Urteil des BVerwG vom 29.01.2008

Landschaft, Genehmigung, Abweisung, Bebauungsplan

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 7.08
VGH 3 UE 1443/07
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Januar 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Jannasch und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Beschluss des Hessischen Verwal-
tungsgerichtshofs vom 31. Oktober 2007 wird zurückge-
wiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwer-
deverfahren auf 60 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Die vom Kläger geltend gemachte Abweichung des Berufungsurteils von drei
näher bezeichneten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts bezieht
sich auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs zur Wirksamkeit der
Veränderungssperre für den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. 99
der Beklagten. Ob insoweit eine Divergenz in Betracht kommt, bedarf keiner
Prüfung. Denn diese Ausführungen bilden nur eine von zwei Begründungen für
die Abweisung des Hilfsantrags, die Beklagte zur Erteilung eines positiven
Bauvorbescheids zu verpflichten. Das Berufungsgericht hat den Hilfsantrag mit
der weiteren, selbständig tragenden Begründung abgewiesen, dass durch die
drei zur Genehmigung gestellten Außenbereichsvorhaben öffentliche Belange,
nämlich die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt würden (§ 35
Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB). Hierzu hat die Beschwerde Zulas-
sungsgründe im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorgebracht. Dies wäre
aber erforderlich gewesen, weil die Beschwerde gegen eine Entscheidung, die
auf mehrere selbständig tragende Gründe gestützt ist, nur dann Erfolg haben
kann, wenn hinsichtlich sämtlicher Begründungen ein Zulassungsgrund geltend
gemacht wird und vorliegt (stRspr).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des
Streitwerts auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Dr. Paetow Dr. Jannasch Dr. Bumke
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