Urteil des BVerwG vom 22.10.2002

Uvv, Bauarbeiten, Beschwerdeschrift, Form

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BESCHLUSS
BVerwG 4 B 67.02
OVG 7 A 3098/01
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Oktober 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. L e m m e l und G a t z
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nicht-
zulassung der Revision in dem Urteil des Ober-
verwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-
Westfalen vom 15. Juli 2002 wird verworfen.
- 2 -
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unzu-
lässig.
Die Beschwerde hält es für eine Frage von grundsätzlicher Be-
deutung, ob "es unter dem Gesichtspunkt des Bestandsschutzes
mit Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar (ist), dass unter Offenlassung
der formellen und/oder materiellen Legalität einer baulichen
Anlage für den Erlass einer Bauordnungsverfügung zur Anpassung
an geänderte Bauvorschriften in Form der UVV Bauarbeiten,
UVV Leitern und Tritte und DIN 18160-5 gegen einen Eigentümer
auf die allgemeine Bestimmung des § 61 BauO NRW und nicht auf
die engere Spezialvorschrift des § 87 Abs. 1 BauO NRW als Er-
mächtigungsgrundlage abgestellt wird". Sie missversteht das
Verfahren nach § 133 Abs. 3 VwGO, indem sie annimmt, die Frage
der Vereinbarkeit einer angegriffenen Maßnahme mit Bestimmun-
gen des Grundgesetzes verleihe einer Rechtssache grundsätzli-
che Bedeutung. Zu entscheiden ist auf der Grundlage des Be-
schwerdevorbringens allein, ob Anlass zu der Annahme besteht,
die Auslegung des Grundgesetzes sei in Bezug auf eine bestimm-
te, in der Beschwerdeschrift zu bezeichnende Frage durch die
höchstrichterliche Rechtsprechung nicht ausreichend, um eine
zutreffende Umsetzung im Ausgangsfall zu gewährleisten
(BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 1994 - BVerwG 4 B 114.94 -
NVwZ 1995, 700 <702>). Einen auf Art. 14 Abs. 1 GG als Prü-
fungsmaßstab bezogenen Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde in-
dessen nicht auf.
- 3 -
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die
Streitwertentscheidung auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 13
Abs. 1 GKG.
Paetow Lemmel Gatz