Urteil des BVerwG vom 07.02.2002

Grundstück, Aufenthalt, Gebäude, Augenschein

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BESCHLUSS
BVerwG 4 B 7.02
VGH 2 B 98.3692
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Februar 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. L e m m e l und G a t z
beschlossen:
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nicht-
zulassung der Revision in dem Urteil des Bay-
erischen Verwaltungsgerichtshofs vom
25. Oktober 2001 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerde-
verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 40 000 Euro festge-
setzt.
G r ü n d e :
I.
Die Beteiligten streiten um die Bebaubarkeit einer Teilfläche
des Grundstücks mit der Flurnummer 565 in der Gemarkung ...
Das Grundstück liegt südlich der F...straße zwischen dem Mehr-
familienhaus F...straße 24 im Westen und dem teils zu Wohn-,
teils zu gewerblichen Zwecken genutzten Gebäude F...straße 28
im Osten. An das Grundstück F...straße 24 schließen sich in
westlicher Richtung ein Kleingartengelände, die nach Süden
verlaufende L...straße und ein Siedlungsgebiet an. Das Verwal-
tungsgericht hat das geplante Vorhaben an § 34 Abs. 1 BauGB
gemessen und die Bebaubarkeit des Grundstücks der Klägerin
grundsätzlich bejaht. Das Berufungsgericht hat die Bebaubar-
keit dagegen mit der Begründung verneint, das Grundstück liege
im Außenbereich und beeinträchtige öffentliche Belange im Sin-
ne des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB.
II.
Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO
gestützte Beschwerde der Klägerin bleibt erfolglos. Das Be-
schwerdevorbringen rechtfertigt die Zulassung der Revision
nicht.
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1. Die Beschwerde hält die Zuordnung ihres zur Bebauung vorge-
sehenen Geländes zum Außenbereich für unvereinbar mit den Ent-
scheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Dezember 1972
(BVerwG 4 C 6.71, BRS 25 Nr. 36) und vom 19. September 1986
(BVerwG 4 C 15.84, BRS 46 Nr. 62). Das Berufungsurteil habe
dadurch, dass es dem zwischen der L...straße und dem Grund-
stück F...straße 24 gelegenen Kleingartengelände eine trennen-
de Wirkung zu dem Siedlungsgebiet jenseits der L...straße bei-
gemessen habe, den Rechtssatz aufgestellt, dass eine Fläche,
die mit nicht für den ständigen Aufenthalt von Menschen be-
stimmten Gebäuden (Gartenhäusern) bebaut sei, wegen dieser
Zweckbestimmung einen tatsächlich vorhandenen Bebauungszusam-
menhang unterbreche. Mit diesem Rechtssatz widerspreche das
Berufungsgericht dem Bundesverwaltungsgericht, das in den ge-
nannten Entscheidungen den Rechtssatz formuliert habe, dass
ein unbebautes, aber bebauungsfähiges Grundstück (Baulücke im
engeren Sinne) einen Bebauungszusammenhang nicht unterbreche.
Dies gelte in gleicher Weise für ein Grundstück, das zwar
nicht unbebaut sei, jedoch nur mit untergeordneten (nicht zu
dauernden Aufenthaltszwecken bestimmten) Gebäuden bebaut sei.
Die Divergenzrüge ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat
einen Rechtssatz des behaupteten Inhalts weder ausdrücklich
noch sinngemäß aufgestellt. Sein Befund, dass die aufeinander
folgende, zusammenhängende Bebauung westlich der L...straße
ende (und sich nicht in der F...straße nach Osten fortsetze),
beruht auf einer umfassenden wertenden Betrachtung der örtli-
chen Gegebenheiten nach Einnahme des Augenscheins und nicht
auf der rechtlichen These, ein Kleingartengelände mit Garten-
häusern, das zwischen Grundstücken mit Wohnbebauung liege,
schließe die Annahme eines Bebauungszusammenhangs aus. Das Be-
rufungsurteil steht damit in seinem Ausgangspunkt nicht zu der
Senatsentscheidung vom 1. Dezember 1972 im Widerspruch, son-
dern stimmt mit ihr überein. Jene Entscheidung enthält nicht
den Rechtssatz, dass eine Baulücke einen Bebauungszusammenhang
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nicht unterbrechen könne. In ihr heißt es vielmehr, dass ein
unbebautes, aber bebaubares Grundstück dann einem Bebauungszu-
sammenhang angehöre, wenn es gemeinsam mit den ihn umgebenden
Grundstücken den Eindruck der Geschlossenheit vermittele. Ob
das der Fall sei, sei eine Frage des Einzelfalls. Nichts ande-
res besagt das Urteil vom 19. September 1986.
2. Die Revision ist auch nicht wegen des behaupteten Verfah-
rensmangels der unzureichenden Sachverhaltsaufklärung (§ 86
Abs. 1 VwGO) zuzulassen.
Die Beschwerde meint, das Berufungsgericht hätte die Größe der
Gartenhäuser ermitteln müssen. Seien die Häuser nach ihren
Ausmaßen für den ständigen Aufenthalt von Menschen geeignet,
so hätte das Berufungsgericht, das in seiner in Bezug genomme-
nen Entscheidung vom 19. Januar 1996 (2 B 94.2424) die Eignung
des Kleingartengeländes zur Herstellung eines Bebauungszusam-
menhangs zwischen der Bebauung westlich und östlich der
L...straße verneint habe, einen Bebauungszusammenhang annehmen
müssen; denn das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
17. Februar 1984 (BVerwG 4 C 55.81, BRS 42 Nr. 94), auf das
sich das Berufungsgericht seinerzeit gestützt habe, habe die
generelle Eignung einer Kleingartenanlage zur Herstellung ei-
nes Bebauungszusammenhangs bzw. eines im Zusammenhang bebauten
Ortsteils nur für den Fall verneint, dass die Gartenhäuser
nicht für einen dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt
seien.
Die Aufklärungsrüge ist unzulässig. Sie genügt nicht den An-
forderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung des
geltend gemachten Verfahrensmangels. Die Beschwerde rügt näm-
lich nur, dass das Berufungsgericht die Größe und Nutzungseig-
nung der Kleingartengebäude nicht festgestellt habe. Sie trägt
aber selbst nicht vor, dass es in dem Kleingartengebiet andere
Gebäude gebe als "nicht für den ständigen Aufenthalt von Men-
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schen bestimmte bauliche Anlagen des Kleingartengeländes (Gar-
tenhäuser)" oder als "bescheidene Gartenlauben", wie das Beru-
fungsgericht festgestellt hat (Berufungsurteil S. 7). Sie
trägt auch nicht vor, dass die Klägerin schon im Berufungsver-
fahren geltend gemacht habe, dass im Kleingartengebiet für die
Beurteilung nach § 34 BauGB relevante Gebäude vorhanden seien,
und dass sie in dieser Hinsicht eine Beweiserhebung beantragt
habe.
Im Übrigen kann die Rüge, dass der Sachverhalt nicht von Amts
wegen erschöpfend geklärt sei, nicht dazu dienen, Beweisanträ-
ge zu ersetzen, welche ein Beteiligter selbst in zumutbarer
Weise stellen konnte, aber zu stellen unterlassen hat. Mit ih-
rem Einwand, sie habe wegen ihres erstinstanzlichen Obsiegens
keine Veranlassung gehabt, auf eine Ermittlung des Sachver-
halts in ihrem Sinne zu dringen, kann die Klägerin nicht ge-
hört werden. Ihr war aus dem ihr auf ihren Wunsch (Bl. 33 der
Akten des Berufungsgerichts) übersandten Urteil vom 19. Januar
1996 - 2 B 94.2424 - die bauplanungsrechtliche Beurteilung der
Gartenhäuser durch das Berufungsgericht bekannt. Da das Ge-
richt die Gartenhäuser bei der Ortsbesichtigung nicht näher in
Augenschein genommen hat, musste sie damit rechnen, dass es an
dieser Beurteilung festhalten werde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die
Streitwertentscheidung auf § 14 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1
GKG.
Paetow Lemmel Gatz