Urteil des BVerwG vom 17.02.2009

Urteil vom 17.02.2009

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 7.09
OVG 10 A 1327/07
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Februar 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Jannasch und die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke
beschlossen:
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Die „außerordentliche“ Beschwerde des Klägers gegen
den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 15. Dezember 2008 wird ver-
worfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die als „außerordentliche“ Beschwerde bezeichnete Beschwerde ist unzulässig,
weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshö-
fe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen ange-
fochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entschei-
dungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht. Eine Befassung des Ge-
richts der nächst höheren Instanz mit außerordentlichen Rechtsbehelfen ist
nicht vorgesehen (Beschluss vom 1. Februar 2005 - BVerwG 10 B 75.04 -).
Auch aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 25. November
2008 zur Gegenvorstellung folgt nichts anderes (- 1 BVR 848/07 -).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Prof. Dr. Rubel
Dr. Jannasch
Dr. Bumke
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