Urteil des BVerwG vom 27.01.2005

Irrtum, Unternehmen, Gespräch

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 7.05
OVG 2 B 14.04
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Januar 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht G a t z und die Richterin am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. P h i l i p p
beschlossen:
- 2 -
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin
vom 22. September 2004 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 8 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Aus dem
Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass die Berufungsentscheidung auf einem
Verfahrensfehler beruht.
Das Berufungsgericht hat die Berufung mit der Begründung verworfen, die Klägerin
habe die in § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO normierte Frist für die Begründung der Beru-
fung um zwei Tage versäumt. Dass die Vorinstanz die Begründung des Antrags auf
Zulassung der Berufung nicht als Berufungsbegründung gewertet hat, verstößt nicht
gegen das Gebot des fairen Verfahrens (Art. 19 Abs. 4, 103 Abs. 1 GG), sondern
entspricht dem Gesetz, das in § 124a Abs. 4 Satz 4 und § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO
zwischen beiden Begründungen unterscheidet, und der Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1998 - BVerwG 9 C 6.98 -
BVerwGE 107, 117 <121>).
Die in der Berufungsentscheidung erfolgte Ablehnung der Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand, die ebenfalls mit der Verfahrensrüge angegriffen werden kann (vgl.
BVerwG, Beschluss vom 27. Oktober 1961 - BVerwG 6 B 2 und 7.61 - BVerwGE 13,
141 <145>), hält der rechtlichen Prüfung stand. Der Prozessbevollmächtigte der Klä-
gerin, dessen Verhalten sich die Klägerin nach § 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO
zurechnen lassen muss, hat nicht glaubhaft gemacht, unverschuldet an der Einhal-
tung der Berufungsbegründungsfrist gehindert gewesen zu sein. Er behauptet, der
Vorsitzende des Berufungssenats habe ihm in einem Telefonat am 5. Mai 2004 ver-
sichert, dass eine umfangreiche Begründung des Antrags auf Zulassung der Beru-
fung eine Berufungsbegründung, welche die Antragsbegründung lediglich wiederho-
le, entbehrlich mache. Abgesehen davon, dass der Senatsvorsitzende diese Be-
- 3 -
hauptung weder in seinem Vermerk vom 5. Mai 2004 noch in seiner dienstlichen Äu-
ßerung vom 1. Dezember 2004 bestätigt hat, wäre die ihm zugeschriebene Erklärung
nicht zu beanstanden. Das Bundesverwaltungsgericht lässt es zu, zur Begründung
der Berufung auf das Zulassungsvorbringen Bezug zu nehmen (BVerwG, Urteil vom
30. Juni 1998 - BVerwG 9 C 6.98 - a.a.O.; Urteil vom 8. März 2004 - BVerwG 4 C
6.03 - NVwZ-RR 2004, 541). Notwendig ist aber, dass der Begründungsschriftsatz,
auch wenn er nur eine Verweisung auf die Begründung des Zulassungsantrags ent-
hält, fristgerecht beim Berufungsgericht eingereicht wird. Der Bevollmächtigte der
Klägerin trägt nicht vor, dass ihn der Senatsvorsitzende von der Einhaltung der Frist
des § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO entbunden habe. Sollte er aus dem Gespräch für
sich die Schlussfolgerung gezogen haben, innerhalb der Berufungsbegründungsfrist
nichts unternehmen zu müssen, wäre er einem vorwerfbaren Irrtum erlegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Streitwertentschei-
dung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1, § 72 Nr. 1 GKG.
Dr. Paetow Gatz Dr. Philipp