Urteil des BVerwG vom 03.02.2010

Verordnung, Form, Zustellung, Hauptsache

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 67.09 (4 C 7.10)
OVG 1 LB 52/08
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Februar 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Petz
beschlossen:
Die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwal-
tungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen
sein Urteil vom 22. Juni 2009 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren und für das Revisionsverfahren vorläufig auf
jeweils 1 012 500 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO
zuzulassen, weil das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts
vom 22. Juni 2009 von den Urteilen des Senats vom 19. September 1986
- BVerwG 4 C 15.84 - (BVerwGE 75, 34), vom 3. April 1987 - BVerwG 4 C
41.84 - (BRS 47 Nr. 63 = Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 117) und vom
26. Mai 1978 - BVerwG 4 C 9.77 - (BVerwGE 55, 369) abweicht und auf dieser
Abweichung beruht.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1
Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG, die vorläufige Streitwertfestsetzung für
das Revisionsverfahren auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1
Satz 1 GKG.
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Rechtsbehelfsbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 4 C 7.10 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Be-
schwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu
begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simson-
platz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom
26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung
der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von §
67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.
Prof. Dr. Rubel
Dr. Gatz
Petz