Urteil des BVerwG vom 27.08.2003

Grundstück, Abrede, Kritik, Unterlassen

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 69.03
VGH 3 S 2028/01
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. August 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w und die
Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a und Prof. Dr. R o j a h n
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom
20. März 2003 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnah-
me der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren
auf 8 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die - sinngemäß - auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Be-
schwerde ist unbegründet.
1. Die geltend gemachten Verfahrensfehler liegen nicht vor.
a) Das Berufungsgericht war ordnungsgemäß besetzt. Das Berufungsurteil ist am 20. März
2003 unter Beachtung des § 112 VwGO von den Richtern gefällt worden, die an der mündli-
chen Verhandlung vom 19. März 2003 teilgenommen haben. Dass an der Ortsbesichtigung
vom 18. Juni 2002 ein Richter beteiligt war, der in der mündlichen Verhandlung nicht mitge-
wirkt hat, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Dieser Richter war an das Berufungsge-
richt abgeordnet. Er war im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung und der Urteilsverkün-
dung wegen Ablaufs seiner Abordnungszeit nicht mehr Mitglied des Spruchkörpers. Der ein-
getretene Richterwechsel hinderte das Berufungsgericht nicht daran, in der neuen Beset-
zung zu entscheiden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 1988 - BVerwG 4 B 100.88 -
Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 34).
b) Die Aufklärungsrüge geht fehl. Der Kläger räumt selbst ein, dass sein im Rahmen der
Ortsbesichtigung gestellter Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung vom 19. März 2003
förmlich abgelehnt worden ist. Im Sitzungsprotokoll ist festgehalten, dass diese Ent-
scheidung begründet wurde. Unschädlich ist, dass die Niederschrift keine Aufschlüsse über
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die Einzelheiten der Begründung gibt. Nach § 105 VwGO i.V.m. § 160 Abs. 2 ZPO sind in
das Protokoll die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung aufzunehmen. Dazu gehört die
Angabe, dass die Ablehnung eines Beweisantrages i.S. des § 86 Abs. 2 VwGO begründet
worden ist. Der Inhalt der Begründung zählt indes nicht zu den Vorgängen, auf deren Fest-
stellung in der Niederschrift nach § 160 Abs. 3 ZPO nicht verzichtet werden darf.
c) Soweit der Kläger beanstandet, dass bei der Ortsbesichtigung am 18. Juni 2002 nicht
außer den Örtlichkeiten vor seinem Grundstück auch sein Grundstück in Augenschein ge-
nommen wurde, legt er nicht dar, welcher zusätzlichen Erkenntnismöglichkeiten sich das
Berufungsgericht durch das von ihm gerügte Unterlassen begeben haben soll. Im Übrigen
macht er selbst nicht geltend, unter Einsatz der prozessualen Mittel, die ihm zu Gebote
standen, darauf hingewirkt zu haben, dass auch sein Grundstück in die Ortsbesichtigung
einbezogen wurde.
d) Die Gehörsrüge hat ebenfalls keinen Erfolg. Der Kläger hält dem Berufungsgericht vor,
ihm nicht die Unterlagen über die Beweisaufnahme zugeleitet zu haben. Er stellt aber selbst
nicht in Abrede, in die Akten Einsicht genommen und bei dieser Gelegenheit auch Kenntnis
von diesen Schriftstücken erlangt zu haben. Sein Vorbringen lässt nicht darauf schließen,
dass es ihm verwehrt oder auch nur erschwert gewesen wäre, sich zu den ihm bis dahin
verborgen gebliebenen Vorgängen im weiteren Verlauf des Verfahrens ausreichend Gehör
zu verschaffen.
2. Die sinngemäß erhobenen Divergenzrügen genügen nicht den formellen Anforderungen
des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Soweit der Kläger das Berufungsurteil mit der Begründung angreift, es stehe nicht im Ein-
klang mit Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Koblenz, des Verwaltungsgerichts-
hofs Kassel und des Oberverwaltungsgerichts Münster, scheidet eine Zulassung der Revisi-
on schon deshalb aus, weil als Zulassungsgrund i.S. des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nur eine
Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen
Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts in Be-
tracht kommt.
Auch für eine Abweichung von den Senatsurteilen vom 7. Dezember 2000 - BVerwG 4 C
3.00 - (NVwZ 2001, 813) und vom 25. Februar 1977 - BVerwG 4 C 22.75 - (BVerwGE 55,
122; richtig; BVerwGE 52, 122) bietet das Beschwerdevorbringen keine Anhaltspunkte. Im
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Urteil vom 7. Dezember 2000 hat sich der Senat nicht zur Anwendbarkeit der TA-Lärm oder
der VDI-Richtlinie 2058 geäußert. Im Urteil vom 25. Februar 1977 hat er dem Gebot der
Rücksichtnahme unter bestimmten Voraussetzungen drittschützende Wirkung zuerkannt.
Das Berufungsgericht hat diese Aussage nicht in Frage gestellt. Es hat sie im Gegenteil
ausdrücklich zur Grundlage seiner eigenen rechtlichen Beurteilung gemacht. Der Kläger
bestätigt selbst, dass die Vorinstanz die Grundsätze, die im Urteil vom 25. Februar 1977 zum
Nachbarschutz entwickelt worden sind, übernommen hat.
3. Die sinngemäß erhobenen Grundsatzrügen werden den Darlegungsanforderungen des
§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ebenfalls nicht gerecht.
Der Kläger zeigt nicht auf, inwiefern sich im anhängigen Rechtsstreit Rechtsfragen stellen,
die über den Einzelfall hinaus für eine Vielzahl weiterer Fälle von Bedeutung sein können.
Insbesondere hätte der Senat in dem erstrebten Revisionsverfahren keinen Anlass, das
Problem zu erörtern, ob bei der Beurteilung von Lärmbelästigungen, die durch betriebsbe-
dingten Zu- und Abfahrtsverkehr hervorgerufen werden, die TA-Lärm als Orientierungsmaß-
stab in Betracht kommt. Zu dieser Frage hat sich das Bundesverwaltungsgericht bereits
mehrfach geäußert. Das Berufungsgericht zitiert in diesem Zusammenhang das Senatsurteil
vom 27. August 1998 - BVerwG 4 C 5.98 - (NVwZ 1999, 523), in dem auf weitere Entschei-
dungen nicht zuletzt auch des 7. Senats des Bundesverwaltungsgerichts Bezug genommen
wird. Das Beschwerdevorbringen lässt nicht ansatzweise erkennen, weshalb diese Recht-
sprechung korrektur- oder fortentwicklungsbedürftig sein sollte. Ob mit dem Kläger die
Nr. 6.1 und mit dem Berufungsgericht die Nr. 7.4 der TA-Lärm einschlägig ist, ist eine Frage
der Einzelfallwürdigung.
Ansonsten beschränkt der Kläger sich darauf, am Berufungsurteil inhaltliche Kritik zu üben.
Er hält dem Berufungsgericht vor, nicht zu dem rechtlichen Ergebnis gelangt zu sein, das
sich nach seiner Einschätzung aufgedrängt hätte. Selbst wenn es - wofür keine Anhalts-
punkte gegeben sind - zuträfe, dass das Berufungsurteil aus den von ihm genannten Grün-
den Rechtsfehler aufweist, würde dies, für sich genommen, noch nicht den Schluss rechtfer-
tigen, dass die Rechtssache grundsätzlich klärungsbedürftige Fragen i.S. des § 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO aufwirft.
4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz
VwGO ab, da sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter
denen eine Revision zuzulassen ist.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streit-
wertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 und § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Paetow
Halama
Rojahn