Urteil des BVerwG vom 09.01.2008

Gefahr, Ersatzvornahme, Rasterfahndung, Polizei

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 66.07
OVG 1 A 11508/06
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Januar 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Jannasch und die Richterin
am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
Rheinland-Pfalz vom 13. September 2007 wird zurückge-
wiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 1 531 078,45 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Be-
schwerde bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Be-
deutung, die ihr die Beschwerde beimisst.
Die Beschwerde möchte in einem Revisionsverfahren die Abgrenzung einer
abstrakten Dauergefahr von einer konkretisierten gegenwärtigen Gefahr geklärt
wissen. Die sich daraus ergebenden Fragen könnten in einem Revisionsverfah-
ren nicht geklärt werden. Gegenstand des angefochtenen Urteils ist ein Kos-
tenbescheid, den der Beklagte auf der Grundlage des § 59 Abs. 1 Satz 1,
Abs. 2 der Landesbauordnung i.V.m. § 50 Abs. 2, § 52 Abs. 2 Satz 1 des Poli-
zei- und Ordnungsbehördengesetzes erlassen hat (UA S. 11). Unter welchen
Voraussetzungen eine gegenwärtige Gefahr gegeben ist, richtet sich nach die-
sen Vorschriften, die dem gemäß § 137 Abs. 1, § 173 VwGO i.V.m. § 560 ZPO
nichtrevisiblen Landesrecht angehören. Die Beschwerde legt auch nicht - wie
dies erforderlich wäre (Beschluss vom 21. Dezember 1994 - BVerwG 4 B
266.94 - Buchholz 406.401 § 8a BNatSchG Nr. 2 = BRS 56 Nr. 230) - dar, dass
die Auslegung des Grundgesetzes einschließlich der bundesverfassungsrecht-
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lichen Grundsätze durch die höchstrichterliche Rechtsprechung bisher nicht
ausreichend geklärt sind, um eine zutreffende Umsetzung in dem landesrecht-
lich geprägten Ausgangsfall zu gewährleisten. Die Beschwerde verweist ledig-
lich auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu den Vorausset-
zungen für eine präventive polizeiliche Rasterfahndung (BVerfG, Beschluss
vom 4. April 2006 - 1 BvR 518/02 - BVerfGE 115, 320). Sie zeigt nicht auf, in-
wieweit die in dieser Entscheidung entwickelten bundesverfassungsrechtlichen
Grundsätze auf die Ersatzvornahme zur Beseitigung von Gefahren durch einen
Böschungsbruch übertragbar sein sollten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestset-
zung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Dr. Paetow Dr. Jannasch Dr. Philipp
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