Urteil des BVerwG vom 05.10.2004

Hochschule, Einspruch

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 70.04 (4 PKH 3.04)
OVG 1 A 11348/04
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Oktober 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:
Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren Pro-
zesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Be-
rufung in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts
Rheinland-Pfalz vom 3. August 2004 wird verworfen.
- 2 -
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
G r ü n d e :
1. Dem Kläger kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil das beabsichtigte
Rechtsmittel gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz
vom 3. August 2004 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO
i.V.m. § 114 ZPO). Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung durch Beschwer-
de gegen vorbenannten Beschluss.
Das von dem Kläger gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-
Pfalz beabsichtigte Rechtsmittel ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwal-
tungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe nur in den Fällen angefochten werden
können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier
angefochtene Beschluss nicht.
2. Der erhobene Einspruch, den der Senat als Beschwerde wertet, ist unzulässig,
weil dem Vertretungserfordernis nach § 67 Abs. 1 VwGO nicht entsprochen wurde.
Danach hätte die Beschwerde von einem Rechtsanwalt oder einem Rechtslehrer an
einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten eingelegt werden müssen. Wie
sich aus dem oben Ausgeführten ergibt, hätte sie aber auch dann keinen Erfolg ha-
ben können, wenn sie von einem Rechtsanwalt oder Rechtsgelehrten erhoben wor-
den wäre.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von
Gerichtskosten wird gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG n.F. abgesehen.
Dr. Paetow Halama Dr. Jannasch