Urteil des BVerwG vom 27.08.2003

Grundstück, Kritik, Schuss, Abrede

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 70.03
VGH 3 S 2258/01
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. August 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a und Prof. Dr. R o j a h n
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom
20. März 2003 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnah-
me der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren
auf 4 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die - sinngemäß - auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Be-
schwerde ist unbegründet.
1. Die geltend gemachten Verfahrensfehler liegen nicht vor.
a) Das Berufungsgericht war ordnungsgemäß besetzt. Das Berufungsurteil ist am 20. März
2003 unter Beachtung des § 112 VwGO von den Richtern gefällt worden, die an der mündli-
chen Verhandlung vom 19. März 2003 teilgenommen haben. Dass an der Ortsbesichtigung
vom 18. Juni 2002 ein Richter beteiligt war, der in der mündlichen Verhandlung nicht mitge-
wirkt hat, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Dieser Richter war an das Berufungsge-
richt abgeordnet. Er war im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung und der Urteilsverkün-
dung wegen Ablaufs seiner Abordnungszeit nicht mehr Mitglied des Spruchkörpers. Der ein-
getretene Richterwechsel hinderte das Berufungsgericht nicht daran, in der neuen Beset-
zung zu entscheiden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 1988 - BVerwG 4 B 100.88 -
Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 34).
b) Die Aufklärungsrüge geht fehl. Der Kläger räumt selbst ein, dass sein im Rahmen der
Ortsbesichtigung gestellter Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung vom 19. März 2003
förmlich abgelehnt worden ist. Im Sitzungsprotokoll ist festgehalten, dass diese Ent-
scheidung begründet wurde. Unschädlich ist, dass die Niederschrift keine Aufschlüsse über
die Einzelheiten der Begründung gibt. Nach § 105 VwGO i.V.m. § 160 Abs. 2 ZPO sind in
das Protokoll die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung aufzunehmen. Dazu gehört die
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Angabe, dass die Ablehnung eines Beweisantrages i.S. des § 86 Abs. 2 VwGO begründet
worden ist. Der Inhalt der Begründung zählt indes nicht zu den Vorgängen, auf deren Fest-
stellung in der Niederschrift nach § 160 Abs. 3 ZPO nicht verzichtet werden darf.
c) Soweit der Kläger beanstandet, dass bei der Ortsbesichtigung am 18. Juni 2002 nicht
außer den Örtlichkeiten vor seinem Grundstück auch sein Grundstück in Augenschein ge-
nommen wurde, legt er nicht dar, welcher zusätzlichen Erkenntnismöglichkeiten sich das
Berufungsgericht durch das von ihm gerügte Unterlassen begeben haben soll. Im Übrigen
macht er selbst nicht geltend, unter Einsatz der prozessualen Mittel, die ihm zu Gebote
standen, darauf hingewirkt zu haben, dass auch sein Grundstück in die Ortsbesichtigung
einbezogen wurde.
d) Die Gehörsrüge hat ebenfalls keinen Erfolg. Der Kläger hält dem Berufungsgericht vor,
ihm nicht die Unterlagen über die Beweisaufnahme zugeleitet zu haben. Er stellt aber selbst
nicht in Abrede, in die Akten Einsicht genommen und bei dieser Gelegenheit auch Kenntnis
von diesen Schriftstücken erlangt zu haben. Sein Vorbringen lässt nicht darauf schließen,
dass es ihm verwehrt oder auch nur erschwert gewesen wäre, sich zu den ihm bis dahin
verborgen gebliebenen Vorgängen im weiteren Verlauf des Verfahrens ausreichend Gehör
zu verschaffen.
2. Die sinngemäß erhobenen Divergenzrügen genügen nicht den formellen Anforderungen
des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Soweit der Kläger das Berufungsurteil mit der Begründung angreift, es stehe nicht im Ein-
klang mit Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Koblenz und des Bundesgerichts-
hofs, scheidet eine Zulassung der Revision schon deshalb aus, weil als Zulassungsgrund
i.S. des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nur eine Abweichung von einer Entscheidung des Bun-
desverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes
oder des Bundesverfassungsgerichts in Betracht kommt.
Auch für eine Abweichung von den Senatsurteilen vom 7. Dezember 2000 - BVerwG 4 C
3.00 - (NVwZ 2001, 813) und vom 25. Februar 1977 - BVerwG 4 C 22.75 - (BVerwGE 55,
122; richtig; BVerwGE 52, 122) bietet das Beschwerdevorbringen keine Anhaltspunkte. Im
Urteil vom 7. Dezember 2000 hat sich der Senat nicht zur Anwendbarkeit des § 35 BauGB
geäußert. Im Urteil vom 25. Februar 1977 hat er dem Gebot der Rücksichtnahme unter be-
stimmten Voraussetzungen drittschützende Wirkung zuerkannt. Das Berufungsgericht hat
diese Aussage nicht in Frage gestellt. Es hat sie im Gegenteil ausdrücklich zur Grundlage
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seiner eigenen rechtlichen Beurteilung gemacht. Der Kläger bestätigt selbst, dass die Vorin-
stanz die Grundsätze, die im Urteil vom 25. Februar 1977 zum Nachbarschutz entwickelt
worden sind, übernommen hat.
3. Die sinngemäß erhobenen Grundsatzrügen werden den Darlegungsanforderungen des
§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ebenfalls nicht gerecht.
Der Kläger zeigt nicht auf, inwiefern sich im anhängigen Rechtstreit Rechtsfragen stellen, die
über den Einzelfall hinaus für eine Vielzahl weiterer Fälle von Bedeutung sein können. Ins-
besondere hätte der Senat in dem erstrebten Revisionsverfahren keinen Anlass, zu dem aus
§ 35 BauGB ableitbaren Rücksichtnahmegebot Stellung zu nehmen. Er hat diese Frage wie-
derholt vertieft (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Februar 1977 - BVerwG 4 C 22.75 - a.a.O.,
vom 21. Januar 1983 - BVerwG 4 C 59.79 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 196 und vom
28. Oktober 1993 - BVerwG 4 C 5.93 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 120; Beschluss
vom 3. April 1995 - BVerwG 4 B 47.95 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 126). Das Be-
schwerdevorbringen lässt nicht ansatzweise erkennen, in welcher Richtung diese Recht-
sprechung konkretisierungs- oder fortentwicklungsbedürftig sein könnte. Der Senat würde
sich auch nicht dazu äußern können, wie weit ein etwaiger durch § 37 Abs. 7 LBO vermittel-
ter Nachbarschutz reicht, denn diese Vorschrift gehört dem irrevisiblen Landesrecht an.
Ansonsten beschränkt der Kläger sich darauf, am Berufungsurteil inhaltliche Kritik zu üben.
Er hält dem Berufungsgericht vor, nicht zu dem rechtlichen Ergebnis gelangt zu sein, das
sich nach seiner Einschätzung aufgedrängt hätte. Selbst wenn es - wofür keine Anhalts-
punkte gegeben sind - zuträfe, dass das Berufungsurteil aus den von ihm genannten Grün-
den Rechtsfehler aufweist, würde dies, für sich genommen, noch nicht den Schuss rechtfer-
tigen, dass die Rechtssache grundsätzlich klärungsbedürftige Fragen i.S. des § 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO aufwirft.
4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz
VwGO ab, da sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter
denen eine Revision zuzulassen ist.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streit-
wertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 und § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Paetow
Halama
Rojahn