Urteil des BVerwG vom 22.02.2010

Rechtliches Gehör, Genehmigung, Ausnahmefall, Bauherr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 69.09
VGH 1 B 08.2890
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Februar 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsge-
richtshofs vom 30. Juli 2009 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens
mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beige-
ladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 7 500 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Be-
schwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg.
1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen Divergenz zuzu-
lassen.
a) Die Beschwerde entnimmt der angefochtenen Entscheidung den Rechtssatz,
dass sich die Frage, ob das Gericht die Streitsache bei einem auf Art. 51 Abs. 1
Nr. 2 BayVwVfG (= § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG) gestützten Wiederaufgreifensan-
trag im Sinne eines „Durchgriffes“ auf die Sachentscheidung im wiederaufge-
griffenen Verfahren spruchreif machen muss, nur von Fall zu Fall beantworten
lasse. Er widerspricht nach ihrer Ansicht einem Rechtssatz des Bundesverwal-
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tungsgerichts im Urteil vom 21. April 1982 - BVerwG 8 C 75.80 - (Buchholz 316
§ 51 VwVfG Nr. 11), wonach sich in den Fällen des Art. 51 Abs. 1 Nr. 2
BayVwVfG mit der Entscheidung, das Verfahren wiederaufzugreifen, im Bereich
der gebundenen Verwaltung regelmäßig ergebe, wie in der Sache zu ent-
scheiden sei; in diesen Fällen führe bei einer Weigerung der Behörde, das Ver-
fahren wiederaufzugreifen, die Klage mit dem Ziel der Aufhebung oder Ände-
rung des unanfechtbaren Verwaltungsakts zur abschließenden Entscheidung im
gerichtlichen Verfahren.
Die behauptete Divergenz besteht nicht. Abgesehen davon, dass sich die wie-
dergegebene Aussage des Verwaltungsgerichtshofs auf die Frage der Revisi-
onszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung bezieht, die der Verwaltungs-
gerichtshof mit der wiedergegebenen Formulierung erkennbar wegen fehlender
Verallgemeinerungsfähigkeit verneinen will (UA Rn. 78), würde das von der Be-
schwerde dem Verwaltungsgerichtshof unterstellte Erfordernis einer Einzelfall-
prüfung der Verpflichtung, die Sache spruchreif zu machen, dem wiedergege-
benen Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts nicht widersprechen. Denn
der Verwaltungsgerichtshof hat das darin zum Ausdruck gebrachte Regel-
Ausnahme-Verhältnis nicht in Abrede gestellt, sondern vielmehr die vom Bun-
desverwaltungsgericht genannte Voraussetzung für das Vorliegen eines Regel-
falls verneint und somit einen Ausnahmefall angenommen, weil sich mit der
Entscheidung, das Verfahren wiederaufzugreifen, hier gerade noch nicht erge-
be, wie in der Sache zu entscheiden sei. Selbst wenn - wie die Beschwerde
geltend macht - diese Annahme nicht zuträfe, könnte sich hieraus kein Zulas-
sungsgrund der Divergenz ergeben, weil das Aufzeigen einer bloß fehlerhaften
Anwendung von Rechtssätzen des Bundesverwaltungsgerichts hierfür nicht
ausreicht (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buch-
holz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).
b) Darüber hinaus macht die Beschwerde geltend, der im Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts vom 21. April 1992 (a.a.O.) aufgestellte Rechtssatz, die
Behörde (und im Streitfall das Gericht) sei bereits im Rahmen der Begründet-
heitsprüfung des Antrags auf Wiederaufgreifen des Verfahrens zur Beweiser-
hebung verpflichtet, widerspreche dem vom Verwaltungsgerichtshof aufgestell-
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ten Rechtssatz, wonach die Behörde zur weiteren Ermittlung des Sachverhalts
verpflichtet sei.
Auch insoweit besteht keine Divergenz. Mit dem wiedergegebenen Rechtssatz
hat das Bundesverwaltungsgericht lediglich zum Ausdruck gebracht, dass sich
die Behörde bzw. das Gericht im Rahmen der Begründetheitsprüfung des An-
trags auf Wiederaufgreifen des Verfahrens bei der Frage, ob das Beweismittel
eine dem Antragsteller günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde,
nicht auf eine Schlüssigkeitsprüfung der Eignung zu einer solchen günstigeren
Entscheidung beschränken darf, sondern - insoweit - zur Beweiserhebung ver-
pflichtet ist. Ob sich die Verpflichtung zur Beweiserhebung auch auf Tatsachen
bezieht, die ausschließlich für die Entscheidung in der wiederaufgegriffenen
Sache bedeutsam sind, richtet sich nach dem unter a) zu der genannten Ent-
scheidung des Bundesverwaltungsgerichts Gesagten danach, ob ein Ausnah-
mefall vorliegt, bei dem sich mit der Entscheidung, das Verfahren wiederauf-
zugreifen, noch nicht ergibt, wie in der Sache zu entscheiden ist. Da sich der
Rechtssatz des Verwaltungsgerichtshofs auf einen solchen Fall bezieht, besteht
kein Widerspruch zum Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts.
2. Die von der Beschwerde geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO) kommt der Rechtssache nicht zu.
a) Grundsätzliche Bedeutung misst die Beschwerde zunächst folgenden Fragen
bei:
(1) Hat für den Fall, dass die nach erfolgreichem Wieder-
aufgreifensantrag eröffnete Sachentscheidung im Ermes-
sen der Behörde steht, im gerichtlichen Verfahren gleich-
wohl eine Aufhebung der Genehmigung zu erfolgen, wenn
- wie hier - feststeht, dass es bei der Genehmigung jeden-
falls mit dem bisherigen Inhalt nicht bleiben kann?
(2) Was ist bei Nachbarklagen unter einer „abschließen-
den Entscheidung“ im Sinne des Urteils des Bundesver-
waltungsgerichts vom 21. April 1982 (a.a.O.) zu verste-
hen?
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(3) Kann der Nachbar bei einer Weigerung der Behörde,
das Verfahren wiederaufzugreifen, im Rechtsstreit die
Aufhebung einer bestandskräftigen (immissionsschutz-
oder) baurechtlichen Genehmigung verlangen, wenn fest-
steht, dass (a) das Verfahren gemäß Art. 51 Abs. 1 Nr. 2
BayVwVfG wiederaufzugreifen ist und (b) die Genehmi-
gung unter Berücksichtigung des neuen Beweismittels
rechtswidrig ist und ihn in seinen Rechten verletzt?
(4) Ist es mit Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar, wenn das Ge-
richt von einer Aufhebung eines den Kläger belastenden
bestandskräftigen Verwaltungsakts absieht, obwohl fest-
steht, dass (a) das Verfahren gemäß Art. 51 Abs. 1 Nr. 2
BayVwVfG wiederaufzugreifen ist und (b) der Verwal-
tungsakt unter Berücksichtigung des neuen Beweismittels
rechtswidrig ist und ihn in seinen Rechten verletzt?
Diese Fragen rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht. Dabei kann sich
die Prüfung auf Frage 3 beschränken. Denn die ersten beiden Fragen betreffen
lediglich Teilaspekte jener Frage, und die letzte fügt ihr nur ein weiteres Be-
gründungselement hinzu. Frage 3 ist, soweit sie nicht schon grundsätzlich ge-
klärt ist und soweit ihr Entscheidungserheblichkeit zukommt, auf der Grundlage
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und ohne dass es hierzu
der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedürfte im Sinne der Vorinstanz
zu verneinen.
Wie bereits oben (1.) dargelegt, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts geklärt, dass das Gericht im Falle einer erfolgreichen Klage auf
Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens im Regelfall sogleich auch in der
Sache zu entscheiden hat (Urteil vom 21. April 1982 a.a.O.). Damit wird nicht
lediglich der Prozessökonomie Rechnung getragen, sondern auch verhindert,
dass eine bestandskräftig festgestellte Rechtslage beseitigt wird, ohne dass
gleichzeitig ein neuer Bescheid ergeht und mithin eine regelungslose Zwi-
schenzeit entsteht. Dieser Gesichtspunkt ist auch dann von Bedeutung, wenn
ein Ausnahmefall vorliegt, bei dem sich mit der Entscheidung, das Verfahren
wiederaufzugreifen, noch nicht ergibt, wie in der Sache zu entscheiden ist, so
dass das Gericht - wie hier - die Behörde zum Wiederaufgreifen des Verfahrens
verpflichtet. Denn ein regelungsloser Zustand bis zum behördlichen Erlass des
neuen Bescheides entstünde auch hier, wenn das Gericht, wie die Beschwerde
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meint, verpflichtet wäre, den bestandskräftigen Verwaltungsakt aufzuheben.
Das ist aber jedenfalls dann nicht hinzunehmen, wenn es sich um eine Nach-
barklage handelt und - wie hier nach den nicht erfolgreich mit einer Verfahrens-
beschwerde angegriffenen und deswegen gemäß § 137 Abs. 2 VwGO binden-
den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs - feststeht, dass die bisherige
Baugenehmigung der Beigeladenen lediglich unzureichend ist, d.h. nicht auf-
gehoben, sondern durch strengere Nebenbestimmungen ergänzt werden muss.
Denn auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG, auf das
sich die Beschwerde für ihre gegenteilige Ansicht bezieht, kann sich in dieser
Konstellation auch die Beigeladene berufen. In ihre Rechtsposition würde aber
im Falle einer Aufhebung der Genehmigung unverhältnismäßig weit ein-
gegriffen, weil die Kläger im Ergebnis lediglich eine Verschärfung der immissi-
onsschutzrechtlichen Nebenbestimmungen verlangen können, was eine Aufhe-
bung der Genehmigung nicht voraussetzt. Ebenso wie die Behörde aber das
Wiederaufgreifen eines Verfahrens nicht zum Anlass für beliebige Änderungen
des bestandskräftigen Bescheids nehmen darf, sondern nur für solche, die mit
dem Wiederaufnahmegrund in unmittelbarem Zusammenhang stehen (Be-
schluss vom 11. Dezember 1989 - BVerwG 9 B 320.89 - Buchholz 316 § 51
VwVfG Nr. 24 S. 11), dürfen auch prozessual keine Konsequenzen gezogen
werden, die über das Ziel des Wiederaufgreifens hinausgingen. Das wäre aber
der Fall, wenn der Verwaltungsgerichtshof mit der Verpflichtung des Beklagten
zum Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens zugleich auch die Aufhebung
der bestandskräftigen Baugenehmigung ausgesprochen und den Klägern damit
eine Rechtsposition zuerkannt hätte, auf die sie materiellrechtlich keinen
Anspruch haben und die sie nicht benötigen, um den ihnen zustehenden mate-
riellrechtlichen Anspruch auf Ergänzung der Baugenehmigung zu erstreiten und
durchzusetzen.
b) Darüber hinaus will die Beschwerde geklärt wissen,
ob eine bestandskräftige (immissionsschutz- oder) bau-
rechtliche Genehmigung auf Antrag des Nachbarn bereits
deshalb gemäß Art. 48 BayVwVfG aufzuheben ist, weil
der Bauherr (oder Betreiber) diese Genehmigung mit be-
trügerischen Mitteln (hier: durch eine Vielzahl von Falsch-
angaben zu Lasten des Nachbarn) erschlichen hat.
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Auch diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher
Bedeutung nicht. Sie wäre in einem Revisionsverfahren nicht entschei-
dungserheblich, weil der Verwaltungsgerichtshof nicht festgestellt hat, dass der
Bauherr die Baugenehmigung „mit betrügerischen Mitteln erschlichen“ hat. So-
weit die Beschwerde mit dieser Formulierung lediglich ihre eigene Bewertung
zum Ausdruck bringt und die Frage in Wahrheit auf die Feststellungen des
Verwaltungsgerichtshofs beziehen will, dass die Baugenehmigung auf unrealis-
tischen Angaben der Beigeladenen und einem unzutreffenden Lageplan beruht
(UA S. 18 f.), die Mängel also dem Verhalten des Bauherrn zuzurechnen sind,
zeigt sie einen über die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung hinausge-
henden Klärungsbedarf nicht auf. Denn in der Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts ist geklärt, dass sich der von § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG
(= Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG) eingeräumte Anspruch auf fehlerfreie Er-
messensentscheidung über die Rücknahme eines bestandskräftigen Verwal-
tungsakts nur dann zu einem Anspruch auf Rücknahme verdichtet, wenn des-
sen Aufrechterhaltung „schlechthin unerträglich“ erscheint, was von den Um-
ständen des Einzelfalles und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichts-
punkte abhängt (vgl. etwa Urteil vom 20. März 2008 - BVerwG 1 C 33.07 -
Buchholz 402.242 § 54 AufenthG Nr. 5 m.w.N.). Von Umständen des Einzelfal-
les abhängige Fragen sind aber einer generellen Klärung durch das Revisions-
gericht grundsätzlich nicht zugänglich. Das Vorbringen der Beschwerde lässt
auf der Grundlage der bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs,
wonach zum einen die unzutreffenden Angaben im Ergebnis lediglich zu einer
Verschärfung der Schutzauflagen zugunsten der Kläger führen, zum anderen
den Klägern bis dahin keine unzumutbaren Wohnverhältnisse drohen, einen
weitergehenden entscheidungserheblichen Klärungsbedarf jedenfalls nicht er-
kennen.
3. Die Verfahrensrügen der Beschwerde (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) greifen
ebenfalls nicht durch.
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a) Als Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG;
§ 108 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwGO) macht die Beschwerde geltend, der Verwal-
tungsgerichtshof habe sich mit dem klägerischen Vortrag, die Baugenehmigung
sei mit betrügerischen Mitteln erschlichen worden, woraus sich ein Anspruch
aus Art. 48 BayVwVfG ergebe, weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hin-
sicht befasst.
Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen
der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Daraus
folgt jedoch nicht, dass es sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungs-
gründen ausdrücklich befassen muss. Daher ist es grundsätzlich verfehlt, aus
der Nichterwähnung einzelnen Vorbringens in den gerichtlichen Entschei-
dungsgründen zu schließen, das Gericht habe sich nicht mit den darin enthal-
tenen Argumenten befasst. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Ge-
hör kommt nur dann in Betracht, wenn besondere Umstände deutlich ergeben,
dass das Gericht bestimmtes Vorbringen nicht ernsthaft in Erwägung gezogen
hat, etwa weil es auf den wesentlichen Kern des Vorbringens der Beteiligten
nicht eingeht, sofern dieses Vorbringen nach dem Rechtsstandpunkt des Ge-
richts nicht unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (BVerfG,
Beschlüsse vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <145 f.> und
vom 1. Februar 1978 - 1 BvR 426/77 - BVerfGE 47, 182 <187 f.>; BVerwG, Be-
schlüsse vom 25. November 1999 - BVerwG 9 B 70.99 - Buchholz 310 § 138
Ziff. 3 VwGO Nr. 64 und vom 18. August 2008 - BVerwG 8 B 46.08 - juris). Ein
solcher Fall liegt hier nicht vor.
Wie sich aus dem angefochtenen Urteil ergibt, hat der Verwaltungsgerichtshof
das wiedergegebene Vorbringen der Kläger nicht nur zur Kenntnis genommen
(UA S. 11), sondern sich damit auch inhaltlich auseinandergesetzt, indem er es
in seinem die Beweisanträge der Kläger ablehnenden Beschluss vom 29. Mai
2009, auf den das angefochtene Urteil verweist (UA S. 11), als nicht entschei-
dungserheblich bezeichnet hat (BA S. 10 zu Ziffer 12). Aus dem Umstand, dass
diese Erörterung im Zusammenhang mit Art. 51 BayVwVfG steht, kann nicht
der Schluss gezogen werden, der Verwaltungsgerichtshof habe nicht erkannt,
dass die Kläger mit ihrem Vorbringen (auch) einen Anspruch aus Art. 48
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BayVwVfG geltend machen wollten. Denn die Ausführungen des Verwaltungs-
gerichtshof zu dieser Norm (UA S. 15; vgl. auch schon BA S. 3) lassen erken-
nen, dass es nach der Rechtsauffassung des Gerichts für die danach maßgeb-
liche Frage, ob die Aufrechterhaltung der Baugenehmigung „schlechthin uner-
träglich“ wäre, ausschließlich auf die immissionsschutzrechtliche Zumutbarkeit
gegenüber den Klägern, nicht jedoch auf das Verhalten der Beigeladenen im
Verwaltungsverfahren ankommt und dem Vorbringen der Kläger auch insoweit
die Entscheidungserheblichkeit fehlt.
b) Wegen des zuletzt genannten Umstandes geht auch die Rüge der Be-
schwerde fehl, der Verwaltungsgerichtshof habe entgegen § 86 Abs. 1 VwGO
den Sachverhalt nicht weiter erforscht, den die Kläger mit ihrem im bereits ge-
nannten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 29. Mai 2009 (BA S. 8 zu
Ziffer 5) behandelten Beweisantrag thematisiert haben. Denn der Umfang der
gebotenen Sachverhaltsermittlung ist nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts vom materiellrechtlichen Standpunkt der Vorinstanz
aus zu beurteilen (vgl. etwa Urteil vom 14. Januar 1998 - BVerwG 11 C 11.96 -
Buchholz 451.171 § 7 AtG Nr. 5 S. 58 m.w.N.). Auf dieser Grundlage kam es
auf die Frage, ob bei den von der Beigeladenen angegebenen Frequenzzahlen
für Kraftfahrzeuge ein wirtschaftlicher Betrieb der Tankstelle möglich sei, nicht
an. Deswegen liegt in der von der Beschwerde darüber hinaus geltend gemach-
ten Nichtberücksichtigung dieses Vortrages durch den Verwaltungsgerichtshof
auch keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Da der Verwal-
tungsgerichtshof seine Rechtsauffassung zu Art. 48 BayVwVfG und mithin zu
dem hierauf gestützten Antrag auf Aufhebung der Baugenehmigung bereits in
seinem Beschluss vom 29. Mai 2009 geäußert hat (BA S. 8), konnte sich der
Inhalt des Urteils vom 30. Juli 2009 für die Kläger entgegen ihrer Auffassung
insoweit auch nicht als überraschend darstellen.
c) Dasselbe gilt für die gleichgelagerten Verfahrensrügen zu dem Vorbringen
der Kläger, das sie mit den im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom
29. Mai 2009 unter II. Ziffer 7, 9, 10 und 12 (BA S. 9 f.) abgehandelten Beweis-
anträgen thematisiert haben.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die
Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Prof. Dr. Rubel
Dr. Gatz
Dr. Bumke
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