Urteil des BVerwG vom 09.03.2015

Hauptsache, Beteiligter, Anschluss, Flucht

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 7.15
VGH 1 B 14.835
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. März 2015
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Külpmann
beschlossen:
Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen
Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Dezember 2014 wird zu-
rückgewiesen.
Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7 500 Euro
festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Kläger wandte sich in erster Instanz erfolgreich gegen eine der Beigelade-
nen erteilte Baugenehmigung. Auf Antrag der Beigeladenen hat der Bayerische
Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 14. April 2014, der Beigeladenen
zugestellt am 24. April 2014, die Berufung zugelassen. Mit einem am 28. Juli
2014 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Telefax begründete die Bei-
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geladene ihre Berufung und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
hinsichtlich der versäumten Berufungsbegründungsfrist. Mit weiterem Schreiben
vom 26. September 2014 nahm sie den Bauantrag zurück und teilte dies dem
Verwaltungsgerichtshof mit. Damit habe sich, so die Beigeladene in einem
Schriftsatz vom 13. Oktober 2014, der Rechtsstreit erledigt. Der Kläger gab kei-
ne prozessbeendende Erklärung ab. Mit Beschluss vom 8. Dezember 2014 hat
der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Berufung wegen Versäumens der
Begründungsfrist und fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses verworfen.
Der auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Antrag auf Zulassung der
Berufung bleibt ohne Erfolg.
1. Die Beigeladene legt keinen Verfahrensfehler i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO
dar. Sie wendet sich nicht dagegen, dass der Verwaltungsgerichtshof in ihrer
Erklärung aus dem Schriftsatz vom 13. Oktober 2014 keine Erledigungserklä-
rung hinsichtlich der Berufung gesehen hat. Vielmehr beanstandet sie, dass der
Verwaltungsgerichtshof keine Erledigung des gesamten Rechtsstreits ange-
nommen und in der Folge auch das erstinstanzliche Urteil nicht für unwirksam
erklärt hat, dessen Rechtskraftwirkungen sie, die Beigeladene, erkennbar habe
abwenden wollen. Die Beigeladene missversteht die prozessuale Situation. Für
eine Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache mit den Rechtsfolgen des
§ 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO fehlt es an der notwendi-
gen übereinstimmenden Erklärung der Hauptbeteiligten, weil der Kläger eine
solche Erklärung ausdrücklich abgelehnt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom
6. August 1987 - 3 B 18.87 - Buchholz 451.54 MStG Nr. 11 S. 4). In der damit
erforderlichen Entscheidung über die Berufung war das Rechtsmittel, wie ge-
schehen, schon wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nach
§ 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu verwerfen. Verfahrensfehler, etwa bei der Be-
handlung ihres Wiedereinsetzungsantrags, macht die Beigeladene nicht gel-
tend.
Der Verwaltungsgerichtshof hat das Gebot effektiven Rechtsschutzes beachtet.
Nach Wahrung der Berufungsbegründungsfrist hätte es der Beigeladenen offen
gestanden, ihren Bauantrag zurückzunehmen und damit die Hauptsache des
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Rechtsstreits zu erledigen. In diesem Fall hätte es dem Kläger oblegen, hierauf
prozessual zu reagieren. Dieser Möglichkeit hat sich die Beigeladene begeben,
als sie die Berufungsbegründungsfrist verstreichen ließ. Das Gebot effektiven
Rechtsschutzes verlangt aber keinen Schutz von Beteiligten, die ihre Obliegen-
heiten versäumen.
2. Die Revision ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.
Die Frage,
ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen
ein am Rechtsstreit als Beigeladener Beteiligter auch den
Rechtsstreit in der Hauptsache einseitig für erledigt erklä-
ren kann, wenn die prozessuale Möglichkeit, lediglich das
Rechtsmittel für erledigt zu erklären, zur Erlangung effekti-
ven Rechtsschutzes nicht ausreicht,
verlangt unter den Bedingungen des Streitfalls keine revisionsgerichtliche Klä-
rung. Da es sich bei dem Übergang zur einseitigen Erledigungserklärung um
eine besondere Form der Klageänderung handelt, bedarf es dann, wenn ein
Beteiligter, der die Feststellung der Erledigung der Hauptsache begehrt, zu-
gleich der Rechtsmittelführer ist, eines statthaften und in zulässiger Weise ein-
gelegten Rechtsmittels (BVerwG, Beschluss vom 30. Oktober 1969 - 8 C
219.67 - BVerwGE 34, 159 <161> zum Kläger in der Revisionsinstanz). Daraus
folgt unmittelbar, dass die Möglichkeit einer einseitigen Erledigungserklärung für
den allein rechtsmittelführenden Beigeladenen jedenfalls nicht eröffnet ist,
nachdem dieser die Begründungsfrist für ein Rechtsmittel hat verstreichen las-
sen und im Anschluss daran selbst ein erledigendes Ereignis herbeigeführt hat.
In einem solchen Fall ist die Berufung, wie geschehen, nach § 124a Abs. 3
Satz 5, § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu verwerfen. Dem Beigeladenen steht es
nicht offen, die Folge der Verfristung seines Rechtsmittels durch eine "Flucht in
die Erledigung" abzuwenden.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des
Streitwerts auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Dr. Gatz
Dr. Bumke
Dr. Külpmann
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