Urteil des BVerwG vom 25.09.2003

Zivilrechtliche Ansprüche, Sammlung, Civil Rights, Emrk

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 68.03
VGH 20 B 02.1904
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. September 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts-
hofs vom 29. April 2003 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit
Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Be-
schwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.
1. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.
1.1 Das Beschwerdevorbringen ergibt nicht, dass das rechtliche Gehör des Klägers
verletzt worden wäre. Der Verwaltungsgerichtshof hat von der Möglichkeit Gebrauch
gemacht, gemäß § 130 a VwGO ohne mündliche Verhandlung über die Berufung
durch Beschluss zu entscheiden, weil er sie einstimmig für begründet gehalten hat.
Er hat die Beteiligten und damit auch den Kläger vorher zu dieser Verfahrensweise
angehört und ihm damit Gelegenheit gegeben, sich rechtliches Gehör zu verschaf-
fen. Dies geschah zunächst durch den Hinweis vom 26. Februar 2003. Nachdem der
Kläger sich mit Schriftsatz vom 10. März 2003 zur Sache geäußert und gegen eine
Entscheidung im Beschlusswege gewandt hatte, hat der Verwaltungsgerichtshof mit
weiterem Schreiben vom 13. März 2003 mitgeteilt, er halte an seiner Absicht fest,
nach § 130 a VwGO zu entscheiden, und dem Kläger erneut Gelegenheit zur Äuße-
rung gegeben. Von dieser Möglichkeit hat der Kläger keinen Gebrauch gemacht. Er
hat dem Berufungsgericht auch nicht die Fotos zugesandt, die er jetzt dem Revisi-
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onsgericht übermittelt hat und von denen er meint, dass sie die Erfolgsaussichten
seiner Klage verbessert hätten. Die geschilderte Verfahrensweise des Verwaltungs-
gerichtshofs ist unter dem Gesichtspunkt der Wahrung rechtlichen Gehörs nicht zu
beanstanden. Der Beschwerdeführer muss sich ferner entgegen halten lassen, dass
er nicht alles getan hat, um sich selbst Gehör zu verschaffen.
Davon abgesehen legt der Kläger nicht substantiiert dar, dass der Verwaltungsge-
richtshof bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung auf der Grundlage seiner
Rechtsauffassung, auf die insoweit maßgeblich abzustellen ist, zu einem anderen
Ergebnis gelangt wäre. Das Berufungsgericht hat sich mit dem Vortrag des Klägers,
der Dachgeschossausbau auf dem Grundstück des Beigeladenen verstoße gegen
das Gebot der Rücksichtnahme, unter Hinweis auf die den Akten zu entnehmenden
und als solche nicht weiter in Frage gestellten Maße des Abstands der Gebäude und
der Wandhöhe auseinander gesetzt. Selbst wenn man zugunsten des Klägers unter-
stellt, dass die Hofzufahrt in seinem Fall noch schmaler ist, als auf den anderen
Grundstücken, spricht nichts dafür, dass dieser Hinweis auf die sich ebenfalls bereits
aus dem Plan (S. 48 der Akten des Verwaltungsgerichtshofs) und seinem Schriftsatz
vom 10. März 2003 ergebenden Unterschiede der Breite der Hofeinfahrten dem Vor-
trag des Klägers, der Dachgeschossausbau auf dem Nachbargrundstück verstoße
gegen das Gebot der Rücksichtnahme, zum Erfolg verholfen hätte. Denn das Gebot
der Rücksichtnahme stellt kein eigenständig zu prüfendes Zulässigkeitserfordernis
dar. Es dient lediglich im Rahmen der Beantwortung der Frage, ob sich ein Vorhaben
im Sinne von § 34 BauGB einfügt, der Feinabstimmung (vgl. hierzu auch Roeser in
Berliner Kommentar zum BauGB Rn. 34 ff. vor § 29 BauGB m.w.N.). Von dieser
Rechtsauffassung ist auch das Berufungsgericht ausgegangen (vgl. S. 7/8 des Be-
schlusses). Der Verwaltungsgerichtshof hat seiner rechtlichen Würdigung zu Grunde
gelegt, dass die Hofeinfahrten "ähnlich schmal" seien. Es kann ausgeschlossen wer-
den, dass die jetzt vom Kläger erneut hervorgehobenen geringfügigen Unterschiede
für die Würdigung des Gerichts unter dem Aspekt des Gebots der Rücksichtnahme
von Bedeutung gewesen wären. Im Übrigen kommt es insoweit auf den Abstand der
beiden benachbarten Gebäude zueinander und nicht darauf an, wie groß die Ab-
stände auf anderen Grundstücken sind.
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1.2 Aus den genannten Gründen ergibt das Beschwerdevorbringen auch keine Ver-
letzung der Aufklärungspflicht.
Das Berufungsgericht ist zu seiner Auffassung, vorliegend dürfe an die Grenze ge-
baut werden, auf der Grundlage der Lagepläne sowie seiner Rechtsansicht gelangt,
vorliegend könne eine Regelmäßigkeit der Bauweise "schwerlich in Abrede gestellt
werden", davon abgesehen sei eine derartige Regelmäßigkeit aus Rechtsgründen
nicht zu fordern (Beschluss S. 6 und 7). Insoweit ist nicht zu erkennen und legt die
Beschwerde auch nichts dafür dar, dass ein Augenschein über die vorhandenen Plä-
ne, Fotos und sonstigen Unterlagen hinaus zu weiteren Erkenntnissen hätte führen
können, die das Gericht zu einem anderen Ergebnis hätten gelangen lassen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Anschluss daran auch einen Verstoß gegen das
Gebot der Rücksichtnahme verneint. Dabei hat er auch das Vorbringen des Klägers
in seinem Schriftsatz vom 10. März 2003 insbesondere zur Enge der Hofeinfahrt ge-
würdigt, aus der als solcher unstreitigen Lage der Gebäude und Grundstücke jedoch
andere Schlussfolgerungen gezogen, als der Kläger sie für richtig hält. Wie unter 1.1
dargestellt wurde, ergibt das Beschwerdevorbringen nicht, dass eine Beweisaufnah-
me, insbesondere ein Augenschein, zu einem für den Kläger günstigeren Ergebnis
geführt hätte.
1.3 Der Verwaltungsgerichtshof hat auch nicht gegen den Grundsatz der Öffentlich-
keit des Verfahrens verstoßen und Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht verletzt.
1.3.1 Nach § 130 a VwGO kann das Oberverwaltungsgericht auch dann über die Be-
rufung durch Beschluss entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet und eine
mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Bei seiner Ermessensent-
scheidung, ob es von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, hat das Gericht unter-
schiedliche Gesichtspunkte zu erwägen. Vorliegend hat das Gericht seine Entschei-
dung damit begründet, dass der Sachverhalt durch die vom Beklagten vorgelegte
Fotodokumentation abschließend - gemeint ist: im Anschluss an die bereits vorlie-
genden Pläne, Fotos und Akten - geklärt sei. Im Revisionsverfahren ist nur zu prüfen,
ob das Gericht von seinem Ermessen fehlerhaft Gebrauch gemacht hat (vgl. hierzu
den Senatsbeschluss vom 12. März 1999 - BVerwG 4 B 112.98 - NVwZ 1999,
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763 = Buchholz 310 § 130 a VwGO Nr. 35). Die Beschwerde meint insoweit, das Ge-
richt hätte erkennen müssen, dass der Sachverhalt noch nicht abschließend geklärt
gewesen sei. Sie beruft sich insoweit jedoch auf weitere Fotos, die der Kläger dem
Gericht auch nach den Hinweisen des Gerichts auf die Absicht, ohne mündliche Ver-
handlung zu entscheiden, nicht vorgelegt hat, und die im Übrigen, wie oben ausge-
führt worden ist, für die Entscheidung des Gerichts im Ergebnis auch nicht von Be-
deutung waren. Der Verwaltungsgerichtshof hat sein Ermessen somit nicht fehlerhaft
ausgeübt.
1.3.2 Auch Art. 6 Abs. 1 EMRK gebot im Hinblick auf die Besonderheiten des vorlie-
genden Falls keine erneute mündliche Verhandlung. Allerdings ist das Berufungsge-
richt bei Ausübung seines Ermessens verpflichtet, Art. 6 Abs. 1 EMRK mit dem In-
halt, den die Vorschrift in der Entscheidungspraxis des Europäischen Gerichtshofs
für Menschenrechte gefunden hat, vorrangig zu beachten (vgl. das Urteil des Senats
vom 16. Dezember 1999 - BVerwG 4 CN 9.98 - BVerwGE 110, 203 zum Normenkon-
trollverfahren). Danach hat jedermann einen Anspruch darauf, dass seine Sache in
billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und
zwar von einem unabhängigen und unparteiischen Gericht, das über zivilrechtliche
Ansprüche und Verpflichtungen zu entscheiden hat. Nach der Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) dient die Öffentlichkeit des
Verfahrens vor allem dem Schutz der Beteiligten vor einer "Geheimjustiz", die sich
öffentlicher Kontrolle entzieht. Außerdem ist die Öffentlichkeit des Verfahrens ein Mit-
tel, um das Vertrauen in die Gerichte aufrechtzuerhalten und ein faires Verfahren
sicherzustellen (vgl. EGMR, Urteil vom 8. Dezember 1983, Sammlung Série A
No. 72, Ziff. 25 = EuGRZ 1985, 225 <228> - Fall Axen; Urteil vom 22. Februar 1984,
Sammlung Série A No. 74, Ziff. 26 = EuGRZ 1985, 229 <231 f.> - Fall Sutter; Urteil
vom 8. Dezember 1983, Sammlung Série A No. 71, Ziff. 21 = EuGRZ 1985, 548
<549> - Fall Pretto; s. auch Roth, EuGRZ 1998, 495 <497> m.w.N.). Die Öffentlich-
keit des Verfahrens wird durch eine öffentliche mündliche Verhandlung ("public hea-
ring") gewährleistet.
Dabei ist davon auszugehen, dass auch der vorliegende Nachbarrechtsstreit unter
den Anwendungsbereich des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK fällt.
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Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK betrifft, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 16. De-
zember 1999 (a.a.O.) erkannt hat, Streitigkeiten ("contestations", "disputes") über
"zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen" ("droits et obligations de caractère
civil", "civil rights and obligations"). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Ge-
richtshofs für Menschenrechte beantwortet sich die Frage, ob ein Streit "zivilrechtli-
che Ansprüche und Verpflichtungen" zum Gegenstand hat, nicht nach einer inner-
staatlichen Rechtswegzuweisung. Erfasst werden über rein privatrechtliche Streitig-
keiten hinaus alle Verfahren, deren Ergebnis unmittelbare Auswirkungen auf "zivil-
rechtliche Rechte und Pflichten" haben kann. Die Rechtsnatur der für die Entschei-
dung maßgeblichen Rechtsvorschriften (Privatrecht oder öffentliches Recht) und der
Rechtsstatus der Beteiligten (Privatperson oder Träger hoheitlicher Gewalt) sind da-
bei nicht entscheidend (vgl. EGMR, Urteil vom 16. Juli 1971, Sammlung Série A
No. 13, Ziff. 39 - Fall Ringeisen; Urteil vom 28. Juni 1978, Sammlung Série A No. 27,
Ziff. 88 f. = EuGRZ 1978, 406 <416> - Fall König; s. ferner Peukert in: Frowein/
Peukert, EMRK-Kommentar, 2. Aufl. 1996, Rn. 15 ff. zu Art. 6; Roth a.a.O., S. 495;
Callewaert, EuGRZ 1996, 366; Weh, EuGRZ 1985, 469 <473> - jeweils m.w.N.).
Der Gerichtshof hat in seiner Entscheidungspraxis keine Zweifel daran gelassen,
dass "das Recht am Grundeigentum" bzw. das "Recht auf Unverletzlichkeit des Ei-
gentums" an Grundstücken zu den "zivilrechtlichen Ansprüchen" im Sinne von Art. 6
Abs. 1 Satz 1 EMRK gehört. Er hat auf dieser Grundlage den Anwendungsbereich
von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK schrittweise auch auf Streitigkeiten erstreckt, die nach
deutschem Recht verwaltungsrechtlicher Natur sind. Hierzu gehören u.a. Fälle, in
denen Grundstückseigentümer sich gegen die Genehmigung zum Betrieb einer Müll-
deponie in der Nachbarschaft (Fall Zander gegen Schweden, Urteil vom 25. No-
vember 1993, Sammlung Série A No. 279-B, Ziff. 27 = EuGRZ 1995, 535 <536>),
gegen die Ablehnung von Bauanträgen aufgrund planungsrechtlicher Festsetzungen
und genereller Bauverbote (Fall Allan Jacobson gegen Schweden, Urteil vom
25. September 1989, Sammlung Série A No. 163, Ziff. 66 - 73; Fall Skärby gegen
Schweden, Urteil vom 25. Mai 1990, Sammlung Série B No.180, Ziff. 26 - 30), gegen
die Genehmigung eines Bebauungsplans und die Gültigkeit planerischer Festsetzun-
gen (Fall Mats Jacobsson gegen Schweden, Urteil vom 21. Mai 1990, Sammlung
Série A No. 180, Ziff. 29 - 34) sowie gegen Enteignungsbewilligungen (Fall Boden
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gegen Schweden, Urteil vom 27. Oktober 1987, Sammlung Série A, No. 125, Ziff. 30
= EuGRZ 1988, 452 <454>; Fall Sporrong und Lönnroth gegen Schweden, Urteil
vom 23. September 1982, Sammlung Série A No. 52, Ziff. 79 - 80 = EuGRZ 1983,
523 <527>) zur Wehr gesetzt haben (vgl. auch Peukert a.a.O., Rn. 17 - 19).
Vor diesem Hintergrund kann kein Zweifel darüber bestehen, dass auch verwaltungs-
rechtliche Nachbarstreitigkeiten der vorliegenden Art als solche über "civil rights and
obligations" anzusehen sind. Die Nähe zu zivilrechtlichen Verfahren nach deutschem
Recht zeigt sich auch daran, dass im Falle eines Überschreitens der durch eine Bau-
genehmigung erlaubten Bebauung oder Nutzungsänderung und bei einem Bauen
ohne Baugenehmigung (Schwarzbau) Klage vor den Zivilgerichten erhoben werden
kann. Aus der Sicht des europäischen Menschenrechtsschutzes macht es jedoch
keinen ausschlaggebenden Unterschied, ob der Betreffende sein Grundeigentum
gegen ein benachbartes Bauvorhaben verteidigt, das von der zuständigen Behörde
genehmigt worden ist bzw. für das eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist oder
ob bei dem Vorhaben die in der Baugenehmigung enthaltenen Festlegungen nicht
eingehalten werden oder ob gar gänzlich ohne eine (erforderliche) Baugenehmigung
gebaut wird. Der Begriff der "zivilrechtlichen Ansprüche" in Art. 6 Abs. 1 Satz 1
EMRK, den die dem Vertragsgesetz beigefügte und mit ihm veröffentlichte amtliche
deutsche Übersetzung des Konventionstextes verwendet, ist nicht etwa dahin zu
verstehen, dass die Verfahrensgarantie einer öffentlichen Verhandlung nur für die
ordentlichen Gerichte, d.h. die Zivil- und Strafgerichte, nicht aber für die Verwal-
tungsgerichte gilt. Dies hat der Senat in seinem Urteil vom 16. Dezember 1999 näher
dargelegt (a.a.O. S. 213).
Vorliegend hat im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht eine
mündliche Verhandlung stattgefunden. Der Senat hat in seinem Beschluss vom
12. März 1999 - BVerwG 4 B 112.98 - (NVwZ 1999, 763 = Buchholz 310 § 130 a
VwGO Nr. 35) offen gelassen, ob Art. 6 Abs. 1 EMRK stets Genüge getan ist, wenn
zwar im erstinstanzlichen Verfahren des Verwaltungsgerichts, nicht aber im Beru-
fungsverfahren des Oberverwaltungsgerichts/Verwaltungsgerichtshofs die Möglich-
keit der mündlichen Verhandlung bestand. Dies kann auch im vorliegenden Fall un-
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entschieden bleiben, in dem hinzutritt, dass das Berufungsgericht von der in § 130 a
VwGO ausdrücklich vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, dem
Rechtsmittel stattzugeben.
Denn der EGMR hat mehrfach entschieden, dass nach Art. 6 Abs. 1 EMRK in Fällen
einer erstinstanzlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht stets in der fol-
genden zweiten Instanz eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung stattfinden
müsse (vgl. EGMR, Urteil vom 8. Dezember 1983 - Sammlung Série A No. 72
Ziff. 28 - 32 = EuGRZ 1985, 225 - Fall Axen; Urteil vom 26. Mai 1988 - Sammlung
Série A No. 134, Ziff. 31, 33 - Fall Ekbatani; Urteil vom 29. Oktober 1991 - Samm-
lung Série A No. 212-C, Ziff. 31 = EuGRZ 1991, 420 - Fall Fejde). Maßgebend sind
vielmehr die festzustellenden Besonderheiten des jeweiligen Rechtsmittelverfahrens
(vgl. EGMR, Urteil vom 22. Februar 1984 - Sammlung Série A No. 74 Ziff. 28 =
EuGRZ 1985, 229 - Fall Sutter; Urteil vom 29. Oktober 1991 - Sammlung Série A
No. 212-A, Ziff. 31 = NJW 1992, 1813 = EuGRZ 1991, 415 - Fall Helmers; Urteil vom
29. Oktober 1991 - Sammlung Série A No. 212-B, Ziff. 22 = EuGRZ 1991, 419 - Fall
Jan-Åke Andersson; Urteil vom 21. September 1993 - Sammlung Série A No. 268-B,
Ziff. 58 f. = EuGRZ 1995, 537 - Fall Kremzow; vgl. auch Schweizerisches Bundesge-
richt, EuGRZ 1995, 660 <662>; EuGRZ 1993, 465; vgl. ferner Frowein/Peukert
a.a.O., Rn. 68; Roth a.a.O., S. 500 ff.). Einschränkungen bestehen unter anderem
dann, wenn im Rechtsmittelzug nur noch über Rechtsfragen zu befinden ist.
Vorliegend ist der Verwaltungsgerichtshof zu seinem Ergebnis, wonach der Berufung
statt zu geben und die Nachbarklage abzuweisen war, auf der Grundlage seiner
Rechtsauffassung zu Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayBO gelangt. Diese Auffassung ist auch
für die von ihm vorgenommene Anwendung von § 34 BauGB im vorliegenden Fall
maßgeblich. Nach dieser Rechtsauffassung erfordert die genannte Regelung der
Bayerischen Bauordnung nicht die vom Verwaltungsgericht noch geforderte Regel-
mäßigkeit. Die weitere Erwägung des Verwaltungsgerichtshofs, an der Regelmäßig-
keit könne vorliegend schwerlich gezweifelt werden, steht selbständig daneben. So-
mit handelt es sich bei der für den Verwaltungsgerichtshof tragenden Erwägung nicht
um eine Tatsachenwürdigung, sondern um eine Rechtsfrage. Hinzu tritt, dass der
Verwaltungsgerichtshof das Kriterium der Regelmäßigkeit bereits in einer früheren
Entscheidung, auf die er in seinem Beschluss Bezug nimmt (Beschluss S. 7), aufge-
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geben hatte. Daher handelt es sich vorliegend um einen der Fälle, in denen auch
nach der Entscheidungspraxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ohne Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1
EMRK in Betracht kam. Daran ändert sich auch dadurch nichts, dass das Berufungs-
gericht sich auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung sodann mit einem möglichen
Verstoß gegen das in § 34 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme auseinan-
der setzen musste. Denn wie oben ausgeführt handelt es sich insoweit nicht um ein
eigenständig zu prüfendes Zulässigkeitserfordernis. Den in den umfangreichen Akten
enthaltenen Plänen, Fotos und anderen Unterlagen ließ sich ohne weiteres entneh-
men, dass ein besonders gelagerter Fall, in dem das Gebot der Rücksichtnahme ein
anderes Ergebnis gebieten könnte, nicht vorlag.
2. Die Rechtssache hat auch nicht die rechtsgrundsätzliche Bedeutung, die ihr die
Beschwerde beimisst. Dies setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichter-
lich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage
des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über
den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll.
2.1 Die Beschwerde meint zunächst, der Begriff der halboffenen Bauweise, der für
das Einfügen im Sinne von § 34 BauGB von Bedeutung sei, bedürfe der weiteren
grundsätzlichen Klärung. Diese Frage rechtfertigt schon deshalb nicht die Zulassung
der Revision, weil der Begriff der halboffenen Bauweise für das Berufungsgericht
nicht entscheidungserheblich war. Denn dieses hat maßgeblich auf die Frage abge-
stellt, unter welchen Voraussetzungen Abstandsflächen nach dem nicht revisiblen
Abstandsflächenrecht entfallen können. Da danach vorliegend an die Grenze gebaut
werden dürfe, füge sich das auszubauende auf der Grenze stehende Gebäude in die
Umgebung ein.
2.2 Auch die weitere Frage, ob eine Regelmäßigkeit der Bebauung zu fordern sei,
rechtfertigt aus denselben Gründen nicht die Zulassung der Revision. Denn das vom
Berufungsgericht gewonnene Ergebnis beruht maßgeblich auf der Auslegung und
Anwendung des nicht revisiblen Bauordnungsrechts. Die Frage, ob Regelmäßigkeit
zu fordern sei, hat es in Auslegung von Art. 6 BayBO gewonnen. Der Umstand, dass
dieses Ergebnis im konkreten Fall Auswirkungen auf die Anwendung von § 34
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BauGB hat, führt nicht zu einer Frage des Bundesrechts von grundsätzlicher Bedeu-
tung.
2.3 Die Beschwerde wirft ferner die Frage auf, ob eine Verschlechterung der gesun-
den Wohn- und Arbeitsverhältnisse ausreicht, um die Zulässigkeit eines Vorhabens
nach § 34 BauGB zu verneinen. Sie verkennt nicht, dass der Verwaltungsgerichtshof
auf diese Frage selbst nicht eingegangen ist. Daraus ergibt sich jedoch ohne weite-
res, dass diese Frage für das Gericht nicht entscheidungserheblich war. Im Übrigen
ist es ersichtlich im vorliegenden Einzelfall, ohne diesen Umstand für gesondert be-
gründungsbedürftig zu halten, zu dem Ergebnis gelangt, dass die Anforderungen an
die gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben (vgl. § 34 Abs. 1
Satz 2 BauGB).
2.4 Auch die Frage, ob zu den Voraussetzungen des § 34 BauGB auch die Anforde-
rungen an die Grenzwand gehören, führt nicht zur Zulassung der Revision. Denn das
Berufungsgericht geht davon aus, dass die dahinter stehende Thematik einer Brand-
wand im Baugenehmigungsverfahren nicht geprüft worden und damit auch nicht Ge-
genstand der Baugenehmigung geworden ist. Sie ist somit auch für die vorliegende
Anfechtungsklage unerheblich.
2.5 In den Ausführungen zum Fenster wird schon keine Frage, umso weniger eine
des Bundesrechts, aufgeworfen.
3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 VwGO ab, da
sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen
eine Revision zuzulassen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwert-
festsetzung auf § 14 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Paetow Halama Jannasch
Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Verwaltungsverfahrensrecht
Fachpresse:
ja
Rechtsquellen:
EMRK
Art. 6 Abs. 1
VwGO
§ 130 a
BauGB
§ 34
Stichworte:
Mündliche Verhandlung; Berufungsinstanz; Berufungsverfahren; begründete Beru-
fung.
Leitsätze:
1. Ob Art. 6 Abs. 1 EMRK stets Genüge getan ist, wenn zwar im erstinstanzlichen
Verfahren des Verwaltungsgerichts, nicht aber im Berufungsverfahren des Oberver-
waltungsgerichts/Verwaltungsgerichtshofs die Möglichkeit der mündlichen Verhand-
lung bestand, bleibt offen (wie Beschluss vom 12. März 1999 - BVerwG 4 B 112.98 -
NVwZ 1999, 763).
2. Eine mündliche Verhandlung ist nach Art. 6 Abs. 1 EMRK regelmäßig jedenfalls
dann im verwaltungsgerichtlichen Berufungsverfahren nicht geboten, wenn im We-
sentlichen nur Rechtsfragen zu entscheiden sind.
3. Auch ein verwaltungsgerichtlicher Nachbarrechtsstreit über die Zulässigkeit einer
Baugenehmigung unterliegt Art. 6 Abs. 1 EMRK.
Beschluss des 4. Senats vom 25. September 2003 - BVerwG 4 B 68.03
I. VG Regensburg vom 26.06.2002 - Az.: VG RO 2 K 01.1820 -
II. Bayerischer VGH vom 29.04.2003 - Az.: VGH 20 B 02.1904 -