Urteil des BVerwG vom 13.10.2004

Unvereinbarkeit, Rücknahme, Rechtsschutzgarantie

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 69.04
OVG 7 A 1856/03
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Oktober 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. J a n n a s c h und die Richterin
am Bundesverwaltungsgericht Dr. P h i l i p p
beschlossen:
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das
Land Nordrhein-Westfalen vom 17. Juni 2004 wird zurückge-
wiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 6 851,31 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die
Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Klägerin beilegt.
Die Beschwerde entnimmt dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts den tragenden
Rechtssatz, dass eine Baugenehmigung mit der Nebenbestimmung, dass ein Stell-
platz nachgewiesen werden muss, mit Eintreten der Bestandskraft ausschließe, dass
gegen einen separat ergangenen Stellplatzablösebescheid wirksam Widerspruch
eingelegt und insbesondere der Antrag auf Stellplatzablöse zurückgenommen wer-
den könne. Sie hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob dieser Rechtssatz mit der
Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG und den allgemeinen Grundsätzen des
Verwaltungsverfahrens, insbesondere mit den Regelungen über die Bestandskraft
von Verwaltungsakten in §§ 68 ff. VwGO vereinbar sei.
Diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision, denn einen Rechtssatz
dieses Inhalts hat das Oberverwaltungsgericht nicht aufgestellt. Der Regelungsgehalt
der unanfechtbar gewordenen Nebenbestimmung zur Baugenehmigung hat sich
nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht in der Pflicht erschöpft, einen
notwendigen Stellplatz nachzuweisen. Es hat der Nebenbestimmung darüber hinaus
entnommen, dass die Bauaufsichtsbehörde auf der Grundlage des Bauantrags und
des diesen ergänzenden Antrags auf Ablösung eines Stellplatzes die Baugenehmi-
gung - für alle Beteiligten erkennbar - nur mit der Maßgabe erteilt hat, dass der ihrer
Ansicht nach notwendige Stellplatz abgelöst wurde (vgl. S. 7 des UA). Es hat daraus
auch nicht den Schluss gezogen, dass gegen den Stellplatzablösebescheid nicht
wirksam Widerspruch eingelegt werden könne. Es hat den zulässigen Widerspruch
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und die Klage lediglich als unbegründet angesehen, weil eine Rücknahme des An-
trags auf Ablösung des Stellplatzes spätestens mit Bestandskraft der Baugenehmi-
gung einschließlich der im oben genannten Sinne zu verstehenden Nebenbestim-
mung ausgeschlossen sei.
In Bezug auf diesen Rechtssatz ist ein rechtsgrundsätzlicher Klärungsbedarf nicht
dargetan. Die Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts beruht allein auf der
Auslegung und Anwendung der landesrechtlichen Vorschriften über die Stellplatzab-
lösung in § 51 BauO NRW. Das Oberverwaltungsgericht stützt weder das Antragser-
fordernis noch die Voraussetzungen für eine Antragsrücknahme auf bundesrechtli-
che Vorschriften. § 51 BauO NRW ist eine Norm des nichtrevisiblen Landesrechts
(vgl. § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Insoweit können sich keine Fragen von grundsätzli-
cher Bedeutung stellen, die in dem erstrebten Revisionsverfahren einer Klärung zu-
geführt werden könnten. Denn das Revisionsgericht wäre an die Auslegung, die das
Berufungsgericht der BauO NRW gegeben hat, gebunden.
Soweit die Beschwerde die Unvereinbarkeit der Auslegung des Landesrechts durch
das Oberverwaltungsgericht mit Art. 19 Abs. 4 GG rügt, zeigt sie nicht - wie es erfor-
derlich wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. März 1984 - BVerwG 7 B 238.81 -
Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 49; Beschluss vom 22. Dezember 1994
- BVerwG 4 B 114.94 - NVwZ 1995, 700, 702) - auf, dass nicht die Auslegung des
Landesrechts, sondern der bundesverfassungsrechtliche Maßstab klärungsbedürftig
ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung
auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG n.F.
Dr. Paetow Dr. Jannasch Dr. Philipp