Urteil des BVerwG vom 20.08.2003

Ausnahme

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 67.03
VGH 26 B 99.1660
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. August 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. R o j a h n und G a t z
beschlossen:
- 2 -
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Aus-
nahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese
selbst trägt.
G r ü n d e :
Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des
Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. April 2003 mit Schriftsatz vom 18. August 2003
zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von
§ 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Gerichtsgebüh-
ren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.
Paetow
Rojahn
Gatz