Urteil des BVerwG vom 02.04.2007

Wohnhaus, Grundstück, Rechtsschutzinteresse, Erlass

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 7.07
VGH 5 S 330/06
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. April 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rojahn und Gatz
beschlossen:
Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts-
hofs Baden-Württemberg vom 14. November 2006 wird
zurückgewiesen.
Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 224 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Er-
folg. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht.
1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beige-
ladene beimisst.
1.1 Die Beschwerde wirft eine Reihe von Fragen zum Erfordernis des im Zu-
sammenhang bebauten Ortsteiles i.S.v. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB auf. Sie
möchte rechtsgrundsätzlich geklärt wissen, ob eine Ansammlung von Gebäu-
den, die nur durch die Privilegierung des landwirtschaftlichen und gärtneri-
schen Betriebs als Außenbereichsvorhaben gerechtfertigt sind, einen Ortsteil
im Sinne dieser Vorschrift bilden kann. Sie wirft ferner sinngemäß die Fragen
auf, ob ein organischer Bebauungszusammenhang angenommen werden kön-
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ne, „wenn bei einer Bebauung mit nur wenigen Objekten Freiflächen vorhan-
den sind, welche die bebauten Flächen an Größe weit übertreffen“, und nach
welchen Grundsätzen sich beurteilt, ob „Baulücken“ vorliegen, „wenn zwischen
den bebauten Grundstücken größere freie noch landwirtschaftlich genutzte
Flächen liegen, die zudem mit Gewächshäusern ausgestattet sind“. Diese Fra-
gen lassen, soweit sie überhaupt einer verallgemeinerungsfähigen, fallüber-
greifenden Klärung zugänglich sind, keinen revisionsgerichtlichen Klärungsbe-
darf erkennen.
Die Frage, welche Anforderungen an das Vorliegen eines Bebauungszusam-
menhangs i.S.d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu stellen sind, ist im Grundsatz in
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Danach ist aus-
schlaggebend, ob und inwieweit eine tatsächlich aufeinanderfolgende Bebau-
ung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Ein-
druck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur
Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört (zu-
sammenfassend Urteil vom 6. November 1968 - BVerwG 4 C 2.66 - BVerwGE
31, 20 <21 f.>). Ortsteil i.S.v. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist jeder Bebauungs-
komplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bau-
ten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungs-
struktur ist (Urteil vom 6. November 1968 - BVerwG 4 C 31.66 - BVerwGE 31,
22 <26 f.>). Für die Frage, ob ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil vorliegt,
kommt es auf die tatsächlich vorhandene Bebauung an. Die Gründe für ihre
Genehmigung sind unerheblich. Auch Gebäude, die nach § 35 Abs. 1 Nr. 1
BauGB im Außenbereich privilegiert sind, können zur Entwicklung eines im
Zusammenhang bebauten Ortsteils beitragen. Es kommt weder auf die Zweck-
bestimmung noch auf die Entstehungsgeschichte der vorhandenen Bebauung
an (Urteil vom 6. November 1968 - BVerwG 4 C 31.66 - a.a.O. S. 27).
Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich noch als
zusammenhängende Bebauung darzustellen, ist nicht nach geografisch-
mathematischen Maßstäben, sondern auf Grund einer umfassenden Bewer-
tung des im Einzelfall vorliegenden konkreten Sachverhalts zu entscheiden
(Urteil vom 6. November 1968 - BVerwG 4 C 2.66 - a.a.O. S. 21; Beschluss
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vom 15. September 2005 - BVerwG 4 BN 37.05 - Buchholz 406.11 § 34
BauGB Nr. 205 m.w.N.). Zur Bebauung i.S.d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB gehö-
ren in der Regel nur bauliche Anlagen, die geeignet sind, dem Gebiet ein be-
stimmtes städtebauliches Gepräge zu verleihen. Hierzu zählen grundsätzlich
nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen (Beschluss
vom 2. März 2000 - BVerwG 4 B 15.00 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 198
m.w.N.). Dazu können auch landwirtschaftlichen oder erwerbsgärtnerischen
Zwecken dienende Betriebsgebäude gehören. Welche Bedeutung Straßen und
Wegen für die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich zukommt, ergibt sich
ebenfalls nur aus einer Bewertung der tatsächlichen Gegebenheiten (Be-
schluss vom 10. März 1994 - BVerwG 4 B 50.94 - Buchholz 406.11 § 34
BauGB Nr. 165 m.w.N.). Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass diese Maßstäbe,
die auch der Verwaltungsgerichtshof zugrunde gelegt hat, der Konkretisierung
oder Fortentwicklung bedürfen.
Im Übrigen verkennt die Beschwerde, dass der maßgebliche Bebauungszu-
sammenhang nach Ansicht des Berufungsgerichts aus den Häusern S.stra-
ße Nr. 46, 46 a, 44 und 40, dem Anwesen Nr. 38 - 38 a, dem Wohnhaus
Nr. 28, den ihm gegenüberliegenden drei Wohnhäusern sowie den gegenüber
dem Wohnhaus des Klägers stehenden zwei aneinandergebauten Betriebsge-
bäuden gebildet wird. Auf die vorhandenen Gewächshäuser in der Umgebung
der zur Bebauung vorgesehenen Grundstücke hat die Vorinstanz bei ihrer Be-
wertung der baulichen Gegebenheiten nicht entscheidungstragend abgestellt.
Die nach Osten führende Front von Gewächshäusern südlich der S.straße ord-
net sie nicht dem Bebauungszusammenhang zu (UA S. 14). Wie das weitere
Vorbringen der Beschwerde zur Begründung der erhobenen Grundsatzrügen
zeigt, richten sich die Angriffe der Beigeladenen in der Sache gegen die vo-
rinstanzliche Sachverhaltswürdigung und Rechtsanwendung. Eine derart ein-
zelfallbezogene Entscheidungskritik ist jedoch nicht geeignet, die grundsätzli-
che Bedeutung einer Rechtssache i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO darzulegen.
1.2 Der Vorwurf der Beschwerde, das angegriffene Urteil weiche von dem Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. April 1969 - BVerwG 4 C 38.67 -
(BRS 22 Nr. 76) ab, erfüllt die Darlegungsvoraussetzungen einer Divergenzrü-
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ge i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht und ist daher unzulässig (§ 133 Abs. 3
Satz 3 VwGO). Im Übrigen enthält das vorgenannte Urteil keinen entschei-
dungstragenden abstrakten Rechtssatz, von dem das Berufungsgericht in sei-
nem Urteil abgewichen sein könnte.
1.3 Die von der Beschwerde weiter aufgeworfene Frage, „ob und bejahenden-
falls unter welchen Voraussetzungen das Gericht die Baugenehmigungsbehör-
de zur Erteilung eines anderen Bauvorbescheids verpflichten darf als denjeni-
gen, den der Kläger beantragt hat“, unterstellt einen Sachverhalt, den das Be-
rufungsgericht nicht festgestellt hat. Nach den Gründen des angefochtenen
Urteils macht der Kläger einen Anspruch auf Erteilung eines Bauvorbescheids
zu der Frage geltend, ob das beabsichtigte Vorhaben nach Maßgabe der im
Bauantrag eingereichten Bauvorlagen in bauplanungsrechtlicher Hinsicht, ins-
besondere an der bezeichneten Stelle und in dem bezeichneten Umfang, er-
richtet werden darf. Der Verwaltungsgerichtshof hat das Vorbringen des Klä-
gers im Berufungsrechtszug dahin gewertet, dass er diesen Anspruch weiter
verfolgt.
2. Die Verfahrensrügen bleiben ebenfalls erfolglos.
2.1 Die Beschwerde greift die Auffassung des Berufungsgerichts, das für den
Bau des östlichen Doppelhauses vorgesehene Grundstück liege innerhalb ei-
nes Bebauungszusammenhangs, mit zahlreichen Aufklärungsrügen (§ 86
Abs. 1 Satz 1 VwGO) an, sieht zugleich einen Verstoß gegen den Grundsatz
der freien Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 VwGO) und macht geltend, das Be-
rufungsurteil stelle insoweit eine unzulässige Überraschungsentscheidung dar
(Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO). Ferner vermisst sie eine Begrün-
dung dafür, dass zwischen den Häusern Nr. 38/38 a und 28 ein Bebauungszu-
sammenhang bestehe.
Die Aufklärungsrügen sind unzulässig. Sie genügen nicht den Darlegungsan-
forderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Die Beschwerde legt nicht sub-
stantiiert dar, welche Aufklärungsmaßnahmen das Berufungsgericht nach der
von ihm durchgeführten Einnahme des Augenscheins noch hätte ergreifen sol-
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len. Weiterhin hätte dargelegt werden müssen, dass bereits im berufungsge-
richtlichen Verfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, entweder
auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr
gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht weitere Ermitt-
lungen auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung hätten aufdrängen müssen.
Das Berufungsgericht geht im rechtlichen Ansatz davon aus, dass über das
Bestehen einer Baulücke nicht nach geografisch-mathematischen Maßstäben
zu entscheiden sei, sondern auf der Grundlage einer umfassenden Wertung
und Bewertung der konkreten Gegebenheiten. Es hatte deshalb von seinem
Rechtsstandpunkt aus keinen Anlass, die von der Beschwerde vermisste ma-
thematisch-präzise Bestandsaufnahme hinsichtlich der Abstände der vorhan-
denen Bebauung nördlich und südlich der S.straße vorzunehmen. Ebenso we-
nig kam es nach Auffassung der Vorinstanz auf den von der Beschwerde be-
tonten Umstand an, zwischen dem Wohnhaus des Klägers und dem Anwesen
Nr. 38 - 38 a befänden sich auf beiden Seiten der S.straße „riesige Gewächs-
häuser“.
Das Berufungsurteil stellt hinsichtlich der Annahme, das vorgesehene Bau-
grundstück liege innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, auch
kein unzulässiges Überraschungsurteil dar. Zur Klärung der baulichen Gege-
benheiten hat das Berufungsgericht eine Augenscheinseinnahme an Ort und
Stelle durchgeführt. Die Frage nach dem maßgeblichen Bebauungszusam-
menhang bildete den rechtlichen Schwerpunkt der mündlichen Verhandlung
und der Beweisaufnahme. Das Berufungsgericht war nicht gehalten, den Betei-
ligten die seiner Auffassung nach entscheidenden Gesichtspunkte für die An-
nahme eines Bebauungszusammenhangs vor Erlass des Urteils mitzuteilen.
Anhaltspunkte dafür, dass das Berufungsgericht die Grundsätze der richterli-
chen Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 VwGO) verletzt haben könnte, sind eben-
falls nicht ersichtlich. Die Beschwerde greift die vorinstanzliche Sachverhalts-
würdigung und Rechtsanwendung an, indem sie der Beweiswürdigung des Be-
rufungsgerichts eine eigene, davon abweichende Beweiswürdigung entgegen-
setzt. Damit kann ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht dargetan
werden. Der von der Beschwerde erhobene Vorwurf mangelnder Begründung
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des Bebauungszusammenhangs erschöpft sich ebenfalls in einer inhaltlichen
Urteilskritik, mit der eine Verfahrensrüge nicht begründet werden kann.
2.2 Erfolglos bleiben müssen auch die Verfahrensrügen zur Annahme des Be-
rufungsgerichts, die in dem maßgeblichen Bebauungszusammenhang stehen-
den Gebäude bildeten einen Ortsteil i.S.v. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Auch
insoweit liegen die gerügten Aufklärungsmängel (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO)
nicht vor. Fehl geht auch der Vorwurf, das Berufungsurteil enthalte insoweit
eine unzulässige Überraschungsentscheidung. Das Berufungsgericht gelangt
auf Grund seiner Beweisaufnahme zu dem Ergebnis, die Bebauung in dem hier
maßgeblichen Abschnitt der S.straße sei Ausdruck einer organischen Sied-
lungsstruktur; die Gebäude bildeten nicht mehr eine unerwünschte Splittersied-
lung, sondern wirkten eher wie eine städtebaulich gewollte, auslaufende Orts-
randbebauung entlang einer Gemeindeverbindungsstraße. Dieses Beweiser-
gebnis beruht auf einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzel-
falls (UA S. 16 bis 18). Die erhobenen Aufklärungsrügen erschöpfen sich wie-
derum in einer inhaltlichen Kritik der vorinstanzlichen Sachverhaltswürdigung.
Verfahrensfehler sind damit nicht dargetan. Für eine unzulässige Überra-
schungsentscheidung fehlt auch insoweit jeglicher Anhaltspunkt. Der Hinweis
des Berufungsgerichts (S. 17), das Gewicht der Bebauung in dem hier maß-
geblichen Abschnitt der S.straße unterscheide sich deutlich von für sich durch-
aus gewichtigen Siedlungsansätzen und Splittersiedlungen außerhalb der drei
Ortskerne von Niederzell, Mittelzell oder Oberzell, ist nicht entscheidungstra-
gend, sondern dient lediglich der Bestätigung des aus der Augenscheins-
einnahme gewonnenen Eindrucks.
2.3 Entgegen der Beschwerde beruht die Ansicht des Berufungsgerichts, das
östliche Doppelhaus füge sich gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die nähere
Umgebung ein, nicht auf einem Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 und 2,
§ 138 Nr. 6 VwGO. Das Berufungsgericht ist auf der Grundlage seiner voran-
gegangenen Ausführungen zum Vorliegen eines im Zusammenhang bebauten
Ortsteils davon ausgegangen, dass das östliche Doppelhaus sich in die nähere
Umgebung einfügt. Das gilt nach Auffassung der Vorinstanz für das Maß der
baulichen Nutzung ebenso wie für die überbaubare Grundstücksfläche. Als
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maßstabsbildend hat es die Bebauung zwischen den Häusern Nr. 46 und
Nr. 38/38 a angesehen. Anhaltspunkte dafür, dass das östliche Doppelhaus
innerhalb dieses Rahmens bodenrechtlich beachtliche Spannungen auslösen
oder vorhandene Spannungen erhöhen könnte, hat das Berufungsgericht nicht
gesehen. Ein Verstoß gegen die Grundsätze der richterlichen Überzeugungs-
bildung kann darin nicht gesehen werden. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB verlangt,
dass sich das Bauvorhaben in die nähere Umgebung einfügt. Das gesamte
Landschaftsbild der Insel Reichenau musste das Berufungsgericht bei Anwen-
dung dieser Vorschrift nicht in den Blick nehmen.
3. Soweit die Beschwerde geltend macht, das Berufungsurteil könne auch des-
halb keinen Bestand haben, weil dem Kläger das Rechtsschutzinteresse an der
vom Berufungsgericht ausgesprochenen Verpflichtung fehle, beschränkt sie
sich auf Rechtsausführungen, die ihren vom Berufungsurteil abweichenden
Rechtsstandpunkt stützen sollen. Grundsatz-, Divergenz- oder Verfahrensrü-
gen (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO) erhebt die Beschwerde insoweit
nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestset-
zung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Dr. Paetow Prof. Dr. Rojahn Gatz
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