Urteil des BVerwG vom 04.11.2009
Rechtliches Gehör
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 70.09 (BVerwG 4 B 59.09)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. November 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Jannasch und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des
Senats vom 13. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
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G r ü n d e :
Die Anhörungsrüge bleibt ohne Erfolg.
Aus dem Vorbringen der Klägerin ergibt sich nicht, inwiefern der Senat den An-
spruch der Klägerin auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise
verletzt haben sollte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtsgebühr
ergibt sich unmittelbar aus Nr. 5400 KV GKG. Einer Streitwertfestsetzung be-
darf es nicht.
Prof. Dr. Rubel
Dr. Jannasch
Dr. Philipp
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