Urteil des BVerwG vom 03.01.2003

Anfang, Grundstück, Prozess, Eigentumsschutz

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 71.02
OVG 1 C 10257/02
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Januar 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
H a l a m a und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:
- 2 –
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzu-
lassung der Revision in dem Urteil des Oberver-
waltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. Juli
2002 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unzu-
lässig. Sie genügt nicht den formellen Anforderungen des § 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Die vom Kläger aufgeworfene Frage, welche Formerfordernisse zu
beachten sind, wenn ein Planfeststellungsbeschluss in Anwendung
des § 76 Abs. 2 VwVfG ohne die Durchführung eines Planfeststel-
lungsverfahrens geändert wird, mag, abstrakt betrachtet, einen
Bedeutungsgehalt aufweisen, der über den anhängigen Rechts-
streit hinausreicht. Sie ist in der Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts bisher noch nicht näher erörtert worden
(vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 1989 - BVerwG 4 C 12.87 -
BVerwGE 84, 31 und vom 25. Januar 1996 - BVerwG 4 C 5.95 -
BVerwGE 100, 238; Beschluss vom 24. Oktober 1991 - BVerwG 7 B
65.91 - NVwZ 1992, 789). In der Kommentarliteratur zum Verwal-
tungsverfahrensgesetz wird sie nicht eindeutig beantwortet
(vgl. einerseits Stelkens/Bonk/Sachs, 6. Aufl., § 76 Rn. 24 und
Kopp/Ramsauer, 7. Aufl., § 76 Rn. 18, andererseits Obermayer,
3. Aufl. § 76 Rn. 31 und Knack, 7. Aufl., § 76 Rn. 31).
Der Kläger legt indes nicht dar, dass der Ausgang des Rechts-
streits davon abhängt, ob ein auf der Grundlage des § 76 Abs. 2
VwVfG getroffener Beschluss der Form bedarf, die § 74 Abs. 1
Satz 2 i.V.m. § 69 Abs. 2 Satz 1 VwVfG für den Planfeststel-
lungsbeschluss vorschreibt. Er spricht der vom Prozessbevoll-
- 3 –
mächtigten des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom
11. Juli 2002 vor dem Erstgericht zu Protokoll gegebenen Erklä-
rung, "dass auf die im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss
vorgesehene Inanspruchnahme von 45 m
2
des Grundstücks des Klä-
gers, Parzelle 90, Flur 9 der Gemarkung L. verzichtet wird",
die rechtliche Eignung ab, den Planfeststellungsbeschluss vom
28. Dezember 2000 zu ändern. Aus dem Umstand, dass der Plan-
feststellungsbeschluss in der ursprünglichen Fassung wegen des
Zugriffs auf sein Grundeigentum enteignungsrechtliche Vorwir-
kungen entfaltete, folgert er, dass die Vorinstanz über die von
ihr vorgenommene Prüfung hinaus der Frage hätte nachgehen müs-
sen, ob sich ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot auch daraus
herleiten lässt, dass bei der Planung öffentliche Belange nicht
hinreichend berücksichtigt wurden. Mit dieser Auffassung knüpft
er ersichtlich an die Rechtsprechung an, die der Senat mit dem
Urteil vom 18. März 1983 - BVerwG 4 C 80.79 - (BVerwGE 67, 74)
eingeleitet hat und seitdem ständig vertritt (vgl. zuletzt Ur-
teil vom 31. Januar 2002 - BVerwG 4 A 47.01 - n.v.). Danach
kann der Eigentümer des durch eine straßenrechtliche Planfest-
stellung mit enteignender Wirkung betroffenen Grundstücks die
Verletzung des Abwägungsgebots ggf. auch mit der Begründung
geltend machen, öffentliche Belange seien nicht hinreichend be-
achtet worden. Der Kläger übersieht indes, dass dieser Rechts-
satz keine ausnahmslose Geltung beansprucht. Es genügt nicht
der Nachweis, dass öffentliche Belange in der Abwägung zu kurz
gekommen sind. Der Senat hat bereits im Urteil vom 18. März
1983 - BVerwG 4 C 80.79 - (a.a.O.) darauf hingewiesen, dass im
Einzelfall zu prüfen ist, ob sich der insoweit geltend gemachte
Rechtsfehler auf den Eigentumsschutz überhaupt nachteilig aus-
gewirkt haben kann. Das Erstgericht hat sich mit dieser Proble-
matik auseinandergesetzt. Es hebt unter diesem Blickwinkel maß-
geblich darauf ab, dass die Grundstücksteilfläche von 45 m
2
,
auf die sich der Beklagte in seiner ursprünglichen Planungsent-
scheidung vom 28. Dezember 2000 noch den Zugriff sichern woll-
te, nicht zum Bau der Bundesstraße, sondern im Rahmen einer
Folgemaßnahme zur Herstellung eines befestigten Wirtschaftswe-
ges in Anspruch genommen werden sollte. Hieraus folgert es,
- 4 –
dass der Kläger sich losgelöst von der rechtlichen Tragweite
der nachträglich im Prozess abgegebenen Erklärung vom 11. Juli
2002 von Anfang an darauf einstellen musste, "den Planfeststel-
lungsbeschluss unter Berufung auf seine Grundstücksbetroffen-
heit nicht umfassend, sondern lediglich hinsichtlich des sein
Grundstück in Anspruch nehmenden Wirtschaftsweges anfechten zu
können" (Urteilsabdruck S. 12). Dieser Würdigung tritt die Be-
schwerde nicht entgegen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die
Streitwertfestsetzung folgt aus § 14 Abs. 1 und 3 und § 13
Abs. 1 Satz 1 GKG.
Paetow
Halama
Jannasch