerkmale abgestellt. In
diesem Zusammenhang hat es folgenden Gesichtspunkten
ausschlaggebende Bedeutung beigemessen: Das Vorhaben umfasst
neben einem Bauhof zur Lagerung von Baumaschinen, -geräten und
–materialien vier Werkhallen sowie sechs Garagen. Im Betrieb
der Beigeladenen sind 90 Mitarbeiter beschäftigt, die zwar
überwiegend auf Baustellen tätig sind, zum Teil aber auch
Lade- und Lagerarbeiten auf dem Betriebsgrundstück verrichten
sollen. Der betriebliche Fuhrpark besteht aus fünf Baggern,
drei Kleinbaggern, zwei Bob-Cats, fünf zum Teil mit Kran
ausgestatteten LKW, neun Kleinlastwagen, siebzehn PKW, einem
Tieflader-Anhänger und verschiedenen anderen Anhängern. Die
Hallen sollen zur Reinigung und zur Durchführung von
Reparaturarbeiten an Baumaschinen, für Prüfläufe mit Kleinma-
schinen, für Schmiedearbeiten sowie für Bau- und Betriebs-
schlosserarbeiten genutzt werden.
Einer typisierenden Betrachtungsweise redet das Berufungsge-
richt nur insoweit das Wort, als es den Gesichtspunkt als
irrelevant bezeichnet, dass sich nach einer DEKRA-
Stellungnahme mit Hilfe umfangreicher Schallschutzmaßnahmen,
die Einhausungen und eine vier Meter hohe Schallschutzmauer
einschließen, das Lärmniveau in der Nachbarschaft soweit
senken lässt, dass die für Mischgebiete maßgeblichen
Immissionswerte eingehalten werden. Das Oberverwaltungsgericht
erteilt insoweit dem Versuch der Bauordnungsbehörde eine
- 5 –
Absage, den Betrieb "durch eine stark individualisierte
'maßgeschneiderte' Baugenehmigung mit zahlreichen
Nebenbestimmungen für ihre – an sich ungeeignete Umgebung –
passend" zu machen.
Die Begründungsstruktur des Berufungsurteils belegt, dass die
Vorinstanz anhand einer Einzelprüfung gewürdigt hat, ob das
Vorhaben der Beigeladenen gemessen an den Anforderungen des
§ 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO genehmigungsfähig ist. Von daher hätte
der Senat keinen Anlass, in dem erstrebten Revisionsverfahren
dazu Stellung zu nehmen, ob die bisherige – eingeschränkte -
Typisierungslehre (vgl. BVerwG, Urteile vom 7. Mai 1971 –
BVerwG 4 C 76.68 – a.a.O., vom 18. Oktober 1974 – BVerwG 4 C
77.73 – a.a.O. und vom 24. September 1992 – BVerwG 7 C 7.92 –
a.a.O.; Beschluss vom 11. April 1975 – BVerwG 4 B 37.75 –
a.a.O.) verfeinerungs- oder fortentwicklungsbedürftig ist.
Die zweite und die dritte Frage rechtfertigen die Zulassung
der Revision ebenfalls nicht, da sie ebenso wie die erste die
Typik-Atypik-Problematik ansprechen, die im Berufungsurteil
keine tragende Rolle spielt.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die
Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 3 und § 13 Abs. 1
Satz 1 GKG.
Paetow Halama Gatz