Urteil des BVerwG vom 27.10.2004

Vwvg, Datum

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 68.04
OVG 7 A 4492/99
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Oktober 2004
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a und
Prof. Dr. R o j a h n und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P h i l i p p
beschlossen:
- 2 -
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das
Land Nordrhein-Westfalen vom 17. Juni 2004 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 62 577,46 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig.
Dahinstehen kann, ob sie den Fristerfordernissen des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO
entspricht. Auch wenn unterstellt wird, dass dem Kläger wegen der Versäumung der
Begründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, genügt die
Beschwerde nicht den formellen Anforderungen.
Die sinngemäß erhobene Divergenzrüge erfüllt nicht die Zulässigkeitsvoraussetzun-
gen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Danach ist die Entscheidung des Bundesver-
waltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes
oder des Bundesverfassungsgerichts zu bezeichnen, von der das angefochtene Ur-
teil abweicht. Zu den Mindestvoraussetzungen des Bezeichnungserfordernisses ge-
hört, dass diese Entscheidung mit Datum und Aktenzeichen angeführt wird. Der Klä-
ger lässt es insoweit indes mit der bloßen Angabe bewenden, dass das angefochte-
ne Urteil "von der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts über
den Schutz des Eigentums im Spannungsfeld staatlicher (hier: gemeindlicher)
Zwangsvollstreckungsgewalt (abweicht)". In welchen Entscheidungen das Bundes-
verfassungsgericht die Rechtssätze aufgestellt hat, zu denen sich das Berufungsge-
richt nach seiner Einschätzung in Widerspruch gesetzt haben soll, legt er nicht dar.
Auch wenn die Beschwerdebegründung darauf hinauslaufen sollte, dass die Rechts-
sache grundsätzliche Bedeutung habe, ist den formellen Anforderungen des § 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht genügt. § 55 Abs. 2 VwVG NRW gehört dem Landesrecht
an, auf dessen Verletzung eine Revision nicht gestützt werden kann. Welche Norm
des Bundesrechts klärungsbedürftige Fragen aufwirft, legt der Kläger nicht dar.
- 3 -
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestset-
zung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
Halama
Prof. Dr. Rojahn
Dr. Philipp