Urteil des BVerwG vom 09.09.2004

Verfahrensmangel

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 66.04
OVG 1 KO 521/04
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. September 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht G a t z und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Beschluss des Thüringer Oberverwaltungs-
gerichts vom 25. Mai 2004 wird verworfen.
- 2 -
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 4 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde ist unzulässig, weil sie kei-
nen Verfahrensmangel aufzeigt, auf dem die Entscheidung des Berufungsgerichts
beruhen kann. Gegen das von ihr allein kritisierte Urteil des Verwaltungsgerichts ist
das Rechtsmittel der Revision nicht gegeben (vgl. § 132 Abs. 1 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Streitwertentschei-
dung auf § 14 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG in der bis zum 30. Juni 2004
geltenden Fassung.
Dr. Paetow Gatz Dr. Jannasch