Urteil des BVerwG vom 28.11.2005

Richteramt, Hochschule

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 68.05
VGH 26 C 05.946
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. November 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht G a t z und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des
Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. Juni 2005 wird
verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- 2 -
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwal-
tungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesver-
waltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1
VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss
nicht. Die Beschwerde ist ferner unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO
durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sin-
ne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmäch-
tigten eingelegt worden ist. Darauf ist der Kläger mit Schreiben des Vorsitzenden
vom 20. Oktober 2005 und mit Schreiben des Berichterstatters vom 28. Oktober
2005 hingewiesen worden. Von der eröffneten Möglichkeit, die Beschwerde binnen
der gesetzten Frist zurückzunehmen, hat der Kläger keinen Gebrauch gemacht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwert-
festsetzung bedarf es nicht, da sich die Gerichtsgebühr unmittelbar aus Nr. 5502 der
Anlage 1 zum GKG ergibt.
Dr. Paetow
Gatz
Dr. Jannasch