Urteil des BVerwG vom 16.09.2004

Öffentlich, Wegnahme, Behinderung, Überprüfung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 67.04
VGH 25 B 01.382
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16.September 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. R o j a h n und G a t z
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs
vom 26. März 2004 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Be-
schwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kos-
ten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 7 669,38 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt erfolglos. Die Rechts-
sache besitzt nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Kläger beimessen.
1. Die Beschwerde wirft als grundsätzlich bedeutsam die Frage auf: "Greift ein öffent-
lich-rechtlicher Vertrag in Rechte eines Dritten gemäß Art. 58 Abs. 1 BayVwVfG ein,
wenn dieser dazu führt, dass eine Sache, die nach privatrechtlichen Bestimmungen
aufgrund Verbindung in das Eigentum dieses Dritten überging, von einer der Ver-
tragsparteien beseitigt werden soll, obwohl der Dritte selber nicht Vertragspartei ist?"
Diese Frage wirft keinen revisionsgerichtlichen Klärungsbedarf auf, weil sie in einem
Revisionsverfahren nicht in verallgemeinerungsfähiger Weise für eine Vielzahl von
Fällen beantwortet werden könnte. Ob ein öffentlich-rechtlicher Vertrag in Rechte
eines Dritten eingreift (vgl. auch § 58 Abs. 1 VwVfG), ist in erster Linie eine Frage der
Auslegung eines konkreten Vertrages und seiner rechtlichen Ausgestaltung, die vor
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dem Hintergrund der jeweiligen Interessenlage der Vertragsparteien zu beurteilen ist.
Das Berufungsgericht ist im Wege der Vertragsauslegung zu dem Ergebnis gelangt,
dass hier kein Vertrag vorliegt, der im Sinne des Art. 58 Abs. 1 BayVwVfG in Rechte
eines Dritten eingreift. Die von den Klägern im vorliegenden Fall übernommenen Ver-
tragspflichten und ihr bauplanungsrechtlicher Hintergrund sind singulär. Ein Revisi-
onsverfahren böte dem beschließenden Senat daher nicht die Gelegenheit, das Tat-
bestandsmerkmal des Eingriffs in Rechte eines Dritten im Rahmen von § 58 Abs. 1
VwVfG einer grundsätzlichen Klärung zuzuführen. Der Sache nach stellt die Grund-
satzrüge der Beschwerde eine in das Gewand einer abstrakten Frage gekleidete ein-
zelfallbezogene Kritik der vorinstanzlichen Vertragsauslegung und Rechtsanwen-
dung dar. Eine derartige Entscheidungskritik ist nicht geeignet, die grundsätzliche
Bedeutung einer Rechtssache im Sinne vom § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu begrün-
den.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass auch die von der Beschwerde
aufgeworfene Frage zu den mittelbaren Auswirkungen eines Vertrages auf das Ei-
gentumsrecht Dritter nicht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeu-
tung der Rechtssache führen kann.
2. Die von der Beschwerde formulierte Frage: "Reicht eine nur hypothetische Scha-
densersatzpflicht (deren bloße Möglichkeit) gegenüber einem Hoheitsträger aus, ei-
nen 'Nutzen' im Sinne des § 997 Abs. 2 Var. 2 BGB zu begründen bzw. ist dieser nur
denkbare 'Nutzen' einem 'Liebhaberinteresse' vergleichbar?" geht von einem Sach-
verhalt aus, den das Berufungsgericht so nicht festgestellt hat und der deshalb in
einem Revisionsverfahren nicht zugrunde gelegt werden könnte (vgl. § 137 Abs. 2
VwGO). Nach § 997 Abs. 2 BGB ist das Wegnahmerecht des Besitzers (Recht zur
Abtrennung) u.a. ausgeschlossen, wenn die Wegnahme (Abtrennung) für den Besit-
zer "keinen Nutzen hat". Das Berufungsgericht führt aus, der "objektive Nutzen" einer
Wegnahme der auf dem Grundstück des Beigeladenen errichteten Doppelgarage
bestehe für die Beklagten darin, vor Schadensersatzansprüchen der Klägerin wegen
der Behinderung ihrer städtebaulichen Planungen verschont zu werden. Dieser Nut-
zen ist für das Berufungsgericht real, nicht hypothetisch. Die tatsächlichen Feststel-
lungen, die das Berufungsgericht zu dieser Einschätzung geführt haben, hat die Be-
schwerde nicht mit Verfahrensrügen angegriffen. In einem Revisionsverfahren wäre
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deshalb davon auszugehen, dass die Beklagten Schadensersatzansprüchen der
Klägerin ausgesetzt sein würden. Es ist nicht zweifelhaft und bedarf nicht eigens der
Klärung in einem Revisionsverfahren, dass die Vermeidung der hier in Rede stehen-
den Schadensersatzansprüche einen "Nutzen" im Sinne von § 997 Abs. 2 BGB bil-
den kann.
3. Die beiden Rechtsfragen (Fragen 4 und 5), welche die Beschwerde zum Werter-
satz im Rahmen von § 997 Abs. 2 BGB aufwirft, sind ungeachtet ihrer abstrahieren-
den Formulierung auf die konkreten Umstände des vorliegenden Streitfalles zuge-
schnitten und zielen in der Sache auf eine revisionsgerichtliche Überprüfung der
Rechtsanwendung. Einen über den konkreten Fall hinausreichenden grundsätzlichen
Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde in diesem Zusammenhang nicht auf. Das gilt
umso mehr, als das Berufungsgericht ein etwaiges Verlangen des Beigeladenen
nach Wertersatz im Sinne von § 997 Abs. 2 BGB aufgrund der besonderen Bezie-
hungen zwischen dem Beigeladenen und den Beklagten und in Hinblick auf die von
der Klägerin verfolgten städtebaulichen Ziele als treuwidrig bezeichnet und damit den
besonderen Gegebenheiten des vorliegenden Streitfalles ausschlaggebende Bedeu-
tung beilegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO,
die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1, § 72 Nr. 1 des
Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 5. Mai 2004 (BGBl I S. 718).
Dr. Paetow Prof. Dr. Rojahn Gatz