Urteil des BVerwG vom 09.12.2014

Verordnung, Form, Zustellung, Hauptsache

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 7.14 (4 C 15.14)
VGH 9 C 323/12.T
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Dezember 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Dr. Külpmann
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Beklagten wird die Entscheidung
des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nicht-
zulassung der Revision gegen sein Urteil vom 3. Septem-
ber 2013 aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions-
verfahren vorläufig auf 580 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeu-
tung der Sache zuzulassen. Das Revisionsverfahren bietet voraussichtlich Ge-
legenheit zur Klärung der Rechtsfrage, ob die Festlegung von Flugverfahren,
mit denen eine Abwicklung des vom Planfeststellungsbeschluss vorgegebenen
Verkehrsvolumens in absehbarer Zeit nicht erreichbar ist, rechtswidrig ist und
Gemeinden oder private Lärmbetroffene in ihren Rechten verletzt.
Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht
auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
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Rechtsbehelfsbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 4 C 15.14 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Be-
schwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu
begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simson-
platz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom
26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung
der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von
§ 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.
Prof. Dr. Rubel
Dr. Gatz
Dr. Külpmann