Urteil des BVerwG vom 19.11.2002

Entziehen, Umweltverträglichkeitsprüfung, Presseerklärung, Offenkundig

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 66.02
OVG 1 C 10270/01
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. November 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungs-
gericht Prof. Dr. R o j a h n und
Dr. J a n n a s c h
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des Oberverwal-
tungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. Juli 2002
wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdever-
fahrens als Gesamtschuldner.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO ge-
stützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
bleibt ohne Erfolg. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich
kein Grund, der die Zulassung der Revision rechtfertigen könn-
te.
1. Die Beschwerde rügt in mehreren Punkten einen Verstoß gegen
die Pflicht zur Sachaufklärung. Der insoweit geltend gemachte
Verfahrensmangel ist jedoch nur dann im Sinne von § 133 Abs. 3
Satz 3 VwGO bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeint-
lich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen
Würdigung substantiiert dargetan wird (vgl. BVerwG, Beschluss
vom 10. November 1992 - BVerwG 3 B 52.92 - Buchholz 303 § 314
ZPO Nr. 5). Hinsichtlich des von der Beschwerde behaupteten
Aufklärungsmangels hätte dementsprechend substantiiert darge-
legt werden müssen, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstän-
de Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und
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erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Be-
tracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen
bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung
voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin hätte darge-
legt werden müssen, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsa-
chengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, ent-
weder auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Un-
terbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder
dass sich dem Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffas-
sung die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hin-
wirken von sich aus hätten aufdrängen müssen. Denn die Aufklä-
rungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Ver-
fahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Un-
terlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren
(vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1986 - BVerwG 8 C
10.84 - BVerwGE 74, 222 <223>). Wenn in der mündlichen Ver-
handlung vor dem Tatsachengericht Beweisanträge gestellt wor-
den sind und sich dieses Gericht in den Gründen seiner Ent-
scheidung eingehend dazu äußert, weshalb auf der Grundlage
seiner Rechtsauffassung keine (weitere) Beweiserhebung erfor-
derlich sei, bedarf es der Darlegung, dass das Gericht richti-
gerweise dennoch die beantragten Beweise hätte erheben müssen.
So verhält es sich hier. Denn das Oberverwaltungsgericht hat
in seinen Urteilsgründen eingehend dargestellt, warum es den
Beweisanträgen nicht stattgegeben hat. So hat es zunächst nä-
her ausgeführt, aus welchen Gründen es den mit der Planrecht-
fertigung des planfestgestellten Vorhabens im Zusammenhang
stehenden Beweisanträgen nicht nachgekommen ist (Urteil
S. 17/18). Dem stellt die Beschwerde lediglich ihre entgegen-
stehende Auffassung darüber entgegen, weshalb in Wahrheit kein
Bedarf für die planfestgestellte Bundesstraße bestehe. Dabei
wiederholt sie ersichtlich weite Teile ihres Klagevorbringens
(Beschwerde S. 5 bis 12). Dagegen fehlt eine fundierte recht-
liche Auseinandersetzung mit den Gründen, die das Oberverwal-
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tungsgericht für die Ablehnung der Beweisanträge anführt. Eine
solche war jedoch umso mehr geboten, als das Oberverwaltungs-
gericht zugleich auf die Rechtsprechung des beschließenden Se-
nats verweist, wonach der Bedarfsplan selbst dann nicht auto-
matisch gegenstandslos wird, wenn die Prüfung, ob ein Anpas-
sungsbedarf besteht, nicht innerhalb des Zeitrahmens des § 4
Satz 1 FStrAbG stattfindet (vgl. Urteil vom 27. Oktober 2000
- BVerwG 4 A 18.99 - BVerwGE 112, 140 <149> = NVwZ 2001, 673).
Auch hinsichtlich der die konkrete Belastung der Kläger
betreffenden Beweisanträge Nr. 4 und 5 lässt die Beschwerde
die gebotene Auseinandersetzung mit den Gründen vermissen, die
das Gericht für die Ablehnung dieser Anträge anführt (Urteil
S. 33 ff.).
Soweit die Beschwerde Aufklärungsmängel hinsichtlich der
vorhabenbezogenen Prüfung der Umweltverträglichkeit, der Aus-
wirkungen "auf den Fremdenverkehr" und "auf den Weinbau" rügt,
legt sie nicht substantiiert dar, dass sich der Vorinstanz auf
der Grundlage ihrer Rechtsauffassung Aufklärungsmaßnahmen in
diese Richtung hätten aufdrängen müssen.
2. Die Rechtssache hat auch nicht die rechtsgrundsätzliche Be-
deutung, die ihr die Beschwerde beimisst. Dies setzt die For-
mulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten
und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des
revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die
allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beste-
hen soll (vgl. BVerwGE 13, 90 <91 f.>; stRspr).
Die Beschwerde wirft zunächst (Beschwerdebegründung S. 2) zwei
Fragen auf, die von Voraussetzungen abhängig gemacht werden,
die das Oberverwaltungsgericht seiner Entscheidung jedoch
nicht zu Grunde gelegt hat. Denn es ist nicht zu dem Ergebnis
gelangt, die Straße sei "nichtplangerechtfertigt" bzw. "ohne
einzelfallbezogene Planrechtfertigung". Somit stellten sich
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die beiden Fragen in der von der Beschwerde formulierten Form
dem Oberverwaltungsgericht nicht und könnten auch in einem Re-
visionsverfahren nicht zu Grunde gelegt werden. Davon abgese-
hen zielen beide Fragen, wenn man sie der genannten Prämissen
entkleidet, auf eine Bewertung der Besonderheiten des vorlie-
genden Einzelfalls, die sich einer rechtsgrundsätzlichen Klä-
rung entziehen. Dies gilt auch für die dritte in der Beschwer-
debegründung ausformulierte Frage; welche Anforderungen an die
Abwägung im Falle eines Weinbaubetreibers zu stellen sind,
lässt sich ohne die jeweiligen Besonderheiten des konkreten
Sachverhalts nicht grundsätzlich klären. Ohne eine Frage aus-
zuformulieren erwähnt die Beschwerde ferner die Umweltverträg-
lichkeitsprüfung sowie die FFH-Richtlinie. Sie legt jedoch
nicht weiter dar, welche Frage insoweit in einem Revisionsver-
fahren der Kläger über die bisher hierzu ergangene Rechtspre-
chung hinaus weiterer Klärung fähig und bedürftig wäre.
3. Auch die Divergenzrüge bleibt ohne Erfolg. Die Beschwerde
verweist insoweit auf das Urteil des beschließenden Senats vom
17. Mai 2002 - BVerwG 4 A 28.01 - NVwZ 2002, 1243 und nimmt
auf die Presseerklärung des Gerichts Bezug. Dieses Urteil be-
fasst sich mit der Prüfung einer Alternative in einem Fall, in
dem die planfestgestellte Trasse ein FFH-Gebiet durchschnei-
det. Vorliegend hat das Oberverwaltungsgericht das Vorliegen
eines derartigen Gebiets nicht festgestellt, so dass die Dar-
legungsvoraussetzungen für eine Divergenzrüge offenkundig
nicht erfüllt sind. Denn eine die Revision eröffnende Abwei-
chung, also ein Widerspruch im abstrakten Rechtssatz, läge nur
vor, wenn das Berufungsgericht in Anwendung derselben Rechts-
vorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten
Rechtssatz von einem in der genannten Entscheidung des Bundes-
verwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abge-
wichen wäre (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. Juni 1995
- BVerwG 8 B 44.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO
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Nr. 2 und vom 9. Oktober 1998 - BVerwG 4 B 98.98 - NVwZ 1999,
183). Hierfür ist nichts ersichtlich.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5
Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2
VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 14 Abs. 1 und 3, § 13
Abs. 1 Satz 1 GKG.
Paetow Rojahn Jannasch